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Empfehlungen zur Umsetzung der StVO-Novelle für Polizeidienststellen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einer Anfrage an die Polizei Aachen vom 18.02.2020 wende ich mich nun an Sie. Die Aachener Polizei teilte mir auf meine Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/180737), ob und wie die neuen Regelungen zu Mindestabständen beim Überholen oder Abbiegevorgänge von Kfz >3,5 t in Zukunft kontrolliert werden, mit, dass es keinerlei Planungen für Kontrollen gäbe. Dies läge daran, dass "diesbezügliche Verfahrensweisen sowie Handlungsanweisungen des Innenministeriums bzw. der Landesoberbehörde abzuwarten sind, um in Folge landesweite, einheitliche Kontrollen bzw. Verfahrensweisen sicherzustellen.". Und weiter: "Im Falle einer erfolgten Gesetzesänderung wird das Polizeipräsidium Aachen daher auf eine entsprechende Rückmeldung des Innenministeriums bzw. der Landesoberbehörde warten, um dann mögliche Maßnahmen einzuführen bzw. umzusetzen."

Ich wende mich nun, nach Veröffentlichung er Novelle im Bundesgesetzblatt, an Sie, um entsprechende Informationen zu erhalten.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Informationen darüber, ob Empfehlungen zur Umsetzung/Kontrolle der neuen Regelungen der StVO-Novelle für die Polizeidienststellen in Ihrem hause bestehen oder entwickelt werden. Fall nein, wieso nicht?
- Falls vorhanden: ebendiese Empfehlungen
- Fall die Planung zur Erarbeitung solcher Empfehlungen bestehen, so würde ich auch um Informationen über einen entsprechenden Zeitplan erbeten.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. April 2020
  • Frist
    30. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in nach einer Anfrage an…
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Empfehlungen zur Umsetzung der StVO-Novelle für Polizeidienststellen [#185524]
Datum
28. April 2020 12:54
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in nach einer Anfrage an die Polizei Aachen vom 18.02.2020 wende ich mich nun an Sie. Die Aachener Polizei teilte mir auf meine Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/180737), ob und wie die neuen Regelungen zu Mindestabständen beim Überholen oder Abbiegevorgänge von Kfz >3,5 t in Zukunft kontrolliert werden, mit, dass es keinerlei Planungen für Kontrollen gäbe. Dies läge daran, dass "diesbezügliche Verfahrensweisen sowie Handlungsanweisungen des Innenministeriums bzw. der Landesoberbehörde abzuwarten sind, um in Folge landesweite, einheitliche Kontrollen bzw. Verfahrensweisen sicherzustellen.". Und weiter: "Im Falle einer erfolgten Gesetzesänderung wird das Polizeipräsidium Aachen daher auf eine entsprechende Rückmeldung des Innenministeriums bzw. der Landesoberbehörde warten, um dann mögliche Maßnahmen einzuführen bzw. umzusetzen." Ich wende mich nun, nach Veröffentlichung er Novelle im Bundesgesetzblatt, an Sie, um entsprechende Informationen zu erhalten. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Informationen darüber, ob Empfehlungen zur Umsetzung/Kontrolle der neuen Regelungen der StVO-Novelle für die Polizeidienststellen in Ihrem hause bestehen oder entwickelt werden. Fall nein, wieso nicht? - Falls vorhanden: ebendiese Empfehlungen - Fall die Planung zur Erarbeitung solcher Empfehlungen bestehen, so würde ich auch um Informationen über einen entsprechenden Zeitplan erbeten. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185524 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185524 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III B 3 - 73 - 03 / 4 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage bezüglich der intendierten Regelungen z…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: IFG Antrag Empfehlungen zur Umsetzung der StVO-Novelle für Polizeidienststellen [#185524]
Datum
4. Mai 2020 10:28
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
4,7 KB


Az.: III B 3 - 73 - 03 / 4 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage bezüglich der intendierten Regelungen zur polizeilichen Kontrolle von Mindestabständen beim Überholen sowie von Abbiegevorgänge von Kfz >3,5 t nach Inkrafttreten der Straßenverkehrsrechtänderungen durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 28. April 2020 danke ich Ihnen. Planungen für derartige Verfahrensweisen obliegen dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen als Oberster Landesbehörde für polizeiliche Angelegenheiten. Das hiesige Ministerium für Verkehr ist nicht autorisiert entsprechende Regelungen für die nachgeordneten Polizeibehörden des Ministerium des Inneren zu treffen. Daher gibt es hier auch weder Planungen noch Empfehlungen zur Umsetzung/Kontrolle der neuen Regelungen der StVO-Novelle für die Polizeidienststellen, in die Sie gem. IFG NRW Einblick nehmen könnten. Ich betrachte Ihren dementsprechenden Antrag insoweit als erledigt. Das Ministerium des Innern hat mir mitgeteilt, dass dort über das Portal https://fragdenstaat.de/anfrage/empfehl… ein inhaltsgleicher Antrag vorliegt. Die Antwort des Ministeriums des Innern bitte ich abzuwarten. Ich hoffe, dass ich Sie ausreichend unterrichten konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen