Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Johann Heinrich von Thünen-Institut,Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190749]
Datum
25. Juni 2020 23:58
An
Johann Heinrich von Thünen-Institut,Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190749 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190749/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Johann Heinrich von Thünen-Institut,Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie Umweltinforma…
Von
Johann Heinrich von Thünen-Institut,Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Betreff
AW: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190749]
Datum
26. Juni 2020 11:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie Umweltinformationsgesetz (UIG) und Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist hier eingegangen und wird termingerecht beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Johann Heinrich von Thünen-Institut,Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Ihr Antrag auf Auskunftserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Umweltinformationsgesetz (UIG) / Ve…
Von
Johann Heinrich von Thünen-Institut,Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Betreff
Re: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190749]
Datum
1. Juli 2020 10:47
Status
Ihr Antrag auf Auskunftserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Umweltinformationsgesetz (UIG) / Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Schreiben vom 26.06.2020 beantragen Sie eine Auskunftserteilung zur Einsparungshöhe im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020, hier explizit: - z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen, - die Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen, - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen und - Sonstiges. Ihr Antrag auf Auskunft richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Informationen im Sinne beider letzterer Vorschriften betroffen sind. Da Sie Informationen erbitten, die weder im Zusammenhang mit den in § 2 Absatz 1 VIG noch mit den in § 2 Absatz 3 UIG genannten Daten stehen, fällt Ihr Antrag nicht in den Anwendungsbereich dieser Gesetze. Ihr Antrag ist daher als Antrag auf Zugang zu Informationen nach § 1 IFG anzusehen. Ihr Auskunftsbegehren nach IFG wird wie folgt beantwortet: Die geforderten Informationen liegen dem Thünen-Institut nicht vor, die Einsparungshöhe kann nicht beziffert werden. Die Übersendung der Antwort auf Ihren Antrag erfolgt auf Ihren Wunsch hin per E-Mail. Die Auskunft ergeht als einfache Auskunft gebührenfrei gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Teil A Nr. 1.1 der Verordnung über Gebühren und Auslagen nach dem IFG (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen