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eMobilförderung

Anfrage an: Umweltbundesamt

Ist die Förderung der eMobilität aus dem Klimafond rechtmäßig?
Ja, eMobile machen Spaß, sind allein aber nicht klimaschützend. Jedes geförderte eMobil erhöht den Strombedarf ohne Änderung des regenerativen Angebots. Zwangsläufig erhöht dies die fossile Stromproduktion und verschiebt die CO2-Emission ins Kraftwerk. Ein VW eUp benötigt 11,7KWh/100Km und emittiert dadurch ca. 117g, was vergleichbar zum Benzin-Fahrzeug mit 97g CO2/Km ist. Dazu kommt die eHeizung. Um bei Flaute nicht zu erstarren müssten 7% des Jahresbedarfs als stationäre Speicherkapazität in den Keller, also 2 Fahrzeugakkus bei 30 Betankungen pro Jahr. Die Förderung von eMobilen müsste mit entsprechender regenerativer Erzeugung und stationärer Speicherung verbunden sein, um aus dem Klimafond förderwürdig zu sein, sonst ist es eine Zweckentfremdung von Mitteln.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. Februar 2021
  • Frist
    19. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist die Förderung der eMob…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
eMobilförderung [#212631]
Datum
17. Februar 2021 19:58
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist die Förderung der eMobilität aus dem Klimafond rechtmäßig? Ja, eMobile machen Spaß, sind allein aber nicht klimaschützend. Jedes geförderte eMobil erhöht den Strombedarf ohne Änderung des regenerativen Angebots. Zwangsläufig erhöht dies die fossile Stromproduktion und verschiebt die CO2-Emission ins Kraftwerk. Ein VW eUp benötigt 11,7KWh/100Km und emittiert dadurch ca. 117g, was vergleichbar zum Benzin-Fahrzeug mit 97g CO2/Km ist. Dazu kommt die eHeizung. Um bei Flaute nicht zu erstarren müssten 7% des Jahresbedarfs als stationäre Speicherkapazität in den Keller, also 2 Fahrzeugakkus bei 30 Betankungen pro Jahr. Die Förderung von eMobilen müsste mit entsprechender regenerativer Erzeugung und stationärer Speicherung verbunden sein, um aus dem Klimafond förderwürdig zu sein, sonst ist es eine Zweckentfremdung von Mitteln.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212631 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212631/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Umweltbundesamt
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zur Rechtmäßigkeit …
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: eMobilförderung [#212631]
Datum
18. Februar 2021 14:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zur Rechtmäßigkeit der Förderung der Elektromobilität aus dem Klimafond. Ihr Antrag wird derzeit im Haus geprüft. Der Geschäftsgang im Haus wird durch den Bürgerservice koordiniert. Mit freundlichem Gruß
Umweltbundesamt
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie bezweifeln, dass eMobilität das Klima schützt und stel…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: eMobilförderung [#212631]
Datum
16. März 2021 10:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie bezweifeln, dass eMobilität das Klima schützt und stellen auf die mangelnde Klimawirksamkeit von Elektrofahrzeugen ab. Ein Vergleich von Elektrofahrzeugen mit Verbrennern muss nicht nur die bloßen Verbräuche, sondern auch die Nutzung und Herstellung des Stromes und des Kraftstoffes berücksichtigen, bestenfalls auch die Herstellung des Fahrzeuges. Für die Verbräuche sind eigentlich Realverbräuche zu Grunde zu legen (siehe weiter unten) und keine Normverbräuche aus der Typgenehmigung der Fahrzeuge. Bei Verbrennern treten Emissionen am Fahrzeug selbst auf (Normwert sind die genannten 97 Gramm CO2 pro Kilometer). Dazu kommen ca. 15-20% weitere Treibhausgasemissionen als CO2-Äquivalente. Für den Verbrenner kommt man daher selbst beim Normverbrauch auf Emissionen in Höhe von ca. 116 Gramm CO2-Äquivalente pro Kilometer. Bei E5-Kraftstoff könnte man wieder ca. 4% der Emissionen abziehen und erhält abschließend ca. 111 Gramm CO2-Äquivalente pro Kilometer. Dieser Wert sollte im Rahmen der typischen Nutzungsdauer auch ähnlich hoch bleiben, falls sich der Anteil erneuerbarer Kraftstoffe im Kraftstoffgemisch nicht maßgeblich ändert. Pro gefahrenem Kilometer treten bei Elektrofahrzeugen keine CO2-Emissionen auf. Wohl aber in der Bereitstellung des Stromes. Für das Elektrofahrzeug kann die THG-Intensität nach der 38. BImSchV von 528 g CO2-Äquivalente pro kWh im Strommix inkl. Vorkettenemissionen zu Grunde gelegt werden. (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/366/dokumente/bekanntmachung_thg_kraftstoffe_banz_at_19.10.2020_b7.pdf) Bei Normverbrauch erhält man daher THG-Emissionen von ca. 62 Gramm CO2-Äquivalente pro Kilometer für den VW e-Up. In der Praxis erhält man unter Berücksichtigung der Fahrzeugherstellung niedrigere Vorteile. Siehe z.B. https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Verkehr/emob_klimabilanz_bf.pdf. Als Orientierung für Realverbräuche für Fahrzeuge kann man die Angaben auf der Webseite Spritmonitor.de nehmen: hier liegt der VW e-Up (verschiedene Modelle) bei im Mittel 14,7 kWh / 100 km (56 Datensätze). Die THG-Emissionen liegen damit für diesen Verbrauch bei 77,6 Gramm CO2-Äquivalente pro Kilometer. Der Benzin-Up liegt bei ca. 5,5 Liter (1175 Datensätze; entspricht Norm-Emissionen ohne Vorkette von 127 Gramm CO2 pro Kilometer). Mit Vorkettenemissionen/E5 sind es beim Benzin-Up ca. 148 Gramm CO2-Äquivalente pro Kilometer. Das Elektrofahrzeug profitiert im Rahmen der typischen Nutzungsdauer von dem geplanten weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien, da mit sich veränderndem Strommix die THG-Intensität der eMobilität pro kWh weiter stark sinkt. Die Bundesregierung hat für 2030 einen Anteil von erneuerbarem Strom von 65 % am Bruttostromgesamtmix zum Ziel (§ 1 Abs.2 EEG), sodass für den absehbar zusätzlichen Bedarf an Strom auch Strom aus erneuerbaren Energien zugebaut werden muss. Ziel des EEG ist es ferner, dass vor dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird. Mithin wird in jedem Jahr des EE-Ausbaus die Bilanz besser. Und bereits heute muss man damit anfangen, Elektromobilität zu fördern, damit sie voll entwickelt ist, da sie in den nächsten Jahren ein wichtiger Baustein im Verkehr (neben der Förderung der Gemeinschaftsverkehre und des Fuß- und Radverkehrs) für die Umsetzung der Klimaschutzziele des Bundes (siehe Bundesklimaschutzgesetz) wird. Sie ist damit wesentlicher Bestandteil eines Maßnahmenmixes im Verkehr, wie man auch der UBA-Broschüre „Kein Grund zur Lücke“<https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/kein-grund-zur-luecke> entnehmen kann. Zur Klimaschutzpolitik der Bundesregierung gehört auch der Ausbau der Speicherkapazitäten, wie Sie zu Recht erwähnen. Für den Klimaschutz ist es jedoch nicht notwendig, einen Speicher mit jedem Elektrofahrzeug vorzuhalten und zwingend zu verlangen. Dazu gibt es andere Instrumente im Strombereich. Im Ergebnis ist es legitim, Elektrofahrzeuge aus dem Klimafonds zu fördern, soweit diese Maßnahme Teil eines Gesamtpakets zum Klimaschutz (siehe Klimaschutzprogramm 2030<https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/klimaschutzprogramm-2030-1673578> der Bundesregierung) ist. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „eMobilförderung“ [#212631]
Datum
21. März 2021 17:40
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/212631/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde nicht konkret bearbeitet, weil nur der Verbraucher eMobil die regenerative Erzeugung nicht erhöht und der Strom deshalb aus fossilen Kraftwerken kommt. Trotzdem wurde der Strommix zur Bewertung des eMobils verwendet. Was die Mobilität grüner und die Haushalte entsprechend schwärzer macht. Das war die konkrete Frage. Stromspeicher werden nicht als notwendig erachtet und andere Instrumente als verfügbar genannt. Welche bleibt offen. Warum der Verbraucher eMobil förderwürdig ist und für die Erzeugung und Speicherung andere zuständig sind bleibt ebenfalls offen. Es scheint nur um den Abbau der Automobilindustrie zu gehen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 212631.pdf Anfragenr: 212631 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212631/

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. Mai 2021 11:53
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.