Eintragung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit im Ausbildungsvertrag / Lehrlingsrolle

Ich bitte um Mitteilung, in wie vielen von wie vielen Berufsausbildungsverträgen im Land Brandenburg die gesetzlich vorgeschriebene Eintragung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit nicht erfolgt ist.
Ich bitte ferner um Aufschlüsselung nach den jeweils zuständigen Kammern IHK, HWK etc.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. August 2015
  • Frist
    22. September 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Eintragung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit im Ausbildungsvertrag / Lehrlingsrolle [#11108]
Datum
20. August 2015 16:27
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Mitteilung, in wie vielen von wie vielen Berufsausbildungsverträgen im Land Brandenburg die gesetzlich vorgeschriebene Eintragung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit nicht erfolgt ist. Ich bitte ferner um Aufschlüsselung nach den jeweils zuständigen Kammern IHK, HWK etc.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) § 8 EGovG. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Betreff
Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG)
Datum
22. September 2015 11:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie um Mitteilung bitten, in wie vielen von wie vielen Berufsausbildungsverträgen im Land Brandenburg die gesetzlich vorgeschriebene Eintragung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit nicht erfolgt ist. Ihr Antrag wird auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 30) beschieden. Der Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) ist indes nicht eröffnet. Das Ministerium für Wirtschaft und Energie erlässt folgenden Bescheid: 1. Der Antrag auf Auskunft wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Bei den erbetenen Angaben handelt es sich um Informationen, die dem Ministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen seiner Staatsaufsicht über die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern im Einzelfall bekannt werden. Ein Anspruch nach § 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auf die begehrte Auskunft besteht jedoch auch hinsichtlich dieser dem Ministerium für Wirtschaft und Energie bekannt werdenden Einzelfälle nicht, weil der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG ist der Antrag abzulehnen, wenn durch die Gewährung Inhalte von Akten offenbart würden, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen oder gedient haben. Die Ihr Auskunftsbegehren betreffenden Akten dienen der Staatsaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie über die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz i. V. m. §§ 1, 2 Nr. 1 Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIGGebO) vom 02.04.2001 (GVBl. II S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung vom 19.12.2005 (GVBl. II S. 596). Es handelt sich um einen einfachen Fall (Tarifstelle 1.2.1 des Gebührentarifs). Die Gebühr nach der Tarifstelle 1.2.1 wird daher vorliegend auf 0,-- EUR festgesetzt. Hinweis Nach § 11 Abs. 2 AIG hat jeder das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass zur Änderung des Bescheides nur die Behörde oder ein Gericht befugt ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de<http://www.erv.brandenburg.de> bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) [#11108] Sehr geehrt<< Anrede >>…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) [#11108]
Datum
22. September 2015 13:24
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich wäre ja schon zufrieden, wenn das MWE die Beseitigung der rechtswidrigen Zustände bezüglich der bekannt gewordenen "Einzelfälle" pflichtgemäß und unverzüglich veranlassen würde. Darüber hinaus wäre eine generelle Überprüfung im Sinne meiner Anfrage angesagt, da hier offensichtlich systematisch und vorsätzlich Missbrauch betrieben wird. Ihre offensichtlich auf maximale Frist gesetzte Beantwortung meiner Anfrage spricht für sich... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11108 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>