Einstufung Ägypten als Hochinzidenzgebiet

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Am 22.1.2021 wurde Ägypten als Hochinzidenzgebiet eingestuft.
Ich habe bisher keinerlei Daten gefunden, welche eine solche Einstufung auch nur annähernd rechtfertigen (recherchiert habe ich u.a. auf den Internetseiten der Johns Hopkins University als auch der WHO). Alle relevanten veröffentlichten Kennzahlen zeigen in Ägypten ein signifikant niedrigeres Risiko sowie deutlich niedrigere Zahlen als viele andere Länder in Europa und der Welt (selbst Deutschlands Zahlen liegen weit über denen Ägyptens). Selbst wenn man die Qualität des Gesundheitswesens schlechter bewertet als in Deutschland oder Europa: Faktenbasierend sind nun mal die Zahlen.
Können Sie mir daher bitte die Datengrundlage benennen, auf der die Einschätzung des RKI beruht -diese Entscheidungen müssen für jeden nachvollziehbar sein.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    24. Januar 2021
  • Frist
    27. Februar 2021
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 22.1.2021 wurde …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einstufung Ägypten als Hochinzidenzgebiet [#209440]
Datum
24. Januar 2021 10:53
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 22.1.2021 wurde Ägypten als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Ich habe bisher keinerlei Daten gefunden, welche eine solche Einstufung auch nur annähernd rechtfertigen (recherchiert habe ich u.a. auf den Internetseiten der Johns Hopkins University als auch der WHO). Alle relevanten veröffentlichten Kennzahlen zeigen in Ägypten ein signifikant niedrigeres Risiko sowie deutlich niedrigere Zahlen als viele andere Länder in Europa und der Welt (selbst Deutschlands Zahlen liegen weit über denen Ägyptens). Selbst wenn man die Qualität des Gesundheitswesens schlechter bewertet als in Deutschland oder Europa: Faktenbasierend sind nun mal die Zahlen. Können Sie mir daher bitte die Datengrundlage benennen, auf der die Einschätzung des RKI beruht -diese Entscheidungen müssen für jeden nachvollziehbar sein.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209440 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209440/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Robert Koch-Institut
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 24.01.2021. Zu …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.01.2021 - Einstufung Ägypten als Hochinzidenzgebiet [#209440] (Az.: 2021-029)
Datum
16. Februar 2021 10:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 24.01.2021. Zu dieser teilen wir Ihnen Folgendes mit: Zunächst ist anzumerken, dass sowohl die Einstufung als Risikogebiet als auch die Einstufung als Hochinzidenzgebiet nicht durch das Robert Koch-Institut (RKI) erfolgt. Vielmehr erfolgt die Einstufung nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Zu der konkreten Entscheidungsgrundlage für die Ausweisung Ägyptens als Hochinzidenzgebiet liegen uns somit keine amtlichen Informationen vor. Zu den allgemeinen Bewertungskriterien des Verfahrens können wir jedoch Folgendes mitteilen: Die Einstufung als Hochinzidenzgebiet basiert, wie auch bei den Risikogebieten, auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 200 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines besonders erhöhten bzw. nicht besonders erhöhten Infektionsrisikos begründet ist. Für den zweiten Bewertungsschritt liefert das AA auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das BMG sowie das BMI qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen. Die Einstufung als Hochinzidenzgebiet ist mithin nicht alleinig von dem Inzidenzwert, sondern von weiteren Faktoren abhängig. Es gibt also auch Hochinzidenzgebiete, die eine Inzidenz unter 200 haben (wie Ägypten). Zu den hierfür relevanten nicht-epidemiologischen Faktoren liegen dem RKI jedoch keine amtlichen Informationen vor, sondern müssten Sie sich bitte an das AA sowie ggf. das BMG und BMI wenden. Weiterführende Informationen zu alledem sind überdies auf der Website unter http://www.rki.de/covid-19-risikogebiete öffentlich zugänglich. Für die aktuellen und detaillierte Zahlen zur epidemiologischen Lage in Ägypten wird zudem auf die öffentlich zugänglichen Daten der WHO verwiesen, siehe hierzu https://www.auswaertiges-amt.de/de/Reis… und https://covid19.who.int/region/emro/cou…. Mit freundlichen Grüßen