Elektrokleinstfahrzeuge

In einer schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Matthias Gastel vom 21.7.2017 sagen Sie:
"Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) wurde beauftragt, sich einen Marktüberblick
über Elektrokleinstfahrzeuge zu verschaffen und zu prüfen, ob national
eine Einteilung in Kategorien möglich ist, um sie dann ggf. unter bestimmten
straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen im öffentlichen Straßenverkehr einsetzen
zu können. Die Studie wird aktuell ausgewertet. "
Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/1...

Bitte senden Sie mir diese Studie elektronisch zu.

Können Sie Angaben über die Erkenntnisse der Studie machen und ob mittlerweile Ambitionen bestehen, Fortbewegungsmittel wie E-Scooter zuzulassen?

Danke!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. April 2018
  • Frist
    25. Mai 2018
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In einer schrift…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Elektrokleinstfahrzeuge [#29113]
Datum
23. April 2018 07:20
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In einer schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Matthias Gastel vom 21.7.2017 sagen Sie: "Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) wurde beauftragt, sich einen Marktüberblick über Elektrokleinstfahrzeuge zu verschaffen und zu prüfen, ob national eine Einteilung in Kategorien möglich ist, um sie dann ggf. unter bestimmten straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen im öffentlichen Straßenverkehr einsetzen zu können. Die Studie wird aktuell ausgewertet. " Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/1... Bitte senden Sie mir diese Studie elektronisch zu. Können Sie Angaben über die Erkenntnisse der Studie machen und ob mittlerweile Ambitionen bestehen, Fortbewegungsmittel wie E-Scooter zuzulassen? Danke!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit. Dies i…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: K 14 - HE 2129 BASt Studie zu Elektrokleinstfahrzeugen & Erkenntnisse der Auswertung - E-Scooter [#29113]
Datum
25. April 2018 08:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit. Dies ist aus Rechtsgründen weiterhin erforderlich (z. B. Fragen der Rechtsbehelfsbelehrung, der Bekanntgabe, der Zustellung und etwaiger Gebühren und Auslagen bei einem Verwaltungsakt). Die Anschrift ist ausdrücklich unabhängig davon notwendig, ob eine Antwort (auch oder nur) elektronisch erfolgt. Auch das E-Government-Gesetz hat dieses Erfordernis nicht abgeschafft. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen