Einstufung Ägypten als Hochinzidenzgebiet

Anfrage an: Robert Koch-Institut

am 22. Januar 2021 erfolgte die Einstufung von Ägypten als Hochinzidenzgebiet. Öffentliche Informationen geben keine Anhaltspunkte für eine besonders hohe Inzidenz her, die offiziellen Zahlen bewegen sich aktuell um die 1000 Fälle pro Tag und die offiziellen Sterbezahlen um die 100 Fälle pro Tag.

Da das RKI sicherlich auf Basis von belastbaren Informationen entscheidet, bitte ich um Übermittlung dieser Informationen und Quellen bzw. einer genauen Begründung der Einstufung von Ägypten als Hochinzidenzgebiet.

Bitte liefern Sie keine allgemeinen Grundsätze der Einstufung sondern konkrete Informationsquellen und Daten, die zu der Einstufung von Ägypten führten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. Januar 2021
  • Frist
    24. Februar 2021
  • 15 Follower:innen
Achim Hasenmüller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: am 22. Januar 20…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Achim Hasenmüller
Betreff
Einstufung Ägypten als Hochinzidenzgebiet [#209345]
Datum
22. Januar 2021 18:49
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
am 22. Januar 2021 erfolgte die Einstufung von Ägypten als Hochinzidenzgebiet. Öffentliche Informationen geben keine Anhaltspunkte für eine besonders hohe Inzidenz her, die offiziellen Zahlen bewegen sich aktuell um die 1000 Fälle pro Tag und die offiziellen Sterbezahlen um die 100 Fälle pro Tag. Da das RKI sicherlich auf Basis von belastbaren Informationen entscheidet, bitte ich um Übermittlung dieser Informationen und Quellen bzw. einer genauen Begründung der Einstufung von Ägypten als Hochinzidenzgebiet. Bitte liefern Sie keine allgemeinen Grundsätze der Einstufung sondern konkrete Informationsquellen und Daten, die zu der Einstufung von Ägypten führten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Achim Hasenmüller Anfragenr: 209345 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209345/ Postanschrift Achim Hasenmüller << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Achim Hasenmüller
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 22.01.2021 Sehr geehrter Herr Hasenmüller, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.01.2021
Datum
8. Februar 2021 18:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hasenmüller, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-031. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 22.01.2021 Sehr geehrter Herr Hasenmüller, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.01.2021
Datum
15. Februar 2021 12:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hasenmüller, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eigereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Ihre Anfrage wurde an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet. Ungeachtet dessen weisen wir darauf hin, dass die Einstufung als Risikogebiet nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ergeht. Zu Regionen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko gehören Regionen mit besonders hohen Fallzahlen (Hochinzidenzgebiete) und Regionen, in denen sich bestimmte Virusvarianten (Virusvarianten-Gebiete) ausgebreitet haben. Weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaschv.html. Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Nachfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen
Achim Hasenmüller
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Achim Hasenmüller
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Einstufung Ägypten als Hochinzidenzgebiet“ [#209345] [#209345]
Datum
15. Februar 2021 12:23
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/209345/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil eine Einstufung eines Landes nur auf Basis von durch das RKI ermittelten Informationen erfolgen kann und diese auf Basis nachvollziehbarer Kriterien bewertet werden müssen. Daher müssen amtliche Informationen vorliegen. Wäre dies nicht der Fall, läge Willkür und eine widerrechtliche Einschränkung von Freiheitsrechten vor, womit die aus der RKI Einstufung abgeleiteten Einschränkungen keinen gerichtlichen Bestand hätten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Achim Hasenmüller Anhänge: - 209345.pdf Anfragenr: 209345 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209345/
Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Hasenmüller, Das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht die Risikogebiete, bestimmt sie ab…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Einstufung Ägypten als Hochinzidenzgebiet [#209345]
Datum
15. Februar 2021 13:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hasenmüller, Das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht die Risikogebiete, bestimmt sie aber nicht (auch nicht die Kriterien), wir können hier daher nicht weiterhelfen. Bitte beachten Sie die regelmäßigen Aktualisierungen unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-721/009 II#0438 Sehr geehrter Her…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Fwd: Vermittlung bei Anfrage „Einstufung Ägypten als Hochinzidenzgebiet“ [#209345] [#209345] # 25-721/009 II#0438
Datum
18. Februar 2021 13:53
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
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signature.asc
1,5 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-721/009 II#0438 Sehr geehrter Herr Hasenmüller, angefügtes Schreiben übersende ich zur Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihr Antrag vom 22.01.2021 Sehr geehrter Herr Hasenmüller, wir kommen zurück auf Ihren o. g. Antrag auf Informati…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag vom 22.01.2021
Datum
23. März 2021 15:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hasenmüller, wir kommen zurück auf Ihren o. g. Antrag auf Informationszugang sowie unsere ursprüngliche, möglicherweise missverständlich und verkürzt formulierte Antwort hierauf vom 15.02.2021. Hierzu teilen wir Ihnen ergänzend Folgendes mit: Sowohl die Einstufung als Risikogebiet als auch die Einstufung als Hochinzidenzgebiet erfolgt nicht durch das Robert Koch-Institut (RKI), sondern durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), § 2 Nr. 17 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__2.html. Zu der konkreten Entscheidungsgrundlage für die Ausweisung Ägyptens als Hochinzidenzgebiet liegen dem RKI somit keine amtlichen Informationen vor. Sie müssten sich mit Ihrem Anliegen daher bitte direkt an das AA, BMG bzw. BMI wenden. Zu den allgemeinen Bewertungskriterien des Verfahrens können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die Einstufung als Hochinzidenzgebiet basiert, wie auch bei den Risikogebieten, auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen eine Inzidenz von mehr als 200 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines besonders erhöhten bzw. nicht besonders erhöhten Infektionsrisikos begründet ist. Für den zweiten Bewertungsschritt liefert das AA auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das BMG und das BMI qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktpersonennachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen. Die Einstufung als Hochinzidenzgebiet ist mithin nicht alleinig von dem Inzidenzwert, sondern von weiteren Faktoren abhängig. Es kann also auch Hochinzidenzgebiete geben, die (wie Ägypten) eine Inzidenz unter 200 haben. Zu den hierfür relevanten nicht-epidemiologischen Faktoren liegen dem RKI jedoch ebenfalls keine amtlichen Informationen vor; auch insoweit müssten Sie sich bitte direkt an das AA, BMG bzw. BMI wenden. Weiterführende Informationen sind überdies auf der Website des RKI unter http://www.rki.de/covid-19-risikogebiete öffentlich zugänglich. Für die aktuellen und detaillierte Zahlen zur epidemiologischen Lage in Ägypten weisen wir zudem auf die öffentlich zugänglichen Daten der WHO hin, die auf der Webseite der WHO tagesgenau abgerufen werden können: https://covid19.who.int/region/emro/country/eg. Darüber hinaus können wir Ihnen in dieser Angelegenheit leider nicht weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen

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