Elektronische Patientenakte - Voraussetzungen - Umsetzung

Ich bitte um eine individuelle und fragenspezifische Beantwortung.

In § 291a SGB 5 heißt es

(5c) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass Daten über den Patienten in einer elektronischen Patientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bereitgestellt werden können.
Die technischen und organisatorischen Verfahren hierfür müssen geeignet sein,
Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Daten nach § 291f für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation verfügbar zu machen.
Sie sollen geeignet sein, weitere medizinische Daten des Versicherten verfügbar zu machen.

Senden Sie mir bitte Dokumente in elektronischer Form zu, aus denen konkret hervorgeht,

1) was unter "erforderliche Voraussetzungen" in Ihrem Haus verstanden wird,

2) welche technischen, organisatorischen Verfahren oder sonstigen Bedingungen entsprechend der Formulierung im o.g. Gesetzestext bis zum 31. Dezember 2018 angestrebt werden bzw. sollten/müssen ganz oder teilweise erfüllt sein?

Wenn "erforderliche Voraussetzungen für eine elektronischen Patientenakte" festgelegt werden, liegt der Schluss nahe, dass auch eine "elektronische Patientenakte" vom Gesetzgeber selbst geplant wird.

3) Aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Paragraph, Absatz usw.) soll diese "elektronische Patientenakte" erstellt werden?

Wer ist dann juristisch verantwortlich für

4) die verwaltungsseitige und/oder organisatorische und/oder inhaltliche Planung der "elektronischen Patientenakte",

5) die technische Umsetzung der "elektronischen Patientenakte",

6) die Belieferung mit Gesundheitsdaten der Patienten für die "elektronische Patientenakte",

7) die Sicherstellung der VOLLSTÄNDIGKEIT der "elektronischen Patientenakte",

8) sowie für die UNBEREFCHTIGTE ERHEBUNG, VERARBEITUNG UND NUTZUNG dieser Daten?

9) Welche unabhängige/n Kontrollinstanze/n sind dann für die "elektronische Patientenakte" aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage/n zuständig?

Weitere Schlagworte - elektronische Gesundheitskarte - eGK - gematik - Telematikinfrastruktur Gesundheitsakte - Fallakte

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. August 2017
  • Frist
    22. September 2017
  • Ein:e Follower:in
Kevin Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um ein…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Kevin Müller
Betreff
Elektronische Patientenakte - Voraussetzungen - Umsetzung [#24381]
Datum
21. August 2017 09:19
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um eine individuelle und fragenspezifische Beantwortung. In § 291a SGB 5 heißt es (5c) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Daten über den Patienten in einer elektronischen Patientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bereitgestellt werden können. Die technischen und organisatorischen Verfahren hierfür müssen geeignet sein, Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Daten nach § 291f für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation verfügbar zu machen. Sie sollen geeignet sein, weitere medizinische Daten des Versicherten verfügbar zu machen. Senden Sie mir bitte Dokumente in elektronischer Form zu, aus denen konkret hervorgeht, 1) was unter "erforderliche Voraussetzungen" in Ihrem Haus verstanden wird, 2) welche technischen, organisatorischen Verfahren oder sonstigen Bedingungen entsprechend der Formulierung im o.g. Gesetzestext bis zum 31. Dezember 2018 angestrebt werden bzw. sollten/müssen ganz oder teilweise erfüllt sein? Wenn "erforderliche Voraussetzungen für eine elektronischen Patientenakte" festgelegt werden, liegt der Schluss nahe, dass auch eine "elektronische Patientenakte" vom Gesetzgeber selbst geplant wird. 3) Aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Paragraph, Absatz usw.) soll diese "elektronische Patientenakte" erstellt werden? Wer ist dann juristisch verantwortlich für 4) die verwaltungsseitige und/oder organisatorische und/oder inhaltliche Planung der "elektronischen Patientenakte", 5) die technische Umsetzung der "elektronischen Patientenakte", 6) die Belieferung mit Gesundheitsdaten der Patienten für die "elektronische Patientenakte", 7) die Sicherstellung der VOLLSTÄNDIGKEIT der "elektronischen Patientenakte", 8) sowie für die UNBEREFCHTIGTE ERHEBUNG, VERARBEITUNG UND NUTZUNG dieser Daten? 9) Welche unabhängige/n Kontrollinstanze/n sind dann für die "elektronische Patientenakte" aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage/n zuständig? Weitere Schlagworte - elektronische Gesundheitskarte - eGK - gematik - Telematikinfrastruktur Gesundheitsakte - Fallakte
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Kevin Müller <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Kevin Müller
Kevin Müller
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Kevin Müller
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Elektronische Patientenakte - Voraussetzungen - Umsetzung“ [#24381]
Datum
22. September 2017 08:39
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24381 Die Anfrage wurde nicht bearbeitet - nicht einmal reagiert. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Kevin Müller Anfragenr: 24381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-721/002 II#0261 Sehr geehrter Herr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage »Elektronische Patientenakte - Voraussetzungen - Umsetzung« [#24381] # 15-721/002 II#0261
Datum
27. September 2017 08:00
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-721/002 II#0261 Sehr geehrter Herr Müller, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Anfrage vom 21. August 2017 Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. August 2017.…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Elektronische Patientenakte - Voraussetzungen - Umsetzung [#24381]
Datum
2. Oktober 2017 16:28
Status
Warte auf Antwort
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Ihre Anfrage vom 21. August 2017 Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. August 2017. Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung: Mit dem Ende 2015 in Kraft getretenen Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) wurden die Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien für die medizinische Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten nachhaltig verbessert. Mit ihm sollen nutzbringende Anwendungen für die Patienten, wie z. B. die Notfalldaten, eine elektronische Patientenakte (ePa) und ein Patientenfach schnellstmöglich eingeführt werden. Eine Voraussetzung zur Einführung und Nutzung der ePA ist - wie bei allen Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) - der Anschluss aller Anwender an die Telematikinfrastruktur. Die Selbstverwaltung hat dazu am 1. Juni 2017 auf der Grundlage der Ergebnisse der vorangegangenen Erprobung zum sogenannten Online-Versichertenstammdatendienst (Online-Prüfung und -Aktualisierung der Versichertenstammdaten) den Beschluss zur bundesweiten Ausstattung aller Arzt- und Zahnarztpraxen mit den technischen Komponenten der Telematikinfrastruktur gefasst (Online-Rollout). Darüber hinaus wurde die gematik mit dem E-Health-Gesetz verpflichtend beauftragt, bis Ende 2018 alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass medizinische Informationen des Patienten als Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in einer elektronischen Patientenakte bereitgestellt werden können. Hierbei ist es nicht Aufgabe der gematik, eine eigene ePA zu entwickeln, sondern Vorgaben zu Inhalten, Standards und Zulassungsverfahren etc. zu erarbeiten, sodass Anbieter von Aktensystemen ihre Produkte entsprechend diesen Vorgaben entwickeln bzw. anpassen und am Markt anbieten können. Benötigt wird eine elektronische Patientenakte, die nicht nur als Datenspeicher genutzt wird, sondern auch so standardisiert und interoperabel ist, dass ihre Daten z.B. für Gesundheitsinformationssysteme (wie Arzneimittelinteraktionsdatenbanken) genutzt werden können und dass Fachanwendungen mit dazu differenzierten Zugriffsrechten, wie z. B. Notfalldaten und Arztbriefe, daraus generiert werden können. D. h. die Daten müssen aus der zentralen Patientenakte leicht in das Aktensystem des Arztes übernommen werden können. Umgekehrt muss auch der Arzt Daten aus seinem Praxisverwaltungssystem unproblematisch in die Patientenakte übertragen können. Dazu ist eine spezielle Schnittstelle sowie eine Codierung der Daten notwendig. Auf Grund der großen Komplexität sieht das E-Health-Gesetz eine schrittweise Umsetzung durch die gematik vor. Durch die Freiwilligkeit der Nutzung der ePA für den Patienten kann eine Vollständigkeit der Daten nicht garantiert werden. Aber - je umfassender der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin über den Gesundheitszustand des Patienten informiert ist, desto besser kann er bzw. sie die aktuell erforderliche medizinische Therapie abstimmen. Im ersten Schritt sollen auf Wunsch der Patienten Daten aus bereits vorhandenen Anwendungen und Dokumentationen - Notfalldaten - elektronische Arztbriefe - Medikationsplan - elektronische Briefe nach § 291f verfügbar gemacht werden. Später sollen dann weitere medizinische Daten des Patienten, z.B. Daten eines elektronischen Impfpasses oder eines Mutterpasses, in der ePA aufgenommen werden, falls der Patient dies möchte. Dazu müssen zunächst Abläufe, Vordrucke und Formulare, da wo es möglich und sinnvoll ist, auf elektronische Verfahren umgestellt werden. Auf diesem Weg soll das gesamte System sicherer, schneller und weniger bürokratisch werden. Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung des ePA Projektes befindet sich die gematik aktuell in der Konzeptionsphase. Detailliertere Informationen sind daher derzeitig nicht möglich. Ich gehe davon aus, dass ich mit diesen Fragen Ihren Antrag hinreichend beantwortet habe. Sollten Sie eine förmliche Bescheidung wünschen, wäre hierfür die Angabe einer zustellfähigen Postadresse notwendig, da es sich nach hiesiger Einschätzung nicht um eine einfache Auskunft handelt bzw. ein teilweise ablehnender Bescheid ergehen müsste. Die späte Antwort bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG # 15-721/002 II#0261 Sehr geehrter Herr Müller, in der Anlage über…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG # 15-721/002 II#0261
Datum
17. Oktober 2017 14:14
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Sehr geehrter Herr Müller, in der Anlage übersende ich Ihnen mein Schreiben zu Ihrem o.g. Antrag. Mit freundlichen Grüßen
Kevin Müller
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG # 15-721/002 II#0261 [#24381] Sehr geehrt<< Anrede >&g…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Kevin Müller
Betreff
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG # 15-721/002 II#0261 [#24381]
Datum
9. November 2017 18:28
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre bisherigen Antworten! 1) Senden Sie mir bitte zusätzlich die "Ergebnisse der vorangegangenen Erprobung zum sogenannten Online-Versichertenstammdatendienst (Online-Prüfung und -Aktualisierung der Versichertenstammdaten)." Mit freundlichen Grüßen Kevin Müller Anfragenr: 24381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Kevin Müller

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Bundesministerium für Gesundheit
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG # 15-721/002 II#0261 [#24381] Sehr geehrter Herr Müller, nach …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG # 15-721/002 II#0261 [#24381]
Datum
15. Dezember 2017 14:51
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Müller, nach den hier vorliegenden Informationen hat die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) die Erprobung wissenschaftlich evaluieren lassen. Der Evaluationsbericht liegt dem Bundesministerium für Gesundheit jedoch nicht vor. Ich darf Sie daher an die gematik, Friedrichstraße 136, 10117 Berlin verweisen. Mit freundlichen Grüßen