Einspurige Fahrzeug Morbus Meniere

Bei Morbus Meniere gilt laut Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrzeuge generell ein Fahruntauglichkeit für einspurige Fahrzeuge.
Schließt dies muskel betriebene Fahrräder, Tretroller und elektobetriebene/unterstützende mit ein?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bei Morbus Meniere …
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einspurige Fahrzeug Morbus Meniere [#182494]
Datum
12. März 2020 14:32
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei Morbus Meniere gilt laut Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrzeuge generell ein Fahruntauglichkeit für einspurige Fahrzeuge. Schließt dies muskel betriebene Fahrräder, Tretroller und elektobetriebene/unterstützende mit ein?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182494
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr unten stehendes Ersuchen vom 12.03.2020 werten wir als Bürgeranfrage bzw. Rechts…
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
WG: Einspurige Fahrzeug Morbus Meniere [#182494]
Datum
26. März 2020 15:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr unten stehendes Ersuchen vom 12.03.2020 werten wir als Bürgeranfrage bzw. Rechtsauskunftsersuchen und nicht als IFG-Antrag. Ihre Fragen beantworten wir wie folgt: Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beziehen sich auf die dort in Kapitel 1.2 genannten Fahrerlaubnisklassen, die wiederum den Regelungen EU-Führerscheinrichtlinie und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entsprechen. Da die Führerscheinklasse AM in der Anlage 4 der FeV aufgeführt ist, sind bei den S-Pedelecs die gesetzlichen Regelungen der FeV und der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung heranzuziehen (Ziffer 11.4 der Anlage 4 FeV zu § 11 FeV; Kapitel 3.10 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Diese dürfen demnach bei Vorliegen eines Morbus Meniere nicht geführt werden. Für muskelbetriebene Fahrräder, Tretroller und andere Pedelecs sowie E-Bikes können die Auflagen der Fahrerlaubnisverordnung und der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nicht 1:1 zu Grunde gelegt werden, sie könnten hier lediglich als Anhaltspunkt für die Eignungsbeurteilung dienen. Jedoch stellt auch das Führen von einspurigen Fahrzeugen besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, wobei die Gefährdungslage für andere allerdings ggf. geringer als bei einspurigen Kraftfahrzeugen ist. Für das Führen dieser Fahrzeuge gelten die allgemeinen Bestimmungen der FeV, die auch eine Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer fordert: „Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet“ (vgl. § 2 Abs. 1 FeV). In § 3 FeV heißt es ferner: „ Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen." Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen