Empfehlungen für einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch

Anfrage an: Polizei Berlin

Die "Empfehlungen für einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch" der Polizei Berlin (letzter Stand vermutlich: 29.11.2022)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
  • Kosten dieser Information:
    6,00 Euro
  • 19 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die &q…
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Empfehlungen für einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch [#265990]
Datum
20. Dezember 2022 22:52
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die "Empfehlungen für einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch" der Polizei Berlin (letzter Stand vermutlich: 29.11.2022)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 265990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265990/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Polizei Berlin
Ihre Anfrage nach dem IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage vom 20. Dezember 2022 wird unter dem Aktenzei…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
21. Dezember 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
333,1 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage vom 20. Dezember 2022 wird unter dem Aktenzeichen Just 4 IFG 161.22 bearbeitet. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen nach dem IFG bitte ich um Ihr Verständnis, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich bitte von Nachfragen abzusehen. Ergänzend teile ich mit, dass eine Aktenauskunft gebührenpflichtig ist. Über die Höhe erhalten Sie jedoch rechtzeitig ein gesondertes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Ihr Antrag nach dem Berliner IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, mit 0.g. Schreiben stellen Sie einen Antrag nach d…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Berliner IFG
Datum
2. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit 0.g. Schreiben stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um Auskunft zum im Betreff genannten Thema. Zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen hier vor. Kosteninformation Nach § 16 IFG sind die Akteneinsicht oder Aktenauskunft gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage für die Gebühr ist § 16 IFG Bin in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG), § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 VGebO. Danach beträgt bei Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Gebühr für die einfache schriftliche Auskunft zwischen 5,- und 100,- Euro, nach Nr. 3 für eine Auskunft, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, 100,- bis 250,- Euro und Nr. 4 für eine Auskunft, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, 250,- bis 500,- Euro. Die konkrete Höhe der danach zu bemessenden Gebühr steht im Ermessen der Behörde. In Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 der Anlage zur VGebO ist eine Rahmengebühr i. S. d. § 5 VGebO vorgesehen. Eine Rahmengebühr bestimmt einen minimalen und einen maximalen Gebührenwert, innerhalb deren die konkrete Gebührenhöhe durch Ermessenentscheidung festzusetzen ist. Entsprechend den Bemessungskriterien nach § 5 VGebO ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1), nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2) sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (Nr. 3) zu bemessen. Die Gebühr wurde nach dem Verwaltungsaufwand im Sinne der Nr. 2 bemessen. Zu den in Nr. 1 und 3 genannten Kriterien wurde bisher nichts Erhebliches vorgetragen. Gemäß § 5 Nummer 3 VGebO ist die Gebühr nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu bemessen. Hierfür bedarf es konkrete Angaben zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. In den Fällen, in denen Informationen unter Ausschluss geschützter Teile gegeben werden können, sind die Gebühren unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsaufwandes zu erheben. Innerhalb der Rahmensätze ist die Gebühr so zu bemessen, dass in der Regel das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig deckt. Die Gebühr darf nicht vom Informationszugang abschrecken. Für die Berechnung sind die durchschnittlichen Personalkostensätze einschließlich sonstiger Personalgemeinkosten der jeweiligen Laufbahngruppe zu verwenden. Da das erbetene Schreiben ohne weiteren Verwaltungsaufwand abrufbar ist und lediglich einen Verwaltungsaufwand von einer Arbeitsminute bedarf, wird für diese Auskunft voraussichtlich eine Gebühr von 5,00 Euro anfallen. Gemäß den Anmerkungen zur Tarifstelle 1004 i. V. m. Anmerkungen zur Tarifstelle 1001 it. e) des Verwaltungsgebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für per E-Mail übermittelte kopierte Daten 1 bis 2 Euro je Datei, maximal jedoch 50€. Im hiesigen Fall wäre es eine Datei, so dass für die Datei 1 Euro der Gebührenberechnung hinzukommen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine Vorabinformation und nicht um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid handelt. Ich bitte um Stellungnahme ggf. um Mitteilung ob Sie Ihren Antrag weiterverfolgen bis zum 9. Januar 2023. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag nach dem Berliner IFG [#265990] Just 4 IFG 161.22 Guten Tag, ich halte trotz Gebührenfolge an meine…
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Berliner IFG [#265990]
Datum
9. Januar 2023 12:40
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Just 4 IFG 161.22 Guten Tag, ich halte trotz Gebührenfolge an meinem Antrag "Empfehlungen für einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch" fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 265990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265990/
Polizei Berlin
IFG 161.22 Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrem IFG-Antrag zu o.g. Betreff erhalten Sie anliegend die gewünsc…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] Empfehlungen für einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch [#265990]
Datum
9. Januar 2023 12:44
Status
Anfrage abgeschlossen
IFG 161.22 Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrem IFG-Antrag zu o.g. Betreff erhalten Sie anliegend die gewünschte Information als PDF-Dokument. Der Bescheid folgt auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen

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Polizei Berlin
Antrag nach dem Berliner IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, mit 0.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berli…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Berliner IFG
Datum
9. Januar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
772,4 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit 0.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um Übersendung des Schreibens: Empfehlungen für einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch. Auf Ihren Antrag ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem Antrag gebe ich statt. 2. Für die Akteneinsicht wird eine Gebühr in Höhe von 6,00 Euro festgesetzt. Ich bitte Sie, die Zahlung des Betrages von 6,00 Euro innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Bescheides unter Angabe der folgenden Buchungsmerkmale Empfangsberechtigter: Landeshauptkasse Berlin IBAN: DE12 1001 0010 0000 1371 06 BIC: PBNKDEFFXXX Verwendungszweck: Kassenzeichen 0930008629182 IFG 161.22 vorzunehmen. Begründung: Zu 1.: Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen hier vor und wurden Ihnen mit Mail vom 9. Januar 2023 an die E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> übersandt. Zu 2.: Die Wahrnehmung Ihres Informationsrechts ist gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage für die Gebühr ist § 16 IFG Bin in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG), § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 VGebO. Danach beträgt bei Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Gebühr für die einfache schriftliche Auskunft zwischen 5,- und 100,- Euro, nach Nr. 3 für eine Auskunft, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, 100,- bis 250,- Euro und Nr. 4 für eine Auskunft, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, 250,- bis 500,- Euro. Um eine gleichmäßige Kostenentscheidung zu gewährleisten, ist die Gebühr nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1), nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2) sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (Nr. 3) zu bemessen. Die Gebühr wurde nach dem Verwaltungsaufwand im Sinne der Nr. 2 bemessen. Zu den in Nr. 1 und 3 genannten Kriterien wurde bisher nichts Erhebliches vorgetragen. In den Fällen, in denen Informationen unter Ausschluss geschützter Teile gegeben werden können, sind die Gebühren unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsaufwandes zu erheben. Innerhalb der Rahmensätze ist die Gebühr so zu bemessen, dass in der Regel das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig deckt. Die Gebühr darf nicht vom Informationszugang abschrecken. Für die Berechnung sind die durchschnittlichen Personalkostensätze einschließlich sonstiger Personalgemeinkosten der jeweiligen Laufbahngruppe zu verwenden. Das erbetene Schreiben kann Ihnen als Datei übersandt werden. Gemäß der Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses handelt es sich nach hiesiger Auffassung um eine einfache schriftliche Auskunft (Tarifstelle 1004 a) Nr. 2.) deren Rahmen 5-100 Euro beträgt. Da die erbetene Information ohne weiteren Verwaltungsaufwand abrufbar war und lediglich einen Verwaltungsaufwand von einer Arbeitsminute bedurfte, fällt für diese Auskunft eine Gebühr von 5,00 Euro an. Gemäß den Anmerkungen zu Tarifstelle 1004 i. V. m. Anmerkungen zur Tarifstelle 1001 Iit. e) des Verwaltungsgebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für per E-Mail übermittelte kopierte Daten 1 bis 2 Euro je Datei, maximal jedoch 50€. Im hiesigen Fall erfolgte die Übersendung einer Datei, so dass für die Datei 1 Euro der Gebührenberechnung zu veranschlagen war. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Polizei Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Das Widerspruchsverfahren ist gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzsetzung hat keine aufschiebende Wirkung und befreit daher nicht von der fristgemäßen Bezahlung der Gebühren.