Endgerätefreiheit im Glasfasernetz (FTTB/FTTH)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
gibt es aktuelle Verfahren, bei denen die BNetzA gegen Glasfaser-Provider und Breitband Zweckverbänden vorgeht, da diese keinen passiven Netzabschlusspunkt (Laien bedienbare Anschlussdose) gemäß §45d Netzzugang Absatz 1 Satz 2 konstruktiv bereitstellen, sondern weiterhin in den Räumlichkeiten des Endnutzers ein aktives Gerät (Glasfasermodem, ONT) installieren und die Ethernet-Schnittstelle vom aktiven Gerät als Netzabschlusspunkt definieren?
Bei diesem Vorgehen wird aktiv die Endgerätefreiheit unterbunden, da eine Portierung eigener Kunden-Glasfasermodems, beziehungsweise Router mit Glasfasermodems, konstruktiv verhindert wird.
In diesem Zusammenhang kommt auch immer wieder die Frage auf, wer die Kosten für den Umbau eines nicht gesetzeskonformen Glasfaseranschluss trägt? In der Praxis hat ein Glasfaser-Provider z.B. die Auffassung, dass die Kosten der Endverbraucher zu tragen hat, obwohl die ursprüngliche Installation des Providers nicht gesetzeskonform (§45d Netzzugang Absatz 1 Satz) ausgeführt wurde.
Vielen Dank im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum22. Januar 2021
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24. Februar 2021
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