Energieausweis

den Energieausweis, gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV), des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichtes

Als Rechtsgrundlage sehe ich hier insbesondere das UIG, da diese Anfrage Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu § 2 Abs. 3 UIG) betrifft.

Ergebnis der Anfrage

Folgeanfrage an Bundesanstalt für Immobilienaufgaben: https://fragdenstaat.de/anfrage/energie…

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Juni 2020
  • Frist
    21. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Energieausweis,…
An Bundesverwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energieausweis [#189229]
Datum
17. Juni 2020 22:10
An
Bundesverwaltungsgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Energieausweis, gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV), des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichtes Als Rechtsgrundlage sehe ich hier insbesondere das UIG, da diese Anfrage Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu § 2 Abs. 3 UIG) betrifft.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189229 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189229/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesverwaltungsgericht
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Energieausweis für das Dienstgebäude de…
Von
Bundesverwaltungsgericht
Betreff
AW: Energieausweis [#189229]
Datum
29. Juni 2020 13:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Energieausweis für das Dienstgebäude des Bundesverwaltungsgerichts ist - entsprechend § 16 Abs. 3 EnEV - im öffentlichen Bereich des Gebäudes gut sichtbar aufgehängt . Dort können Sie ihn jederzeit einsehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hatte diesen Energieausweis allerdings nicht auf …
An Bundesverwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energieausweis [#189229]
Datum
29. Juni 2020 22:41
An
Bundesverwaltungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hatte diesen Energieausweis allerdings nicht auf Basis § 16 Abs. 3 EnEV angefragt, sondern auf Basis des IFG/UIG/VIG. Dieses erlaubt nach § 1 Abs. 2 S. 2 IFG und § 7 Abs. 3 S. 1 IFG dem Antragsteller die Art des Informationszugangs. In meinem Antrag habe ich Sie um eine Antwort per E-Mail gebeten. Insofern ist ein Verweis auf die öffentliche Einsehbarkeit nicht zielführend. Auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, ist es mein Anliegen, diese Information einem breiten Publikum öffentlich zur Verfügung zu stellen. Ebenso halte ich es nicht für zulässig, dass Sie mich auf Einsicht vor Ort verweisen, da dies erfordern würde, dass ich mich dann zu dem Gebäude begeben müsste. Aus Gründen der Billigkeit und dem angeführten Umstand der gemeinnützigen Transparenzherstellung, würde ich mich freuen, eine für alle beteiligten Parteien zufriedenstellende Lösung finden zu können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189229 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189229/

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Bundesverwaltungsgericht
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Eigentümerin des Gebäudes - die Bund…
Von
Bundesverwaltungsgericht
Betreff
AW: Energieausweis [#189229]
Datum
3. Juli 2020 13:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Eigentümerin des Gebäudes - die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Mit freundlichen Grüßen