Elektrokleinstfahrzeuge / Elektro-Roller für Geh-Behinderte

mir sind geeignete Mobilitätshilfen für Geh-Behinderte ein sehr persönliches und auch ein öffentliches Anliegen.

Als Geh-Behinderter engagiere ich mich in der Selbsthilfe für dieses Thema.
Die vorhandenen Möglichkeiten und die aktuellen Entwicklungen teste und verfolge ich seit Jahren; auch mit Herstellern. Nach aktuellem Stand sind die unterstützenden Eigenschaften von Elektro-Tretrollern hierzulande für Geh-Behinderte legal nicht nutzbar.

Meine Frage an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI ist deshalb folgende:

Sind auch Bedürfnisse von Geh-Behinderten in der geplanten Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr berücksichtigt? (siehe auch TOP 6.2 Verkehrsministerkonferenz 19./20.04.2018 in Nürnberg)

Meine Darstellung der Ist-Situation und der Bedürfnisse von Geh-Behinderten finden sie hier:

Vision

Elektroroller mit Luftbereifung, 2 oder 3 Räder, Federung, klappbar, geklappt schiebbar/tragbar, optionaler Klappsitz, Beleuchtung, Daumengas, Handbremse vorne/hinten, 6/12/15(?) km/h, Reichweite 20 km, Steigfähigkeit 15 Prozent, maxi-mal 10 kg, erlaubt auf allen Radwegen und Fußwegen (nur für Gehbehinderte?), auch ohne Motor/Akku schiebbar und tretbar, bezahlbar und falls möglich als Hilfsmittel anerkannt.

Nutzen

Pure Lebensqualität für alle Geh-Behinderten mit Muskel-/Knie-/Hüft-/Fuß-Problemen die nur 50-100 Meter ohne Schmerzen laufen können. Damit erobern sie wieder den Weg zum Bus, zur U- oder S-Bahn, Bahn, die Fußgängerzonen, die Parks, die Promenaden, die Einkaufsmeilen, Messen und ihre gehfähige Begleitung. Das Umschalten des Antriebs auf Schrittgeschwindigkeit bringt Sicherheit und das Ausschalten macht leichtes Training möglich. Auf- und Absteigen ist ein-facher als bei einem Fahrrad oder Pedelec mit Mittelmotor. Stürze sind harmloser als mit jedem Fahrrad oder mit einem Gefährt nach MobHV

Problematik

Roller bis 6 km/h sind im Straßenverkehr in Deutschland nicht zugelassen und dürfen nur Gehwege und Privatgelände benutzen. Roller über 6 km/h benötigen ein Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis. Sie dürfen Fußwege nicht benutzen; Radwege sind für sie nur außerorts erlaubt; auf der Straße sind sie ein stehendes Hindernis. Die nach MobHV erlaubten Fahrzeuge wären auf Gehweg, Radweg und Straße mit Versicherungskennzeichen erlaubt, erfordern aber Kraft und Beweglichkeit. Die nach Pedelec25 Norm eventuell demnächst (?) erlaubten Roller sind mit 16 bis 20 kg sehr schwer.

Lösungsmöglichkeiten

1. Freigabe dieser dringend benötigten Hilfsmittel als „Krankenfahrstuhl“ für Geh-Behinderte. Krankenfahrstühle mit bis zu 300 kg und bis 15 km/h sind sicherlich gefährlicher als Elektroroller mit 10 kg.

2. Freigabe dieser Fahrzeuge nach Fahrradverordnung wie z.B. in Österreich.
Auf Fußwegen Schrittgeschwindigkeit oder ohne Motor Treten. Begrenzung der Geschwindigkeit auf maximal 15 km/h. Dadurch mehr Sicherheit als bei den Pedelecs mit 25 km/h und Gewichtsersparnis bei der Konstruktion.

Forderungen

1. Berücksichtigung der Inklusions-Themen in der seit Jahren laufenden BAST-Studie und der ausstehenden Verordnung.

2. Endlich Umsetzung machbarer und sehr nützlicher Elektro-Überbrückungs-Mobilität mit funktionierender und verfügbarer Ladeinfrastruktur.

3. Schaffung von transparenten gesetzlichen Rahmenbedingungen für bessere Marktchancen der Hersteller und Sicherheit der Fahrzeuge.

4. Inklusion als Thema statt Bann und Strafverfahren für lächerlichen und verbotenen Fun-Sport.

Aus Vision wird Inklusion

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Juni 2018
  • Frist
    3. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: mir sind geeigne…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Elektrokleinstfahrzeuge / Elektro-Roller für Geh-Behinderte [#30481]
Datum
1. Juni 2018 16:53
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mir sind geeignete Mobilitätshilfen für Geh-Behinderte ein sehr persönliches und auch ein öffentliches Anliegen. Als Geh-Behinderter engagiere ich mich in der Selbsthilfe für dieses Thema. Die vorhandenen Möglichkeiten und die aktuellen Entwicklungen teste und verfolge ich seit Jahren; auch mit Herstellern. Nach aktuellem Stand sind die unterstützenden Eigenschaften von Elektro-Tretrollern hierzulande für Geh-Behinderte legal nicht nutzbar. Meine Frage an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI ist deshalb folgende: Sind auch Bedürfnisse von Geh-Behinderten in der geplanten Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr berücksichtigt? (siehe auch TOP 6.2 Verkehrsministerkonferenz 19./20.04.2018 in Nürnberg) Meine Darstellung der Ist-Situation und der Bedürfnisse von Geh-Behinderten finden sie hier: Vision Elektroroller mit Luftbereifung, 2 oder 3 Räder, Federung, klappbar, geklappt schiebbar/tragbar, optionaler Klappsitz, Beleuchtung, Daumengas, Handbremse vorne/hinten, 6/12/15(?) km/h, Reichweite 20 km, Steigfähigkeit 15 Prozent, maxi-mal 10 kg, erlaubt auf allen Radwegen und Fußwegen (nur für Gehbehinderte?), auch ohne Motor/Akku schiebbar und tretbar, bezahlbar und falls möglich als Hilfsmittel anerkannt. Nutzen Pure Lebensqualität für alle Geh-Behinderten mit Muskel-/Knie-/Hüft-/Fuß-Problemen die nur 50-100 Meter ohne Schmerzen laufen können. Damit erobern sie wieder den Weg zum Bus, zur U- oder S-Bahn, Bahn, die Fußgängerzonen, die Parks, die Promenaden, die Einkaufsmeilen, Messen und ihre gehfähige Begleitung. Das Umschalten des Antriebs auf Schrittgeschwindigkeit bringt Sicherheit und das Ausschalten macht leichtes Training möglich. Auf- und Absteigen ist ein-facher als bei einem Fahrrad oder Pedelec mit Mittelmotor. Stürze sind harmloser als mit jedem Fahrrad oder mit einem Gefährt nach MobHV Problematik Roller bis 6 km/h sind im Straßenverkehr in Deutschland nicht zugelassen und dürfen nur Gehwege und Privatgelände benutzen. Roller über 6 km/h benötigen ein Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis. Sie dürfen Fußwege nicht benutzen; Radwege sind für sie nur außerorts erlaubt; auf der Straße sind sie ein stehendes Hindernis. Die nach MobHV erlaubten Fahrzeuge wären auf Gehweg, Radweg und Straße mit Versicherungskennzeichen erlaubt, erfordern aber Kraft und Beweglichkeit. Die nach Pedelec25 Norm eventuell demnächst (?) erlaubten Roller sind mit 16 bis 20 kg sehr schwer. Lösungsmöglichkeiten 1. Freigabe dieser dringend benötigten Hilfsmittel als „Krankenfahrstuhl“ für Geh-Behinderte. Krankenfahrstühle mit bis zu 300 kg und bis 15 km/h sind sicherlich gefährlicher als Elektroroller mit 10 kg. 2. Freigabe dieser Fahrzeuge nach Fahrradverordnung wie z.B. in Österreich. Auf Fußwegen Schrittgeschwindigkeit oder ohne Motor Treten. Begrenzung der Geschwindigkeit auf maximal 15 km/h. Dadurch mehr Sicherheit als bei den Pedelecs mit 25 km/h und Gewichtsersparnis bei der Konstruktion. Forderungen 1. Berücksichtigung der Inklusions-Themen in der seit Jahren laufenden BAST-Studie und der ausstehenden Verordnung. 2. Endlich Umsetzung machbarer und sehr nützlicher Elektro-Überbrückungs-Mobilität mit funktionierender und verfügbarer Ladeinfrastruktur. 3. Schaffung von transparenten gesetzlichen Rahmenbedingungen für bessere Marktchancen der Hersteller und Sicherheit der Fahrzeuge. 4. Inklusion als Thema statt Bann und Strafverfahren für lächerlichen und verbotenen Fun-Sport. Aus Vision wird Inklusion
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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