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Endlager Morsleben: Rücknahme des Planfeststellungsantrags zur Schließung

In einem Papier zur Vorbereitung der UMK am 05.05.2017, erstellt von Referat 37 mit Datum 26.04.2017, wurde an dem Punkt

"2) Rücknahme des Antrags zur Stilllegung
Aus hiesiger Sicht sind weiterhin keine stichhaltigen Gründe aus Landessicht bekannt, welche eine Rücknahme des Stilllegungsantrags durch das BMB befürworten würden:.."

vom zuständigen Staatssekretär notiert "ist entschieden".

Es stellen sich folgende Fragen:

Was ist entschieden?
Wer hat entschieden?
Wann wurde entschieden?

Bitte übermitteln Sie mir die schriftliche Fixierung dieser Entscheidung. Ich weise darauf hin, dass die Sache(?) laut der Notiz entschieden ist und somit der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses nicht als Verweigerungsgrund angeführt werden kann.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. August 2017
  • Frist
    3. Oktober 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: I…
An Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Endlager Morsleben: Rücknahme des Planfeststellungsantrags zur Schließung [#24497]
Datum
31. August 2017 15:45
An
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt-Anhalt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In einem Papier zur Vorbereitung der UMK am 05.05.2017, erstellt von Referat 37 mit Datum 26.04.2017, wurde an dem Punkt "2) Rücknahme des Antrags zur Stilllegung Aus hiesiger Sicht sind weiterhin keine stichhaltigen Gründe aus Landessicht bekannt, welche eine Rücknahme des Stilllegungsantrags durch das BMB befürworten würden:.." vom zuständigen Staatssekretär notiert "ist entschieden". Es stellen sich folgende Fragen: Was ist entschieden? Wer hat entschieden? Wann wurde entschieden? Bitte übermitteln Sie mir die schriftliche Fixierung dieser Entscheidung. Ich weise darauf hin, dass die Sache(?) laut der Notiz entschieden ist und somit der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses nicht als Verweigerungsgrund angeführt werden kann.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt-Anhalt
Sehr geehrtAntragsteller/in der Informationsanspruch aus dem IZG LSA, dem UIG und dem VIG bezieht sich jeweils au…
Von
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt-Anhalt
Betreff
WG: Endlager Morsleben: Rücknahme des Planfeststellungsantrags zur Schließung [#24497]
Datum
4. September 2017 13:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in der Informationsanspruch aus dem IZG LSA, dem UIG und dem VIG bezieht sich jeweils auf gespeicherte Daten, wobei es auf die Art der Speicherung nicht ankommt. Zu den von Ihnen zu einem handschriftlichen Vermerk in einem Vorgang gestellten Fragen existieren keine weiteren Daten oder Unterlagen, weder in analoger noch in digitaler Form, so dass ich Ihr Auskunftsersuchen nicht erfüllen kann. Die Datengrundlage erschöpft sich in dem Ihnen bekannten Vermerk. Ich bitte höflich um Information, ob Sie wegen der Nichterfüllung Ihres Auskunftsersuchens auf einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid bestehen. Mit freundlichen Grüßen