Einspruch der Landeswahlleitung zum Verfassungsgerichtshof Berlin

Den Einspruch der Landeswahlleitung (stellvertretende Landeswahlleiterin Ulrike Rockmann) zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 22.11.2021, vorzugweise digital (z.B. als PDF).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. November 2021
  • Frist
    25. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
Julian Pascal Beier
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Landeswahlleiterin Berlin Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Einspruch der Landeswahlleitung zum Verfassungsgerichtshof Berlin [#233602]
Datum
23. November 2021 15:29
An
Landeswahlleiterin Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Einspruch der Landeswahlleitung (stellvertretende Landeswahlleiterin Ulrike Rockmann) zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 22.11.2021, vorzugweise digital (z.B. als PDF).
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 233602 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233602/ Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landeswahlleiterin Berlin
Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre Anfrage. Unabhängig von der Frage, ob das Berliner Informationsfre…
Von
Landeswahlleiterin Berlin
Betreff
AW: Einspruch der Landeswahlleitung zum Verfassungsgerichtshof Berlin [#233602]
Datum
13. Dezember 2021 15:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre Anfrage. Unabhängig von der Frage, ob das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Unterlagen der unabhängigen Wahlorgane anwendbar ist, bitte ich Sie, Ihren auf das anhängige Wahlprüfungsverfahren gerichteten Antrag unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof von Berlin zu wenden, in dessen Verantwortung das Verfahren nunmehr liegt. Dort besteht gemäß § 18b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) ein Recht auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Verfassungsgerichtshofs für Privatpersonen, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung einer Auskunft oder Akteneinsicht hat. Es kann dazu von hier aus vorab mitgeteilt werden, dass von Seiten der Landeswahlleitung keine Einwände gegen eine Auskunft bzw. Akteneinsicht in die Einspruchsschrift bestehen. Den Verfassungsgerichtshof erreichen Sie wie folgt: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Elßholzstraße 30-33 10781 Berlin Fax: 030-90152666 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen