Elektronischer Datenaustausch zwischen Standesämtern

Nach meinem Verständnis des PStV, §63, Absatz 2 endete die Übergangsfrist für die EInführung von Systemen zum elektronischen Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden am 31.12.2013.
Damit sollten u.a. Standesämter seit dem 01.01,2014 in der Lage sein, z.B. Personenstandsanfragen online durchführen zu können.
Aufgrund eigener Erfahrungen stelle ich nun fest, dass Standesämter bei weitem noch nicht in der Lage dazu sind. Weiterhin werde ich aufgefordert (für den Wunsch einer Eheschließung), eine Personenstandsurkunde vorzulegen. Das ist nur mit hohem Aufwand und - aus meiner Sicht - unnötigen Gebühren möglich.

Nun zu meinem konkreten Anliegen:
1. Habe ich die zitierte Verordnung falsch interpretiert?
2. Wie ist der aktuelle Status zur Einführung elektronischer Systeme zum Datenaustausch zwischen Behörden?

Für ihre erklärende Antwort bedanke ich mich im voraus!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2016
  • Frist
    15. November 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach meinem Vers…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Elektronischer Datenaustausch zwischen Standesämtern [#18056]
Datum
12. Oktober 2016 09:35
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach meinem Verständnis des PStV, §63, Absatz 2 endete die Übergangsfrist für die EInführung von Systemen zum elektronischen Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden am 31.12.2013. Damit sollten u.a. Standesämter seit dem 01.01,2014 in der Lage sein, z.B. Personenstandsanfragen online durchführen zu können. Aufgrund eigener Erfahrungen stelle ich nun fest, dass Standesämter bei weitem noch nicht in der Lage dazu sind. Weiterhin werde ich aufgefordert (für den Wunsch einer Eheschließung), eine Personenstandsurkunde vorzulegen. Das ist nur mit hohem Aufwand und - aus meiner Sicht - unnötigen Gebühren möglich. Nun zu meinem konkreten Anliegen: 1. Habe ich die zitierte Verordnung falsch interpretiert? 2. Wie ist der aktuelle Status zur Einführung elektronischer Systeme zum Datenaustausch zwischen Behörden? Für ihre erklärende Antwort bedanke ich mich im voraus!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bundesministerium des Innern V II 1 - 12007/2#104 Sehr geehrtAntragsteller/in bei Ihrer Anfrage vom 12. Oktober …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Elektronischer Datenaustausch zwischen Standesämtern [#18056]
Datum
20. Oktober 2016 08:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium des Innern V II 1 - 12007/2#104 Sehr geehrtAntragsteller/in bei Ihrer Anfrage vom 12. Oktober 2016 handelt es sich nach meiner Beurteilung nicht um einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern um eine Sachauskunft zum elektronischen Datenaustausch zwischen Standesämtern. Soweit Sie eine Antwort auf Ihre Fragen erwarten, bitte ich mir Ihre vollständige Postanschrift oder Ihre persönliche E-Mail-Adresse mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen