Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrteAntragsteller/in
Ihr Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung wurde uns vom Direktorium der Landeshauptstadt München zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
Hinsichtlich des o.g. Antrags nach der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Auskunftsbegehren nach der IFS der Landeshauptstadt München beziehen sich lediglich auf Informationen des eigenen Wirkungskreises, die bei der Stadt, deren Eigenbetrieben oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die Landeshauptstadt München Alleingesellschafter ist, vorhanden sind.
Inhalt Ihres Antrags sind Fragen zu Fahr- und Parkverbotszonen im Rahmen der freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung für Anbieter von Leihsystemen für E-Scooter, also Fragen zum Gebiet des Straßenverkehrsrechts.
Informationsbegehren können jedoch nicht auf das Straßenverkehrsrecht gerichtet sein, da der Vollzug dieses Rechtsgebiets zum übertragenen, und nicht zum eigenen Wirkungskreis gehört (siehe insofern auch die im Internet aufrufbaren FAQ´s zur Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München.
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Von: KVR rechtsabteilung
Gesendet: Montag, 17. Juni 2019 11:00:47
An: Claudia Ganslmeier
Betreff: WG: EKV Verbotszonen: Entstehung [#150638]
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Von: ifs.dir
Gesendet: Montag, 17. Juni 2019 10:47
An: Kathrin Eichhorn; KVR rechtsabteilung
Cc: Felix Gertkemper; Michael Drexl; Ute Bertel
Betreff: WG: EKV Verbotszonen: Entstehung [#150638]
Sehr geehrtAntragsteller/in
nachfolgend erhalten Sie eine Anfrage über die Internetplattform „Frag den Staat“.
Als Rechtsgrundlage wird die Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 13.07.2015 zugrunde gelegt.
Die Landeshauptstadt München ist verpflichtet, diese Anfrage auf dem gewählten Weg, hier elektronisch – per E-Mail, zu beantworten.
Es sind jedoch nur Anfragen zum eigenen Wirkungskreis zu bearbeiten. Die Beurteilung, ob die gewünschten Informationen zum eigenen Wirkungskreis gehören, obliegt Ihnen als sachnächste Stelle.
Es besteht keine Pflicht zur Informationsgewinnung oder Informationsbeschaffung. Insbesondere müssen weder Auswertungen noch Wiederbeschaffungen nicht mehr vorhandener Informationen vorgenommen werden (vgl. Schoch, IFS, § 1, Rn. 29).
Einen Anspruch auf Informationen, welche personenbezogene Daten beinhalten, besteht nicht.
Bitte beachten Sie die Bearbeitungsfrist gemäß § 5 Abs. 1 IFS. Diese beträgt einen Monat (Ausnahme: zwei Monate bei städtischen Gesellschaften) und beginnt mit Zugang dieser Anfrage an die Fachabteilung.
Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass sämtliche Korrespondenz mit der Antragstellerin/dem Antragsteller auf dem Portal „Frag den Staat“ veröffentlicht wird (ohne Namen und Mailadresse).
Für eventuelle Nachfragen bitten wir bei Ihren E-Mail-Antworten an „Frag den Staat“ in „CC“ gesetzt zu werden.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen