Elektrokleinstfahrzeuge

Das BMVI hat in seiner GKVS am 11./12. Oktober 2017 in Hamburg und in der Verkehrsministerkonferenz am 09./10. November 2017 in Wolfsburg unter "TOP 6.4 Elektrokleinstfahrzeuge" folgenden Zeitplan beschlossen: Das Verordnungsvorhaben zur Genehmigung von Elektrokleinstfahrzeugen soll unter Beteiligung der Länder bis Februar 2018 abgeschlossen sein und bereits Mitte 2018 geplant in Kraft treten.

Meine Frage: Ist das Verordnungsvorhaben noch im Zeitplan? Können Sie mir einen Verordnungsentwurf zukommen lassen?

Ich danke Ihnen für Ihre Zusammenarbeit.

Viele Grüße aus München,

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Mai 2018
  • Frist
    19. Juni 2018
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das BMVI hat in …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
Elektrokleinstfahrzeuge [#29835]
Datum
16. Mai 2018 14:56
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das BMVI hat in seiner GKVS am 11./12. Oktober 2017 in Hamburg und in der Verkehrsministerkonferenz am 09./10. November 2017 in Wolfsburg unter "TOP 6.4 Elektrokleinstfahrzeuge" folgenden Zeitplan beschlossen: Das Verordnungsvorhaben zur Genehmigung von Elektrokleinstfahrzeugen soll unter Beteiligung der Länder bis Februar 2018 abgeschlossen sein und bereits Mitte 2018 geplant in Kraft treten. Meine Frage: Ist das Verordnungsvorhaben noch im Zeitplan? Können Sie mir einen Verordnungsentwurf zukommen lassen? Ich danke Ihnen für Ihre Zusammenarbeit. Viele Grüße aus München,
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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