Electronic Conspicuity

Anfrage an: Luftfahrt-Bundesamt

Mit Verweis auf CAP 1391 der CAA UK (https://www.caa.co.uk/General-aviation/Aircraft-ownership-and-maintenance/Electronic-Conspicuity-devices/) und CS-STAN Issue 3 – NPA 2018-10 der EASA (https://hub.easa.europa.eu/crt/docs/viewnpa/id_409) zu "Electronic Conspicuity" bitte ich um Auskunft zum aktuellen Status einer möglichen Einführung bzw. Umsetzung von "Electronic Conspicuity" in Deutschland sowie Herausgabe aller diesbezüglichen Arbeitsanweisungen, Dokumente, Testergebnisse oder Protokolle.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. April 2020
  • Frist
    16. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit Verweis auf CAP…
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Electronic Conspicuity [#184339]
Datum
10. April 2020 11:04
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit Verweis auf CAP 1391 der CAA UK (https://www.caa.co.uk/General-aviation/Aircraft-ownership-and-maintenance/Electronic-Conspicuity-devices/) und CS-STAN Issue 3 – NPA 2018-10 der EASA (https://hub.easa.europa.eu/crt/docs/viewnpa/id_409) zu "Electronic Conspicuity" bitte ich um Auskunft zum aktuellen Status einer möglichen Einführung bzw. Umsetzung von "Electronic Conspicuity" in Deutschland sowie Herausgabe aller diesbezüglichen Arbeitsanweisungen, Dokumente, Testergebnisse oder Protokolle.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184339 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184339 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Luftfahrt-Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Ihr Schreiben wurde …
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
SBl35 11302 200415 Antragsteller/in (2) - AW: Electronic Conspicuity [#184339]
Datum
15. April 2020 10:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Ihr Schreiben wurde am 15.04.2020 an das zuständige Fachreferat des LBA weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Luftfahrt-Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre beiden Anfragen zu den im Betreff genannten Themen. Hierzu könn…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
AW: Electronic Conspicuity [#184339] und ADB-S UAT Wetter in Europa/Deutschland [#184341]
Datum
29. April 2020 10:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre beiden Anfragen zu den im Betreff genannten Themen. Hierzu können wir Ihnen nur mitteilen, dass das Luftfahrt-Bundesamt keine Zuständigkeit zu diesen Themen besitzt. Es liegen daher auch keine Information, welche Luftfahrzeuge entsprechend ausgerüstet sind, beim Luftfahrt-Bundesamt vor . Es existieren zudem keine diesbezüglichen Arbeitsanweisungen, Dokumente, Testergebnisse oder Protokolle. Für technische Fragen hinsichtlich der Zulassung der im Luftfahrzeug eingebauten Geräte verweisen wir Sie an die Europäische Agentur für die Sicherheit des Luftverkehrs (EASA) und dort wiederum an den Bereich Musterzulassung. Für strategische oder konzeptionelle Frage würden wir eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) empfehlen. Zu Ihren Anfragen können wir Ihnen einige allgemeine Hinweise geben, die Ihre weitere Suche nach Informationen zu den angefragten Themen erleichtern könnten: Zu ADB-S UAT Wetter in Europa/Deutschland [#184341]: Auskunft zum aktuellen Status einer möglichen Einführung bzw. Umsetzung von Wetteraussendungen über "ADB-S UAT" in Deutschland sowie Herausgabe aller diesbezüglichen Arbeitsanweisungen, Dokumente, Testergebnisse oder Protokolle. Nach den uns vorliegenden Informationen dürfen innerhalb der EU Transpondergeräte nicht im Mode UAT (universal acces transciever) betrieben werden obwohl dies technisch möglich ist, da die hierfür benötigen Funkfrequenzen bereits anderweitig zugeteilt wurden und somit für diesen Betrieb nicht freigegeben wurden. (In den Vereinigten Staaten wird dieses System jedoch bereits verwendet.) Über den grundsätzlich unterstützen XPDR Uplink (1030MHz) werden in der EU keinerlei Informationen zur Unterstützung des Luftverkehrs übertragen, auch keine Wetterdaten. Uns liegen keine Informationen vor, die darauf hindeuten, an dieser Systematik etwas zu ändern. Eine Beschreibung der Datenübertragungswege lässt sich aus dem FAA Advisory Circular AC 120-172B (https://www.faa.gov/documentLibrary/m...) entnehmen. Nur das in dem Bild 1 dargestellte "ADSB-Direct-Verfahren" ist in der EU anwendbar. Zu Electronic Conspicuity [#184339]: Mit Verweis auf CAP 1391 der CAA UK (https://www.caa.co.uk/General-aviatio...) und CS-STAN Issue 3 – NPA 2018-10 der EASA (https://hub.easa.europa.eu/crt/docs/v...) zu "Electronic Conspicuity" bitte ich um Auskunft zum aktuellen Status einer möglichen Einführung bzw. Umsetzung von "Electronic Conspicuity" in Deutschland sowie Herausgabe aller diesbezüglichen Arbeitsanweisungen, Dokumente, Testergebnisse oder Protokolle. Unter dem Oberbegriff "Electronic Conspicuity Devices" gibt es in Europa nur gesetzliche Forderungen in Bezug auf Mode S Transponder in der Betriebsart "ADS-B out". Anforderungen an die im Flugzeug eingebauten Komponenten sind in CS-ACNS, Issue 2, Subpart B und nachgeordneten technischen Standards (z.B. EUROCAE ED-73E, ED-194A) beschrieben. Die Einführungsdaten für diese Dienste ergeben sich aus der EU-Verordnung (EU) No. 1207/2011 und den zugehörigen Amendements EU No. 1028/2014, (EU) No. 2017/286. Daneben fallen unter diesen Oberbegriff noch die ggf. freiwillig installierten FLARM-Systeme. Technische Anforderungen für die Einrüstung sind im CS-STAN, Issue 3, CS-SC051c definiert. Ich hoffe, wir konnten Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen