Einweghandschellen und Arbeitsschutz

Bei der Großdemo im Juni 2019 fiel mir auf, dass etliche Polizisten schwere Kampfuniformen trugen. In Hinblick auf den Arbeitsschutz bin ich als Sicherheitsingenieur ausgebildet und seit über fünf Jahren in diesem Bereich tätig. Auch habe ich mich bereits mit der Thematik von Schutzausrüstung im Zusammenhang mit Hitze beschäftigt.

Welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz wurden durch das Innenministerium NRW getroffen um Überhitzung auszuschließen, wenn die schwarze Kampfuniform getragen wird? Wie ich erfuhr gibt es zumindest keine Hitzepausen. Gibt es überhaupt eine Tragezeitbegrenzung in irgendeiner Form? Was sagt die Gefährdungsbeurteilung?

Auch wenn das ArbSchG Ausnahmen für Landesbehörden zulässt, ergibt sich der Arbeitsschutz unmittelbar aus dem Grundgesetz und der körperlichen Unversehrtheit. Dies ist auch rechtlich bindend für das Innenministerium NRW.

Es wäre sogar möglich, dass diese Kleidung in Kombinationen mit unangenehmen Rahmenbedingungen, wie hohen Temperaturen zu einer erheblichen psychischen Belastung führt, die mit erhöhten Aggressionen einhergeht. Was zu vermeidbaren Fehlern führen kann.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. Januar 2020
  • Frist
    11. Februar 2020
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Einweghandschellen und Arbeitsschutz [#173577]
Datum
7. Januar 2020 16:32
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei der Großdemo im Juni 2019 fiel mir auf, dass etliche Polizisten schwere Kampfuniformen trugen. In Hinblick auf den Arbeitsschutz bin ich als Sicherheitsingenieur ausgebildet und seit über fünf Jahren in diesem Bereich tätig. Auch habe ich mich bereits mit der Thematik von Schutzausrüstung im Zusammenhang mit Hitze beschäftigt. Welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz wurden durch das Innenministerium NRW getroffen um Überhitzung auszuschließen, wenn die schwarze Kampfuniform getragen wird? Wie ich erfuhr gibt es zumindest keine Hitzepausen. Gibt es überhaupt eine Tragezeitbegrenzung in irgendeiner Form? Was sagt die Gefährdungsbeurteilung? Auch wenn das ArbSchG Ausnahmen für Landesbehörden zulässt, ergibt sich der Arbeitsschutz unmittelbar aus dem Grundgesetz und der körperlichen Unversehrtheit. Dies ist auch rechtlich bindend für das Innenministerium NRW. Es wäre sogar möglich, dass diese Kleidung in Kombinationen mit unangenehmen Rahmenbedingungen, wie hohen Temperaturen zu einer erheblichen psychischen Belastung führt, die mit erhöhten Aggressionen einhergeht. Was zu vermeidbaren Fehlern führen kann.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 173577 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173577 Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Einweghandschellen und Arbeitsschutz“ [#173577] [#173577]
Datum
12. Februar 2020 06:23
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/173577 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Frage wie besprochen (209.2.3.1.5-272/20) erneut gestellt wurde und wieder unbeantwortet bleibt. Die ursprüngliche Frage stammt von Juni 2019. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anhänge: - 173577.pdf Anfragenr: 173577 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173577
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Einweghandschellen und Arbeitsschutz“ [#173577] [#173577]
Datum
12. Februar 2020 11:27
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort Seh…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort
Datum
13. Februar 2020 09:51
Status
Warte auf Antwort
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrter Herr Scharfenort, ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 7. Januar 2020. Ihr Antrag wird unter dem Aktenzeichen 432-30.01 Scharfenort geführt. Aufgrund eines Büroversehens ist Ihr Antrag bisher nicht bearbeitet worden. Dafür bitte ich um Verständnis. Die Recherche nach den von Ihnen begehrten Informationen habe ich heute veranlasst. Über das Ergebnis werde ich Sie informieren. Freundliche Grüße
Ulrich Scharfenort
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort [#173577]
Datum
14. Februar 2020 11:09
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> inzwischen ist mir eine Eingangsbestätigung zugegangen. https://fragdenstaat.de/anfrage/einweghandschellen-und-arbeitsschutz/#nachricht-461742 Deshalb wird vorläufig keine Vermittlung notwendig sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 173577 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173577
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AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort [#173577]
Datum
14. Februar 2020 13:35
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az. 432-30.01 Scharfenort
Datum
2. März 2020 11:59
Status
Warte auf Antwort
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) begehrten Sie Informationen über Maßnahmen zum Arbeitsschutz, Tragezeitbegrenzungen und Gefährdungsbeurteilungen. Dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen liegen die von Ihnen beantragten Informationen nicht vor. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungspflicht bei anderen Behörden ist hingegen nicht gegeben. Freundliche Grüße
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Einweghandschellen und Arbeitsschutz“ [#173577] [#173577]
Datum
8. März 2020 09:33
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/173577 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil behauptet wird, dass das Ministerium für Inneres, welches für den Polizeidienst in NRW zuständig ist, sich keinerlei Gedanken über die Wahrung des Arbeitsschutzes bei der Arbeit der Polizei gemacht zu haben scheint. Dies würde gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Landesinnenministerium wirklich derart gegen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit der Ordnungshütenden verstoßen würde. Wenn das Ministerium die Information nicht hat, hätte es zumindest die Stelle benennen müssen, welche diese hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anhänge: - 173577.pdf - 2020-02-13_1-image001.png - 2020-03-02_1-image001.png Anfragenr: 173577 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173577
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Der Eingang Ihrer E-Mail vom 08.03.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Einweghandschellen und Arbeitsschutz“ [#173577] [#173577]
Datum
9. März 2020 10:22
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

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