Auswärtiges Amt Berlin - Bürgerservice
Sehr Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage, die an den Bürgerservice des Auswärtigen Amts
weitergeleitet wurde.
Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf
Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem – unter
Umständen kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die
Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen.
Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches
Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das
ohne förmlichen Bescheid wie folgt beantwortet werden kann:
Die Einstufung als einfaches Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen
Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den
letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In
einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien
festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell
über – oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines nicht erhöhten oder eines
erhöhten Infektionsrisikos vorliegt. Für die EU-Mitgliedstaaten wird seit der
44. Kalenderwoche hier insbesondere die nach Regionen aufgeschlüsselte Karte des
Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)
berücksichtigt. Die Karte enthält Daten zur Rate der SARS-CoV-2-Neuinfektionen,
zur Testpositivität und zur Testrate. Für Bewertungsschritt 2 liefert außerdem
das Auswärtige Amt auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen
Auslandsvertretungen sowie ggf. das Bundesministerium für Gesundheit sowie das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat qualitative Berichte zur Lage
vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der
Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die
Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend),
Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten
ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens
(Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt,
wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen.
Die Einstufung als besonderes Risikogebiet mit einem besonders hohen
Infektionsrisiko erfolgt, da in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz
für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet) oder
weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2
verbreitet aufgetreten sind (Virusvariantengebiet).
Maßgeblich für die Einstufung eines Staates im Ausland als besonderes
Risikogebiet aufgrund des Auftretens einer Virusvariante (Virusvariantengebiet)
ist die Verbreitung einer Virusvariante (Mutation), welche nicht zugleich im
Inland verbreitet auftritt und von welcher anzunehmen ist, dass von dieser ein
besonderes Risiko ausgeht (z.B. hinsichtlich einer vermuteten oder
nachgewiesenen leichteren Übertragbarkeit oder anderen Eigenschaften, die die
Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstärken, oder
gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion
erreichten Immunität abgeschwächt ist).
Hochinzidenzgebiete sind Risikogebiete mit besonders hohen Fallzahlen. Die
Einstufung als Hochinzidenzgebiet basiert, wie auch bei den Risikogebieten, auf
einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen
Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 200 Neuinfizierte pro
100.000 Einwohner gab. Anhand weiterer qualitativer und quantitativer Kriterien
kann im zweiten Schritt festgestellt werden, ob trotz eines Unter- oder
Überschreitens der Inzidenz ein besonders erhöhtes bzw. nicht besonderes
erhöhtes Infektionsrisiko begründet ist.
Mit freundlichen Grüßen