Einstufung von "Ende Gelände" als "linksextremistisch"

- Sämtliche Informationen, die der Einstufung der Umweltbewegung "Ende Gelände" als "linksextremistisch" zugrunde gelegen haben, insbesondere öffentlich zugängliche Quellen, die in die Bewertung eingeflossen sind.
Ich weise darauf hin, dass diese Informationen als Umweltinformationen im Sinne des UIG gelten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Mai 2020
  • Frist
    23. Juni 2020
  • 8 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Verfassungsschutz Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Einstufung von "Ende Gelände" als "linksextremistisch" [#187037]
Datum
19. Mai 2020 10:28
An
Verfassungsschutz Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Informationen, die der Einstufung der Umweltbewegung "Ende Gelände" als "linksextremistisch" zugrunde gelegen haben, insbesondere öffentlich zugängliche Quellen, die in die Bewertung eingeflossen sind. Ich weise darauf hin, dass diese Informationen als Umweltinformationen im Sinne des UIG gelten.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 187037 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187037 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
IFG - UIG - VIG - Anfrage #187037 vom 19.05.2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, den anliegenden Bescheid übersende…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
IFG - UIG - VIG - Anfrage #187037 vom 19.05.2020
Datum
29. Mai 2020 14:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, den anliegenden Bescheid übersende ich zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Az.: ZS D 05598-1/2020-3-2 - Ihr Bescheid vom 29. Mai 2020 [#187037] Az.: ZS D 05598-1/2020-3-2 Ihr Bescheid vom 2…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Az.: ZS D 05598-1/2020-3-2 - Ihr Bescheid vom 29. Mai 2020 [#187037]
Datum
29. Mai 2020 15:53
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: ZS D 05598-1/2020-3-2 Ihr Bescheid vom 29. Mai 2020 Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen ZS D 05598-1/2020-3-2 vom 29. Mai 2020 lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen meinen Antrag ab, da das UIG nicht anwendbar sei. Dies ist nicht korrekt. Die angefragten Informationen sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. In den begehrten Informationen geht es um Informationen der Umweltbewegung Ende Gelände. Quellen, die einer Einschätzung als "linksextremistisch" zugrunde liegen, enthalten Informationen über den Zustand der Umwelt und ihre Bestandteile. Außerdem ist die Überwachung und Überprüfung einer Umweltbewegung eine Maßnahme, die sich auf zivilgesellschaftliches Engagement im Umweltbereich und damit die Umwelt auswirkt. Somit sind die begehrten Informationen als Umweltinformationen im Sinne der § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 einzustufen. Ich weise darauf hin, dass die SenInn im Bereich des "Verfassungsschutzes" weiterhin keinerlei Unterstützung im Sinne des § 7 UIG beim Zugang zu Umweltinformationen gewährt. Zudem betone ich das hohe öffentliche Interesse an den Informationen, das durch die großen - sogar regierungsinternen - Diskussionen zu Ende Gelände offenbar wird. Ich bitte um unverzüglichen Informationszugang, um den Fall ggf. schnell einer gerichtlichen Klärung zuführen zu können. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 187037 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187037 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Az.: ZS D 05598-1/2020-3-2 - Ihr Bescheid vom 29. Mai 2020 [#187037]
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Az.: ZS D 05598-1/2020-3-2 - Ihr Bescheid vom 29. Mai 2020 [#187037]
Datum
29. Mai 2020 15:53
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
41,3 KB

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Verfassungsschutz Berlin
Widerspruch wegen Akteneinsicht/Aktenauskunft nach dem IFG, UIG und VIG Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Wi…
Von
Verfassungsschutz Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch wegen Akteneinsicht/Aktenauskunft nach dem IFG, UIG und VIG
Datum
22. Oktober 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,0 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 29. Mai 2020, hier eingegangen am 2. Juni 2020, gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 29. Mai 2020 wird Ihnen unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2020 folgende Auskunft erteilt: Der Einstufung von "Ende Gelände" als verfassungsfeindlich lagen keine Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) zugrunde. Begründung Mit E-Mail vom 19. Mai 2020 stellten Sie eine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz zur Einstufung der Organisation "Ende Gelände" als linksextremistisch. Darin baten Sie die Fachprüfgruppe des Verfassungsschutzes des Landes Berlin um die Zusendung von Informationen, die der Einstufung der Umweltbewegung "Ende Gelände" als "linksextremistisch" zugrunde gelegen haben, insbesondere öffentlich zugängliche Quellen, die in die Bewertung eingeflossen seien und stellen einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit des Landes Berlin (IFG), bzw. dem Umweltinformationsgesetz (UlG) und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Ihr Antrag auf Akteneinsicht, bzw. Aktenauskunft wurde mit Bescheid vom 29. Mai 2020 vollumfänglich abgelehnt. Hiergegen haben Sie fristgerecht am 29. Mai 2020 Widerspruch erhoben. Zur Begründung führen Sie an, dass das Umweltinformationsgesetz (UIG) auf Ihre Anfrage anwendbar und die angefragten Informationen Umweltinformationen im Sinne des 82 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 6 Umweltinformationsgesetz (UIG) seien. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist für die Entscheidung über Ihren Widerspruch gemäß den 88 73 Abs. 1 S. 2, 185 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den § 26 Abs. 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) zuständig. Ihrem Widerspruch ist teilweise abgeholfen worden und Ihnen wird die Auskunft erteilt, dass der Einstufung von "Ende Gelände" als verfassungsfeindlich keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes (UIG) zugrunde lagen. Die Erkenntnisse, die der Einstufung von "Ende Gelände" als verfassungsfeindlich zugrunde liegen, beziehen sich weder auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser, Boden etc. noch auf Faktoren wie z. B. Stoffe oder Energie. Die Informationen beziehen sich nicht auf die umweltrechtlichen oder klimapolitischen Ziele der Bewegung, sondern befassen sich ausschließlich mit Aktivitäten, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Insofern wurden für die Beurteilung, ob die Bewegung "Ende Gelände" als verfassungsfeindlich einzustufen ist, ausschließlich die Kriterien des § 5 Abs. 2 VSG Bin herangezogen. Mit freundlichen Grüßen