Sehr
geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie um Mitteilung bitten, in wie vielen von wie vielen Berufsausbildungsverträgen im Land Brandenburg die gesetzlich vorgeschriebene Eintragung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit nicht erfolgt ist.
Ihr Antrag wird auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 30) beschieden. Der Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) ist indes nicht eröffnet.
Das Ministerium für Wirtschaft und Energie erlässt folgenden Bescheid:
1. Der Antrag auf Auskunft wird abgelehnt.
2. Kosten werden nicht erhoben.
Begründung:
Bei den erbetenen Angaben handelt es sich um Informationen, die dem Ministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen seiner Staatsaufsicht über die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern im Einzelfall bekannt werden.
Ein Anspruch nach § 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auf die begehrte Auskunft besteht jedoch auch hinsichtlich dieser dem Ministerium für Wirtschaft und Energie bekannt werdenden Einzelfälle nicht, weil der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG ist der Antrag abzulehnen, wenn durch die Gewährung Inhalte von Akten offenbart würden, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen oder gedient haben. Die Ihr Auskunftsbegehren betreffenden Akten dienen der Staatsaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie über die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz i. V. m. §§ 1, 2 Nr. 1 Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIGGebO) vom 02.04.2001 (GVBl. II S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung vom 19.12.2005 (GVBl. II S. 596). Es handelt sich um einen einfachen Fall (Tarifstelle 1.2.1 des Gebührentarifs). Die Gebühr nach der Tarifstelle 1.2.1 wird daher vorliegend auf 0,-- EUR festgesetzt.
Hinweis
Nach § 11 Abs. 2 AIG hat jeder das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass zur Änderung des Bescheides nur die Behörde oder ein Gericht befugt ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite
www.erv.brandenburg.de<
http://www.erv.brandenburg.de> bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen