Einweghandschellen und Arbeitsschutz
Bei der Großdemo im Juni 2019 fiel mir auf, dass etliche Polizisten schwere Kampfuniformen trugen. In Hinblick auf den Arbeitsschutz bin ich als Sicherheitsingenieur ausgebildet und seit über fünf Jahren in diesem Bereich tätig. Auch habe ich mich bereits mit der Thematik von Schutzausrüstung im Zusammenhang mit Hitze beschäftigt.
Welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz wurden durch das Innenministerium NRW getroffen um Überhitzung auszuschließen, wenn die schwarze Kampfuniform getragen wird? Wie ich erfuhr gibt es zumindest keine Hitzepausen. Gibt es überhaupt eine Tragezeitbegrenzung in irgendeiner Form? Was sagt die Gefährdungsbeurteilung?
Auch wenn das ArbSchG Ausnahmen für Landesbehörden zulässt, ergibt sich der Arbeitsschutz unmittelbar aus dem Grundgesetz und der körperlichen Unversehrtheit. Dies ist auch rechtlich bindend für das Innenministerium NRW.
Es wäre sogar möglich, dass diese Kleidung in Kombinationen mit unangenehmen Rahmenbedingungen, wie hohen Temperaturen zu einer erheblichen psychischen Belastung führt, die mit erhöhten Aggressionen einhergeht. Was zu vermeidbaren Fehlern führen kann.
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Datum7. Januar 2020
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11. Februar 2020
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- Von
- Ulrich Scharfenort
- Betreff
- Einweghandschellen und Arbeitsschutz [#173577]
- Datum
- 7. Januar 2020 16:32
- An
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Ulrich Scharfenort
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Einweghandschellen und Arbeitsschutz“ [#173577] [#173577]
- Datum
- 12. Februar 2020 06:23
- An
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- AW: Vermittlung bei Anfrage „Einweghandschellen und Arbeitsschutz“ [#173577] [#173577]
- Datum
- 12. Februar 2020 11:27
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort
- Datum
- 13. Februar 2020 09:51
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Ulrich Scharfenort
- Betreff
- AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort [#173577]
- Datum
- 14. Februar 2020 11:09
- An
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort [#173577]
- Datum
- 14. Februar 2020 13:35
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort
- Datum
- 2. März 2020 11:59
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Ulrich Scharfenort
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Einweghandschellen und Arbeitsschutz“ [#173577] [#173577]
- Datum
- 8. März 2020 09:33
- An
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- AW: Vermittlung bei Anfrage „Einweghandschellen und Arbeitsschutz“ [#173577] [#173577]
- Datum
- 9. März 2020 10:22
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Von
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- Betreff versteckt
- Datum
- 12. März 2020 11:15
- Status
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
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