Einstufung Niederlande als Hochinzidenzgebiet

Anfrage an: Robert Koch-Institut

warum ist die Niederlande trotz stetiger 7-Tage Inzidenz unter 200 (aktuell 146,8) und weiter kontinuierlich sinkend weiterhin als Hochinzidenzgebiet ausgewiesen, obwohl dies nach der Definition Hochinzidenzgebiet nicht mehr als solches qualifiziert werden kann. Dies erfordert grundsätzlich laut Bundesgesundheitsministerium eine 7-Tages-Inzidenz von mehr als 200. Dies könnte den Anschein erwecken, dass der Tourismus mit Blick auf Pfingsten und das kommende lange Wochenende bewusst unterbunden werden sollte/soll.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Mai 2021
  • Frist
    29. Juni 2021
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: warum ist die Niederlande …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einstufung Niederlande als Hochinzidenzgebiet [#221014]
Datum
25. Mai 2021 18:53
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
warum ist die Niederlande trotz stetiger 7-Tage Inzidenz unter 200 (aktuell 146,8) und weiter kontinuierlich sinkend weiterhin als Hochinzidenzgebiet ausgewiesen, obwohl dies nach der Definition Hochinzidenzgebiet nicht mehr als solches qualifiziert werden kann. Dies erfordert grundsätzlich laut Bundesgesundheitsministerium eine 7-Tages-Inzidenz von mehr als 200. Dies könnte den Anschein erwecken, dass der Tourismus mit Blick auf Pfingsten und das kommende lange Wochenende bewusst unterbunden werden sollte/soll.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221014 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221014/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 25.05.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.05.2021
Datum
26. Mai 2021 15:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0234. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
[Az. 2021-234] Ihre Anfrage vom 25.05.2021 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25.05…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
[Az. 2021-234] Ihre Anfrage vom 25.05.2021
Datum
2. Juli 2021 10:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25.05.2021. Bei der von Ihnen formulierten Fragen handelt es sich nicht um Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gerichtet auf den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern um allgemeine Anfrage, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Einstufung von Niederlanden als besonderes Risikogebiet (Hochinzidenzgebiet) vorliegen. Die nach dieser Auslegung von Ihnen verlangten amtlichen Informationen sind, soweit sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen: Nach dem Stand vom 02.07.2021 gelten die Niederlanden seit dem 27.06.2021 nicht mehr als Risikogebiet, ausgenommen sind weiterhin die überseeischen Teile des Königreichs Niederlande Aruba und Sint Maarten (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Über die Gründe für diese Einstufung sowie den Änderungszeitpunkt dieser Einstufung liegen uns keine amtlichen Informationen vor. Die Einstufung als (besonderes) Risikogebiet erfolgt nicht durch das RKI, dieses veröffentlicht die (besonderen) Risikogebiete nur auf seiner Homepage. Vielmehr erfolgt die Einstufung als (besonderes) Risikogebiet nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Zu der konkreten Entscheidungsgrundlage für die Ausweisung bestimmter europäischer Länder als Risiko- oder Hochinzidenzgebiet liegen uns somit keine amtlichen Informationen vor. Zu den allgemeinen Bewertungskriterien des Verfahrens können wir jedoch Folgendes mitteilen: Die Einstufung als (besonderes) Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines besonders erhöhten bzw. nicht besonders erhöhten Infektionsrisikos begründet ist. Für die EU-Mitgliedstaaten wird seit der 44. Kalenderwoche hier insbesondere die nach Regionen aufgeschlüsselte Karte des Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) berücksichtigt. Die Karte enthält Daten zur Rate der SARS-CoV-2-Neuinfektionen, zur Testpositivität und zur Testrate. Für den zweiten Bewertungsschritt liefert das AA auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das BMG sowie das BMI qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen. Die Einstufung als Risikogebiet ist mithin nicht alleinig von dem Inzidenzwert, sondern von weiteren Faktoren abhängig. Zu den hierfür relevanten nicht-epidemiologischen Faktoren liegen dem RKI jedoch keine amtlichen Informationen vor, sondern müssten Sie sich bitte an das AA sowie ggf. das BMG und BMI wenden. Die Einstufung als Hochinzidenzgebiet basiert, wie auch bei den Risikogebieten, auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 200 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Anhand weiterer qualitativer und quantitativer Kriterien kann im zweiten Schritt festgestellt werden, ob trotz eines Unter- oder Überschreitens der Inzidenz ein besonders erhöhtes bzw. nicht besonderes erhöhtes Infektionsrisiko begründet ist. Aus den oben genannten Gründen liegen uns auch keine amtlichen Informationen darüber vor, warum die Niederlande nicht bereits früher als einfaches Risikogebiet/ nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wurde. Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als (besondere) Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen kommen. Die o.g. Informationen können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Beachten Sie ferner zu der Einstufung als Risikoregebit auch die Informationen: *der Bundesregierung unter: https://www.bundesregierung.de/breg-d... * des Auswärtigen Amtes unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/Re... * des Bundesministeriums für Gesundheit unter: https://www.bundesgesundheitsminister... Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen