Elektronische Abrufe von Grundbüchern von Immobilienvermögen
Aus rechtlicher Sicht eröffnet § 133 Grundbuchordnung (i.V. m. der Grundbuchverfügung) den Jobcentern im Rahmen der Amtsermittlung nach § 20 SGB X die Möglichkeit des elektronischen Abrufs bei den Grundbuchämtern zur Prüfung von Immobilienvermögen (vgl. § 12 SGB II). Dabei ist u.a. der Ersterhebungsgrundsatz bei der antragstellenden/leistungsberechtigten Person durch das Jobcenter zu würdigen. Auch sind Abrufe ohne Bezug zu einer Antragstellung oder Leistungsgewährung im Jobcenter unzulässig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt, dass die fachaufsichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe von elektronischen Grundbüchern für die gemeinsamen Einrichtungen bei der BA als Träger liegt. Konkret soll die Kontrolle die örtlich zuständige Agentur für Arbeit (AA) vollziehen.
Ich bitte um die Zusendung der Vereinbarungen zwischen Jobcenter und den zuständigen Justizverwaltungen im Bezirk der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland.
Information nicht vorhanden
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Datum22. Mai 2019
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25. Juni 2019
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