Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der 12. Sitzung der AG 3 der Endlagerkommission erwähnte Herr Kudla ein Forschungsvorhaben KRISTA (?) der DBETec, GRS und BGR, was sich mit der Endlagerung im Kristallin beschäftigt, höre Audioaufzeichnung der 12. Sitzung 2:16:49 (
http://www.bundestag.de/blob/389760/f86d62681334cc70653d6c681b08c7a7/12--sitzung-der-ag-3--oeffentlicher-teil--data.raw).
1. Ist Ihnen dieses Forschungsvorhaben bekannt?
2. Wer fördert dieses Vorhaben und wie hoch sind die Fördersummen?
3. Wann war der Beginn des Vorhabens und für wann ist das Ende geplant?
4. Ist die Vorhabenbeschreibung verfügbar?
5. Gibt es zu diesem Vorhaben bereits Zwischenberichte o. ä.?
6. Warum wird es im Anhang A2 des Papiers "Forschung zur Entsorgung radioaktiver Abfälle - Förderkonzept des BMWi (2015-2018)" nicht erwähnt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in
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