Elektronische Abrufe von Grundbüchern von Immobilienvermögen

Aus rechtlicher Sicht eröffnet § 133 Grundbuchordnung (i.V. m. der Grundbuchverfügung) den Jobcentern im Rahmen der Amtsermittlung nach § 20 SGB X die Möglichkeit des elektronischen Abrufs bei den Grundbuchämtern zur Prüfung von Immobilienvermögen (vgl. § 12 SGB II). Dabei ist u.a. der Ersterhebungsgrundsatz bei der antragstellenden/leistungsberechtigten Person durch das Jobcenter zu würdigen. Auch sind Abrufe ohne Bezug zu einer Antragstellung oder Leistungsgewährung im Jobcenter unzulässig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt, dass die fachaufsichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe von elektronischen Grundbüchern für die gemeinsamen Einrichtungen bei der BA als Träger liegt. Konkret soll die Kontrolle die örtlich zuständige Agentur für Arbeit (AA) vollziehen.

Ich bitte um die Zusendung der Vereinbarungen zwischen Jobcenter und den zuständigen Justizverwaltungen im Bezirk der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland.

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  • Datum
    22. Mai 2019
  • Frist
    25. Juni 2019
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Inge Hannemann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aus rechtli…
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
Elektronische Abrufe von Grundbüchern von Immobilienvermögen [#144669]
Datum
22. Mai 2019 13:54
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus rechtlicher Sicht eröffnet § 133 Grundbuchordnung (i.V. m. der Grundbuchverfügung) den Jobcentern im Rahmen der Amtsermittlung nach § 20 SGB X die Möglichkeit des elektronischen Abrufs bei den Grundbuchämtern zur Prüfung von Immobilienvermögen (vgl. § 12 SGB II). Dabei ist u.a. der Ersterhebungsgrundsatz bei der antragstellenden/leistungsberechtigten Person durch das Jobcenter zu würdigen. Auch sind Abrufe ohne Bezug zu einer Antragstellung oder Leistungsgewährung im Jobcenter unzulässig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt, dass die fachaufsichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe von elektronischen Grundbüchern für die gemeinsamen Einrichtungen bei der BA als Träger liegt. Konkret soll die Kontrolle die örtlich zuständige Agentur für Arbeit (AA) vollziehen. Ich bitte um die Zusendung der Vereinbarungen zwischen Jobcenter und den zuständigen Justizverwaltungen im Bezirk der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann

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Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland
Sehr geehrte Frau Hannemann, im Rahmen der nach § 20 SGB X von Amts wegen vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung …
Von
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland
Betreff
WG: 190522_IFG_Elektronische Abrufe von Grundbüchern von Immobilienvermögen [#144669]
Datum
29. Mai 2019 15:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Hannemann, im Rahmen der nach § 20 SGB X von Amts wegen vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung von Immobilienvermögen haben die Jobcenter nach § 133 Grundbuchordnung (GBO) die Möglichkeit, an einem elektronischen Abruf der bei den Grundbuchämtern gespeicherten Immobiliendaten teilzunehmen. Die Teilnahme an dem automatisierten Abrufverfahren ist nach § 133 Absatz 2 Satz 1 GBO von einer entsprechenden Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung abhängig. Die Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland hat keine Kenntnis, welche Jobcenter diese Möglichkeit nutzen und entsprechende Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Justizverwaltungen abgeschlossen haben. Mit freundlichen Grüßen