Einwilligungsvorbehalt der Kreisveterinärbehörde bzgl. Abgabe lebender Rabenkrähen an die Universität Tübingen und ihre Institute

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

a) Die Entscheidung des Kreisveterinäramts Tübingen aus dem Jahre 2015 lebende Rabenkrähen nicht ohne Einwilligung der Kreisveterinärbehörde an die Uni Tübingen / Prof. Nieder zu überlassen, wie dies vom NABU BW hier unter FAQ #9 gesagt wird:

https://baden-wuerttemberg.nabu.de/news/2021/april/29844.html

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. Mai 2021
  • Frist
    5. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Die Entscheidung des …
An Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einwilligungsvorbehalt der Kreisveterinärbehörde bzgl. Abgabe lebender Rabenkrähen an die Universität Tübingen und ihre Institute [#219595]
Datum
1. Mai 2021 15:20
An
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Die Entscheidung des Kreisveterinäramts Tübingen aus dem Jahre 2015 lebende Rabenkrähen nicht ohne Einwilligung der Kreisveterinärbehörde an die Uni Tübingen / Prof. Nieder zu überlassen, wie dies vom NABU BW hier unter FAQ #9 gesagt wird: https://baden-wuerttemberg.nabu.de/news/2021/april/29844.html Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219595/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage ist hier eingegangen. Weitere Mitteilungen zu Ihrem Antrag erhalten Sie per Po…
Von
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
WG: Einwilligungsvorbehalt der Kreisveterinärbehörde bzgl. Abgabe lebender Rabenkrähen an die Universität Tübingen und ihre Institute [#219595]
Datum
4. Mai 2021 09:44
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
5,8 KB


Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage ist hier eingegangen. Weitere Mitteilungen zu Ihrem Antrag erhalten Sie per Post. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Ihre Anfrage vom 03.05.2021
Von
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 03.05.2021
Datum
4. Mai 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
WG: Antrag zu: Abgabe lebender Rabenkrähen an die Universität Tübingen und ihre Institute [#219595] Sehr Antragste…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
WG: Antrag zu: Abgabe lebender Rabenkrähen an die Universität Tübingen und ihre Institute [#219595]
Datum
11. Mai 2021 16:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihr u. g. Antrag wurde vom Landratsamt Tübingen - Veterinäramt - an uns weitergeleitet. Eine Entscheidung, wie Sie sie in diesem Antrag benennen, ist auch dem Regierungspräsidium Tübingen nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen