Endgerätefreiheit im Glasfasernetz (FTTB/FTTH)

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

gibt es aktuelle Verfahren, bei denen die BNetzA gegen Glasfaser-Provider und Breitband Zweckverbänden vorgeht, da diese keinen passiven Netzabschlusspunkt (Laien bedienbare Anschlussdose) gemäß §45d Netzzugang Absatz 1 Satz 2 konstruktiv bereitstellen, sondern weiterhin in den Räumlichkeiten des Endnutzers ein aktives Gerät (Glasfasermodem, ONT) installieren und die Ethernet-Schnittstelle vom aktiven Gerät als Netzabschlusspunkt definieren?

Bei diesem Vorgehen wird aktiv die Endgerätefreiheit unterbunden, da eine Portierung eigener Kunden-Glasfasermodems, beziehungsweise Router mit Glasfasermodems, konstruktiv verhindert wird.

In diesem Zusammenhang kommt auch immer wieder die Frage auf, wer die Kosten für den Umbau eines nicht gesetzeskonformen Glasfaseranschluss trägt? In der Praxis hat ein Glasfaser-Provider z.B. die Auffassung, dass die Kosten der Endverbraucher zu tragen hat, obwohl die ursprüngliche Installation des Providers nicht gesetzeskonform (§45d Netzzugang Absatz 1 Satz) ausgeführt wurde.

Vielen Dank im Voraus.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Januar 2021
  • Frist
    24. Februar 2021
  • 7 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in gibt es aktuelle Verfahren, bei denen die BNetzA gegen…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Endgerätefreiheit im Glasfasernetz (FTTB/FTTH) [#209304]
Datum
22. Januar 2021 11:22
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in gibt es aktuelle Verfahren, bei denen die BNetzA gegen Glasfaser-Provider und Breitband Zweckverbänden vorgeht, da diese keinen passiven Netzabschlusspunkt (Laien bedienbare Anschlussdose) gemäß §45d Netzzugang Absatz 1 Satz 2 konstruktiv bereitstellen, sondern weiterhin in den Räumlichkeiten des Endnutzers ein aktives Gerät (Glasfasermodem, ONT) installieren und die Ethernet-Schnittstelle vom aktiven Gerät als Netzabschlusspunkt definieren? Bei diesem Vorgehen wird aktiv die Endgerätefreiheit unterbunden, da eine Portierung eigener Kunden-Glasfasermodems, beziehungsweise Router mit Glasfasermodems, konstruktiv verhindert wird. In diesem Zusammenhang kommt auch immer wieder die Frage auf, wer die Kosten für den Umbau eines nicht gesetzeskonformen Glasfaseranschluss trägt? In der Praxis hat ein Glasfaser-Provider z.B. die Auffassung, dass die Kosten der Endverbraucher zu tragen hat, obwohl die ursprüngliche Installation des Providers nicht gesetzeskonform (§45d Netzzugang Absatz 1 Satz) ausgeführt wurde. Vielen Dank im Voraus. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209304 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209304/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Endgerätefreiheit im Glasfasernetz (FTTB/FTTH)“…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Endgerätefreiheit im Glasfasernetz (FTTB/FTTH) [#209304]
Datum
1. März 2021 11:34
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Endgerätefreiheit im Glasfasernetz (FTTB/FTTH)“ vom 22.01.2021 (#209304) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209304 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209304/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in bitte entschuldigen Sie die verspätete Beantwortung ihrer Anfrage. Die Bundesnetzagentur er…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Endgerätefreiheit im Glasfasernetz (FTTB/FTTH) [#209304]
Datum
2. März 2021 15:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in bitte entschuldigen Sie die verspätete Beantwortung ihrer Anfrage. Die Bundesnetzagentur erörtert den Zugang zu FTTH-Netzen am passiven Netzabschlusspunkt gegenwärtig mit dem Branchenverband der Glasfasernetzbetreiber, dem Bundesverband Glasfaseranschluss e. V. (BUGLAS) als auch einem Einzelunternehmen. Gegenstand der Auseinandersetzung sind die Sicherheitsbedenken der Glasfasernetzbetreiber, die sie gegen eine Zugangsgewährung zu ihren Netzen am passiven Netzabschlusspunkt anführen. Weiter behaupten die Betreiber, die Endgerätewahlfreiheit nicht einzuschränken, weil sie dem Netzabschlusspunkt lediglich einen ONT vorschalteten und dem Endkunden keinen Router vorgäben, den dieser selbst auswählen könne. Die Bundesnetzagentur befindet sich hierzu bereits seit letztem Jahr in Austausch mit dem BUGLAS, um konkrete Belege für die geltend gemachten Sicherheitsbedenken zu erhalten und bewerten zu können und eine brancheneinheitliche Lösung zu erreichen. Unabhängig davon sind Telekommunikationsunternehmen allerdings weiterhin berechtigt, Zugänge zu ihrem Netz mit aktiven Komponenten wie einem ONT anzubieten, vgl. § 41b Abs. 1 S. 2 TKG. Ein Netzabschluss mit ONT ist also durchaus gesetzeskonform. Dies schließt die Möglichkeit eines solchen Angebotes als Standardangebot ein, das sich auch deshalb etabliert hat, weil ein Zugang am passiven Netzabschlusspunkt mangels geeigneter Geräte für Endnutzer lange Zeit nicht nachgefragt worden ist. Ein Konflikt mit der Vorgabe des § 45d Abs. 1 TKG entsteht erst dann, wenn trotz Nachfrage des Teilnehmers ein passiver Netzabschlusspunkt bereitgestellt wird. Ob zusätzliche Kosten für die Einrichtung eines passiven Netzabschlusspunktes durch einen Rückbau des ONT gerechtfertigt sind ist eine Frage des Einzelfalles, insbesondere ob dieser Wunsch erst nachträglich geäußert worden ist. Mit freundlichen Grüßen