Einstellung von De-Mail und Planungen für nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen im elektronischen Schriftverkehr

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 28.04.2011 wurde das De-Mail-Gesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet.
Nach aktuellen Meldungen (https://www.internetworld.de/e-mail-marketing/deutsche-telekom/ende-10-jahren-telekom-zieht-de-mail-zurueck-2639751.html) beabsichtigt die Deutsche Telekom, als größter der akkreditierten Anbieter, sich aus dem Thema De-Mail zu verabschieden. Dies bedeutet dann das Ende für De-Mail, als angedachte sichere Schnittstelle in der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern und Firmen bzw. Behörden.

Ich bitte Sie, mir Folgendes zu zusenden:

1. Bewertung von De-Mail aufgrund der Nutzerzahlen (seit Einführung im Jahr 2001)
2. Stand der Planungen bezüglich der nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen im elektronischen Schriftverkehr
3. Stand der bislang eingeholten Rückmeldungen z.B. BSI, BfDI oder weiteren bezüglich der Nachfolge (siehe 2.)

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. März 2021
  • Frist
    13. April 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in am 28.04.2011 wurde das De-Mail-Gesetz vom Deutschen Bundestag…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einstellung von De-Mail und Planungen für nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen im elektronischen Schriftverkehr [#214673]
Datum
9. März 2021 12:06
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in am 28.04.2011 wurde das De-Mail-Gesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Nach aktuellen Meldungen (https://www.internetworld.de/e-mail-marketing/deutsche-telekom/ende-10-jahren-telekom-zieht-de-mail-zurueck-2639751.html) beabsichtigt die Deutsche Telekom, als größter der akkreditierten Anbieter, sich aus dem Thema De-Mail zu verabschieden. Dies bedeutet dann das Ende für De-Mail, als angedachte sichere Schnittstelle in der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern und Firmen bzw. Behörden. Ich bitte Sie, mir Folgendes zu zusenden: 1. Bewertung von De-Mail aufgrund der Nutzerzahlen (seit Einführung im Jahr 2001) 2. Stand der Planungen bezüglich der nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen im elektronischen Schriftverkehr 3. Stand der bislang eingeholten Rückmeldungen z.B. BSI, BfDI oder weiteren bezüglich der Nachfolge (siehe 2.) Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214673 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214673/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 179/2021 Sehr Antragsteller/…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 09. März 2021 - Einstellung von De-Mail und Planungen für nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen im elektronischen Schriftverkehr [#214673]
Datum
1. April 2021 09:34
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 179/2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem nachstehenden Antrag vom 9. März 2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teile ich Ihnen Folgendes mit: zu „1. Bewertung von De-Mail aufgrund der Nutzerzahlen (seit Einführung im Jahr 2001)“ Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) liegen keine amtlichen Informationen über die Nutzerzahlen von De-Mail vor. Die fachliche Zuständigkeit für diese Kommunikationsinfrastruktur liegt beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Zu „2. Stand der Planungen bezüglich der nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen im elektronischen Schriftverkehr“ Soweit die elektronische Kommunikation mit den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden betroffen ist, gibt es neben der Nutzung von De-Mail die Möglichkeit einer elektronischen Kommunikation unter Nutzung der Infrastruktur der elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächer (EGVP), an die bereits die besonderen elektronischen Postfächer für Anwältinnen und Anwälten (beA), Notarinnen und Notaren (beN) und der Behörden (BeBPO) angeschlossen sind (siehe § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Die EGVP-Infrastruktur und die sicheren Übermittlungswege der besonderen elektronischen Postfächer erfüllen die Sicherheitsstandards und ein besonders hohes Vertrauensniveau in der elektronischen Kommunikation. Diese Alternativen haben sich in der Praxis bereits bewährt. Darüber hinaus wird gegenwärtig mit dem "Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften" die gesetzliche Grundlage für ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) geschaffen, das ebenfalls über die EGVP-Infrastruktur für die elektronische Kommunikation mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden genutzt werden kann. Geplant ist zudem, die Nutzerkonten nach dem Onlinezugangsgesetz an die elektronische Kommunikation mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden anzubinden. Zu „3. Stand der bislang eingeholten Rückmeldungen z.B. BSI, BfDI oder weiteren bezüglich der Nachfolge (siehe 2.)“ Dazu liegen dem BMJV keine amtlichen Informationen vor. Entsprechende Stellungnahmen von z.B. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) etc. hat das BMJV aus den Gründen zu Ziffer 2 bislang nicht eingeholt. Mit freundlichen Grüßen