Sehr
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Ihren Antrag vom 8. Juli 2021, auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Auskunft zur Handhabung des Pfands in Deutschland zu erhalten, wird entsprochen.
Hierzu teilen wir Ihnen gern gemäß Ihres Antrages die folgenden Informationen mit, erlauben uns jedoch den Hinweis, dass es sich dabei weder um eine Rechtsauskunft, noch um eine verbindliche Rechtsauslegung im konkreten Einzelfall handelt; letztere obliegt allein den Gerichten.
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz<
http://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/> – VerpackG) regelt die Pflichten für Hersteller/Erstinverkehrbringer von Verpackungen. Dabei ist unter anderen zwischen folgenden drei Konstellationen zu unterscheiden:
I. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Hersteller/Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unterliegen drei wichtigen Pflichten. Sie müssen sich vor dem Inverkehrbringen von solchen Verpackungen im Verpackungsregister LUCID<
https://lucid.verpackungsregister.org/?> registrieren. Außerdem haben sie sich mit ihren Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Die den Systemen übermittelten Angaben sind parallel auch im Verpackungsregister LUCID zu melden (§ 10 VerpackG, Datenmeldung). Für die zuvor genannten Pflichten gibt es keine Mindestmengenschwelle. Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.
Auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sind erläuternde Erklärfilme und Dokumente zu den Pflichten des Verpackungsgesetzes<
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/check-bin-ich-verpflichtet> und weiterführende Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht<
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq> (FAQ) veröffentlicht.
II. Mehrwegverpackungen
Hersteller/Erstinverkehrbringer von Mehrwegverpackungen unterliegen nicht der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht (vgl. Ausnahme in § 12 Nr. 1 VerpackG). Eine Verpackung gilt als Mehrwegverpackung, wenn sie dazu bestimmt ist, „nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird“ (§ 3 Abs. 3 VerpackG). Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, sind Einwegverpackungen (§ 3 Abs. 4 VerpackG). Es obliegt dabei den Unternehmen selbst, die Voraussetzungen zu erfüllen und ihre Logistik sowie das Pfand zu organisieren. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Mehrwegverpackungen müssen gem. § 15 Absatz 1 Satz 5 VerpackG die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.
III. Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
Hersteller pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen unterliegen ebenfalls nicht der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht, die unter I. dargestellt sind (vgl. Ausnahme in § 12 Nr. 2 VerpackG). Sie haben aber Pflichten im Zusammenhang mit dem Einwegpfand zu beachten.
* Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen im Sinne des § 31 VerpackG sind mit Getränken befüllte Getränkeverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 2 VerpackG,
* die gemäß § 3 Abs. 4 VerpackG keine Mehrwegverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 3 VerpackG sind,
* die aufgrund ihrer Materialart (Glas, Metall, Papier/Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbunde aus diesen Hauptmaterialien) grundsätzlich einer Rücknahmeverpflichtung nach § 31 Abs. 2 S. 3 VerpackG unterliegen und
* für die keine der in § 31 Abs. 4 VerpackG aufgeführten Ausnahmetatbestände einschlägig sind.
Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben (§ 31 Abs. 1 S. 1 VerpackG). Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben (§ 31 Abs. 1 S. 2 VerpackG). Darüber hinaus sind pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen (§ 31 Abs. 1 S. 3 VerpackG). Die Hersteller nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endverbraucher zum Rücknahme- und Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht. (§ 31 Abs. 1 S. 4 VerpackG). Die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG)<
https://dpg-pfandsystem.de/index.php/de/> organisiert ein solches bundesweit einheitliches Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen. Dabei stellt sie den organisatorischen und rechtlichen Rahmen für die Rücknahme und das Pfandclearing pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen bereit und hat Zertifizierungskriterien definiert, die den sicheren Umgang mit pfandwerthaltigen Gebinden von der Warenrücknahme bis zur Verwertung sowie die korrekte Ermittlung von Pfandclearingdaten gewährleisten sollen. Bei weiterführenden Fragen zur organisatorischen Abwicklung des Einwegpfandes und zur Kennzeichnung pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen können Sie sich an die DPG wenden. Informationen finden Sie auch auf
www.dpg-pfandsystem.de<
http://www.dpg-pfandsystem.de>.
Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten (§ 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG). Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Die zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung zuzuführen (§ 31 Abs. 3 S. 1 VerpackG).
Die Pflicht zur Bepfandung von Einweggetränkeverpackungen ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 21 VerpackG bußgeldbewehrt. Ordnungswidrig handelt demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 1 S. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt. Darüber hinaus bestehen weitere Ordnungswidrigkeitstatbestände im Zusammenhang mit dem Pfand auf Einweggetränkeverpackungen in § 36 Abs. 1 Nummern 22 bis 26 VerpackG, unter anderem bei nicht erfolgter oder nicht richtiger Kennzeichnung.
Ob eine Verpackung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen unterliegt, entscheidet auf Antrag die Zentrale Stelle Verpackungsregister durch Verwaltungsakt im Wege der Allgemeinverfügung. Sehen Sie dazu weitere Informationen zum Antragsverfahren<
https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/behoerdliches-handeln/antragsverfahren> unter anderem im Merkblatt zum Antragsverfahren<
https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Antragsverfahren/Merkblatt_Antragsverfahren.pdf> unter 6.5 sowie das Formblatt für Anträge auf Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig<
https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Antragsverfahren/Antrag_EO_25_19.pdf>.
Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024. Des Weiteren wird die o.g. Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID zum 1. Juli 2022 auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet. (s. Novelle des Verpackungsgesetzes<
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%27bgbl121s1699.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1699.pdf%27%5D__1625040942599>). Weiterführende Informationen zu den Änderungen aufgrund der Novelle des Verpackungsgesetzes finden Sie als Themenpaket<
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/uebersicht-aenderungen-verpackg> auf der Seite der ZSVR.
Für weitere Informationen sehen Sie auch die FAQ<
https://www.bmu.de/service/haeufige-fragen-faq/faqs-zum-5-punkte-plan-gegen-plastik-und-mehr-recycling/#c34826> vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) beispielsweise zur Frage, wie das Rückgabesystem für Getränkeverpackungen funktioniert.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften geholfen zu haben. Bei Rückfragen stehen wir gern unter <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> oder auch telefonisch unter 0340 / 2103-3589 zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen