Empirische Grundlagen für die Annahme einer Gefährdung Jugendlicher oder Kinder durch pornographische Inhalte

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Im Rahmen von Netzsperren für pornographische Plattformen wird in der Regel auf das Gefährdungspotential ohne Durchsetzung von Jugendschutz verwiesen. Es gilt die Annahme, dass pornographische Inhalte der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schaden oder anderweitig gefährden. Meine Frage bezieht sich darum auf die empirischen Grundlagen dieser Annahmen. Welche Studien(-ergebnisse) zur Begründung der Annahme liegen hier der Landeanstalt vor?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Dezember 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Empirische Grundlagen für die Annahme einer Gefährdung Jugendlicher oder Kinder durch pornographische Inhalte [#234303]
Datum
1. Dezember 2021 19:53
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antragsteller/in Empirische Grundlagen für die Annahme einer Gefährdung Jugendlicher oder Kinder durch pornographische Inhalte Im Rahmen von Netzsperren für pornographische Plattformen wird in der Regel auf das Gefährdungspotential ohne Durchsetzung von Jugendschutz verwiesen. Es gilt die Annahme, dass pornographische Inhalte der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schaden oder anderweitig gefährden. Meine Frage bezieht sich darum auf die empirischen Grundlagen dieser Annahmen. Welche Studien(-ergebnisse) zur Begründung der Annahme liegen hier der Landeanstalt vor? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 234303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234303/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/

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Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 1. Dezember 2021, mit der Sie uns nach Belegen für die …
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Empirische Grundlagen für die Annahme einer Gefährdung Jugendlicher oder Kinder durch pornographische Inhalte [#234303]
Datum
7. Dezember 2021 11:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 1. Dezember 2021, mit der Sie uns nach Belegen für die jugendgefährdende Wirkung von Pornografie fragen. Zunächst darf ich Ihnen für Ihre Anfrage danken. Grundlage für das Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW gegen frei zugängliche Pornografie ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). In dessen § 4 Abs. 2 wird festgelegt, dass Pornografie in Telemedien nur dann verbreitet werden darf, wenn sichergestellt wird, dass diese Inhalte nur Erwachsenen im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe verbreitet werden. Ein geschlossenen Benutzergruppe wird in der Regel durch ein Altersverifikationssystem gewährleistet, im Rahmen dessen der Nutzer als volljährig identifiziert wurde. Die Staatsvertragsgeber und der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf den Straftatbestand des § 184 Strafgesetzbuch (StGB) gehen von der Annahme aus, dass Kinder und Jugendliche durch pornografische Darstellungen in ihrer sexuellen Entwicklung gefährdet werden können. Das Pornografieverbot für unter 18 jährige dient zunächst einmal unstreitig dem Jugendschutz. Den Staatsvertragsgebern und dem Bundesgesetzgeber ist insoweit eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung von einfacher Pornografie zuzubilligen. Ein weiteres, auch Erwachsene mit einbeziehendes Schutzgut des Pornografieverbots betrifft den Schutz vor ungewollter Konfrontation mit Pornografie. Hierbei geht es um einen Teilaspekt des sexuellen Selbstbestimmungsrechts dergestalt, selbst zu entscheiden, ob man Pornografie rezipieren will oder nicht. Wie auch der Jugendschutz wird es verfassungsrechtlich durch das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht abgesichert. Bereits die flüchtige Konfrontation mit Pornografie kann das sittliche Empfinden des Einzelnen grob verletzen. Sollten wissenschaftliche Studien ergeben, dass Kinder und Jugendliche durch pornografische Darstellungen nicht gefährdet werden, so müsste der Gesetzgeber das Pornografieverbot entsprechend überprüfen. Wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen jedoch, dass ein gesteigerte Konsum von Pornografie negative Folgen haben kann. Der Landesanstalt für Medien NRW steht als Behörde zudem keine Verwerfungskompetenz hinsichtlich des Pornografieverbots zu. Wir sind an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und gehalten, diese durchzusetzen. Es ist daher unerheblich, ob (einzelne) Bürger sexuelle Darstellungen für unbedenklich halten oder Jugendliche gezeigte Praktiken bereits kennen. Von daher ist es auch nicht von Relevanz, ob Kinder und Jugendliche derartige Telemedienangebote bereits aufgerufen haben. Im Übrigen verweisen wir auf die durch das VG Düsseldorf zitierte repräsentative Forschung ab Randziffer 186 des jeweiligen Beschlusses, abrufbar z.B. unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/v.... Mit freundlichen Grüßen