Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts

den Energieausweis, gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV), des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichtes:

Bundesverwaltungsgerichts
Simsonplatz 1
04107 Leipzig

Als Rechtsgrundlage sehe ich hier insbesondere das UIG, da diese Anfrage Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu § 2 Abs. 3 UIG) betrifft.

Das BVerwG hatte mich in einer vorangegangenen IFG/UIG-Anfrage hierbei auf Sie verwiesen. (Nummer 189229, https://fragdenstaat.de/anfrage/energieausweis-8/)

Ergebnis der Anfrage

Ergebnis/Ausweis in: https://fragdenstaat.de/anfrage/energie…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Juli 2020
  • Frist
    5. August 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Energieausweis,…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts [#192003]
Datum
3. Juli 2020 14:06
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Energieausweis, gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV), des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichtes: Bundesverwaltungsgerichts Simsonplatz 1 04107 Leipzig Als Rechtsgrundlage sehe ich hier insbesondere das UIG, da diese Anfrage Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu § 2 Abs. 3 UIG) betrifft. Das BVerwG hatte mich in einer vorangegangenen IFG/UIG-Anfrage hierbei auf Sie verwiesen. (Nummer 189229, https://fragdenstaat.de/anfrage/energieausweis-8/)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192003/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.01018-34/20 Anfrage nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreihe…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Informationsbegehren: Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts
Datum
15. Juli 2020 16:46
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

VORE.01018-34/20 Anfrage nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) - Informationsbegehren: Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts Ihre Email vom 03.07.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages vom 03.07.2020. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Zusendung des Energieausweises für das Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts am Simonplatz 1 in Leipzig. Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für solche Anträge zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, entspricht dies dem Musterantragstext der Internetseite "Frag den Staat". Vorliegend ist jedoch kein Bezug zu Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukten im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 VIG) erkennbar. Ihr Antrag wäre demnach nach dem VIG abzulehnen. Ich gehe davon aus, dass Sie insoweit keine förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) wünschen. Ihr Auskunftsbegehren ist ausschließlich auf der Grundlage des IFG und des UIG zu bearbeiten. In Ihrer E-Mail bitten Sie zudem um Mitteilung, ob und in welcher Höhe für die Übermittlung der Informationen Kosten anfallen. Für die Übermittlung von Informationen werden nach § 10 Abs. 1 IFG bzw. § 12 Abs. 1 UIG Gebühren und Auslagen erhoben. Diese richten sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zur Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) bzw. nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV). Nach dem Gesetz sind Behörden verpflichtet, Gebühren zu erheben. Von einer Gebührenerhebung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn lediglich eine einfache Auskunft erteilt wird. In der Gesetzesbegründung zu § 10 IFG (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 16) wird ausgeführt, dass einfache Auskünfte insbesondere mündliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand sind. Die Erteilung der Auskunft kann demnach nur dann gebührenfrei ergehen, wenn der Verwaltung dadurch kein oder nur ein sehr geringer Aufwand entsteht. Hinsichtlich Ihres Informationsbegehrens werde ich die zuständige Fachabteilung meines Hauses um einen Sachbericht zur Bearbeitung Ihres Antrages bitten und ggf. auch die Verwaltung des Bundesverwaltungsgerichtes beteiligen. Vor dem Hintergrund vergleichbarer Anfragen gehe ich derzeit davon aus, dass die Bearbeitung durch die Fachabteilung und mich mehr als einen nur sehr geringen Aufwand verursachen wird und die Bescheidung daher gebührenpflichtig wäre. Wegen des für die Bearbeitung Ihres IFG-Antrages voraussichtlich entstehenden Verwaltungsaufwandes und der deswegen zu erwartenden Gebührenpflichtigkeit bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen, damit ich über Ihren Antrag mit einem förmlichen Bescheid (ggf. mit Gebührenfestsetzung) entscheiden kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: VORE.01018-34/20 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Antwort. In dieser beschrieben Si…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsbegehren: Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts [#192003]
Datum
16. Juli 2020 13:31
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: VORE.01018-34/20 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Antwort. In dieser beschrieben Sie, dass Sie die Anfrage auf Grundlage des IFG und des UIG bearbeiten. Dies ist soweit korrekt und ich gehe hierbei mit Ihnen überein. Weiterhin beziehen Sie sich auf die Gesetzesbegründung zu § 10 IFG (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 16) und leiten aus dieser eine Gebührenpflichtigkeit dieser Anfrage her. Dies sehe ich nicht. In der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich: „Einfache Auskünfte sind kostenfrei; hierunter können insbesondere mündliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand fallen.” Ich möchte Sie auf das Wort „insbesondere” hinweisen. Dieses leitet ein Beispiel ein, bei dem „insbesondere” keine Gebühren erhoben werden, welches jedoch andere Fälle nicht ausschließt, das es nur inklusive, nicht exklusiv zu verstehen ist. Dieses ist dabei ein Exemplarbeispiel für einen unbestimmte Rechtsbegriff und so selbst bei Wikipedia als Beispiel für eine *nicht abschließende* Aufzählung zu finden.[1] Zusätzlich wird in der Gesetzesbegründung in der Hauptsache auf eine weitere Rechtsverordnung verwiesen. Diese ist die lnformationsgebührenverordnung (IFGGebV). In diese heißt es, die Gebühren sind so zu bemessen, dass „dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann, ohne dass die Gebühren den Antragsteller abschrecken”. Dass OVG Berlin-Brandenburg bestätigte außerdem in einem Urteil vom 14.09.2017 (OVG BB 12 B 11.16), dass „verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern […] anzustreben [ist]“, die Gebühren verhältnismäßig sein müssen und nicht abschrecken dürfen. Gemäß Nr. 1.1 Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV) ergehen Auskünfte für „mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften” gebührenfrei. Da es sich bei der Herausgabe eines einzigen vorliegenden Dokumentes handelt, besteht hierbei eine dieser eine einfache schriftliche Auskunft. Es ist meiner Ansicht nach, ebenso ein sehr geringer Verwaltungsaufwand. Auch der Punkt 1.1 Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnis der UIGGebV umfasst „mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten” als gebührenfrei. In diesem Fall handelt es sich um ein einziges herauszugebendes Duplikat. Erst bei „Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft”, was ich hier nicht als erforderlich betrachte, würden gemäß Punkt 1.2 Gebühren anfallen. Meines Erachtens handelt es sich somit um eine einfache Auskunft, bei der nach § 10 IFG Abs. 1 Satz 2 keine Gebühren anfallen. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ebenso bat ich Sie, mir detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Dies ist nicht erfolgt. Den bloße Hinweis, dass Gebühren anfallen können, halte ich nicht für ausreichend. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie also erneut bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln, sodass mir die Möglichkeit besteht den Antrag in diesem Fall anzupassen oder zurück zu ziehen. Zu den Voraussetzungen zur Erhebung von personenbezogenen Daten im Rahmen des IFG, siehe die Anweisung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Herr Prof. Ulrich Kelber, gegenüber dem BMI: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Tr… So schreibt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in seiner Rechtsauffassung vom 11. Februar 2020 folgendes: "Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht." (Seite 6, Abs. 2) Da im vorliegenden Fall eine solche Prognoseentscheidung mir gegenüber nicht mitgeteilt wurde und auch keine Gründe für eine ablehnende Entscheidung erkennbar sind, ist die Anforderung der Postanschrift laut Rechtsauffassung des BfDI unzulässig. Ich bitte Sie somit, den Antrag kostenfrei weiter zu bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in [1] https://de.wikipedia.org/wiki/Unbestimm… Anfragenr: 192003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192003/
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: VORE.01018-34/20 Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieausweis de…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsbegehren: Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts [#192003]
Datum
5. August 2020 10:14
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: VORE.01018-34/20 Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts“ vom 03.07.2020 (#192003) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192003/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.O1018-34/20 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 16.07.2020. Zu…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Informationsbegehren: Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts
Datum
5. August 2020 16:32
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

VORE.O1018-34/20 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 16.07.2020. Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hinsichtlich der Frage, ob eine pseudonyme oder anonyme Antragstellung bei Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zulässig ist, die Auffassung vertritt, dass die Angabe einer Postanschrift erforderlich ist, wenn die Beteiligung Dritter im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Bearbeitung des Antrages notwendig wird und/oder Schwärzungen vorzunehmen sein werden und/oder Gebühren für die Erteilung der Information zu erheben sind. Der Energieausweis enthält nach erster Einschätzung auch personenbezogene Daten (Angaben von an der Erstellung beteiligten Personen) im Sinne des § 5 IFG. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG hat die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Für den Fall, dass ein Antrag auf Informationszugang Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 IFG (personenbezogene Daten) oder § 6 IFG (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) betrifft, muss er gem. § 7 Abs. 1 S. 3 IFG vom Antragsteller begründet werden. Diese Begründung dient unter anderem dazu, das Interesse des Antragstellers am Informationszugang mit dem Interesse der Dritten am Schutz der betreffenden Daten ggf. abzuwägen, d.h. zu prüfen, ob Ihr Interesse am Informationszugang als gewichtiger einzustufen ist, als das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs. Zudem ist den betroffenen Dritten so Gelegenheit gegeben, anhand Ihrer Begründung zu entscheiden, ob sie in die Informationserteilung an Sie einwilligen. Ich bitte Sie daher, Ihren Antrag zu begründen, so dass ich das erforderliche Drittbeteiligungsverfahren einleiten kann. Alternativ besteht, sofern ein entsprechendes Einverständnis durch den Antragsteller erklärt wird, die Möglichkeit personenbezogene Daten Dritter zu schwärzen. In diesem Fall wäre keine Begründung des Antrages erforderlich. Sowohl die schriftliche Anhörung als auch alternativ die Schwärzung personenbezogener Daten sind mit Verwaltungsaufwand verbunden, der über die Geringfügigkeitsschwelle hinausgeht. Im Hinblick auf den überschaubaren Umfang des Energieausweises würden hinsichtlich Ihrer Anfrage voraussichtlich Gebühren am unteren Rahmen der Gebührensätze anfallen. Ich darf Sie daher erneut bitten, eine Postanschrift mitzuteilen, um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: VORE.O1018-34/20 Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Mail vom 5. August 2020 fordern Sie weiterhi…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsbegehren: Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts [#192003]
Datum
6. August 2020 20:35
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: VORE.O1018-34/20 Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Mail vom 5. August 2020 fordern Sie weiterhin eine Postadresse, möchten ein Drittbeteiligungsverfahren einleiten und das Ergebnis eventuell schwärzen. Zunächst zum Drittbeteiligungsverfahren. Dies halte ich in diesem Fall nicht für nötig. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ich, wie erwähnt, dass BVerwG in einer Anfrage zuvor[1] bereits angefragt hatte und diese die Anfrage der Zuständigkeit halber auf Sie verwiesen hat. Allein aus dem Fakt, dass andere Behörden eine derartige Anfrage selbst beantworten und bspw. sehr viele erfolgreiche Anfragen auf FragDenStaat dokumentiert sind[2], und die entsprechende Behörde (das BVerwG) in diesem Fall selbst dem IFG unterliegt und diese Information bei einer IFG-Anfrage ebenso selbst herausgeben muss, sofern sie bei dieser vorliegt, lässt sich schließen, dass hier ein Drittbeteiligungsverfahren nicht dem Sinne des Gesetzes folgt. Es ist somit darauf zu verweisen, dass die Behörde mein Informationsinteresse durch die erste Anfrage[1] somit bereits bekannt ist und eine nochmalige Kommunikation mit dieser nicht sinnvoll erscheint. § 6 IFG ist insofern nicht einschlägig, da eine Behörde keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen in dem Sinne besitzt und nach dem IFG selbst auskunftspflichtig ist. Bzgl. § 5 IFG möchte ich § 5 Abs. 2 IFG anführen, der beschreibt, dass das „Informationsinteresse des Antragstellers […] das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann[ überwiegt], wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.“ Da das einzige personenbezogene Datum bei einem Energieausweis die Unterschrift des Ausstellers ist, trifft diese gesetzlich geregelte Ausnahme meiner Meinung nach hier zu. Zusätzlich ist Ihre Argumentation in dem Sinne hinfällig, als das nach § 16 Abs. 3 EnEV der Energieausweis für das Dienstgebäude des Bundesverwaltungsgerichts, wie mir die Behörde selbst mitteilte[1], „im öffentlichen Bereich des Gebäudes gut sichtbar aufgehängt [ist]“. Insofern können alle – Ihrer Meinung vorhandene – Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogenen Daten bereits eingesehen werden. Der unterschreibenden Person und dem Unternehmen, welchen den Energieausweis aufstellt, ist diese gesetzliche Regelung ebenso bekannt, sodass diese hier keine Erwartung an eine Geheimhaltung stellen kann. Insofern gab es bisher bei vielen IFG-Anfragen an andere Behörden keine derartigen Probleme.[2] Gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 IFG sei meine Anfrage in den von Ihnen angeführten Fällen zu begründen. Solch eine Rechtsvorschrift besteht jedoch bspw. im UIG meines Wissens nach nicht, sodass hier ebenso keine Begründung nötig wäre. Und wie von Ihnen bestätigt, wird diese Anfrage auf Basis des UIGs und IFGs bearbeitet. Aus allen vorherig aufgezählten Gründen entfällt somit auch die Notwendigkeit einer Begründung meinerseits. Bzgl. der Kosten möchte ich erneut auf meine Mail vom 16. Juli 2020 mit allgemeinen Ausführungen verweisen. Neben dem unrühmlichen Fakt, dass Sie mit einer Kostenerhebung für so eine einfache Anfrage wie die des Energieausweises wohl die erste Behörde wären, sofern ich hier den Indizien auf FragDenStaat folge,[3] halte ich die Erhebung von Gebühren für diese Anfrage immer noch für nicht für rechtmäßig. So ist die bloße Schwärzung einer einzigen Unterschrift auf keinen Fall Verwaltungsaufwand, „der über die Geringfügigkeitsschwelle hinausgeht.” und auch ein einfaches Drittbeteiligungsverfahren sehe ich nicht als solches an. Da beide Maßnahmen aber unabhängig davon, sowieso nicht nötig (vgl. meine Argumentation weiter oben) und wären evt. als Auslagen anzusehen und dürfen so nach BVerwG 7 C 6.15 ebenso nicht angerechnet werden. Weiterhin möchte ich erneut betonen, dass es sich hierbei nach meinen Wissen maximal um 2-4 Seiten o.ä. handelt. Insofern sind hier meiner Einschätzung nach nicht „Gebühren am unteren Rahmen der Gebührensätze”, sondern keine Gebühren, da es sich um eine Anfrage handelt. Nach IFGGebV wären diese Gebühren übrigens selbst „am unteren Rahmen der Gebührensätze” (Ziffer 1.1) mit 30 Euro zu beziffern und für eine derart einfache Anfrage als horrend zu bezeichnen. Und auch sofern Sie hier das UIGGebV als Rechtsgrundlage nehmen, wären hier wohl Gebühren von mindestens 5 Euro fällig, da sie nach § 1 Abs. 3 darunter nicht erhoben werden. Auch da Sie keine Einschätzung in Form einer genauen Zahl bekannt gegeben haben, wie von mir in Form einer Aufschlüsselung mehrfach gewünscht, und ebenso kein Gebührenverzeichnis nennen, sondern sich stattdessen auf den bekanntlich nicht nur juristisch schwammigen Begriff des „am unteren Rahmen” beziehen, ist mir es ebenso nicht möglich einzuschätzen, ob ich gewollt wäre diese Anfrage weiter zu verfolgen, sollten Gebühren anfallen. Der Gebührenrahmen würde sich nach meiner Bewertung wohl also auf mindestens 5 oder 30 Euro beziffern, wobei bei bspw. 250 Euro nach Ziffer 1.2 UIGGebV oder Ziffer 1.1 IFGGebV ein „unterer Rahmen“ durchaus auch bis zu hundert Euro betragen könnte. Zum Lemma der Postadresse behaupten Sie, dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine Postadresse auch schon dann als nötig erachte, sobald „Schwärzungen vorzunehmen” seien oder ein Drittbeteiligungsverfahren benötigt würde. Ich habe den bereits von mir zitierten Bescheid[4] erneut angeschaut und keine derartige Aussage darin gefunden, sodass es mir unklar erscheint, wie Sie auf diese Aussage kommen. Den Fall der Kostenerhebung hatte ich bereits zitiert und dieser ist mir bewusst. Da jedoch nach vorheriger Argumentation auch eine Erhebung von Kosten entfällt, entfällt dem Schluss folgend auch die Anfrage einer Postanschrift. Dennoch werde ich zur Sicherstellung der Richtigkeit dieser Aussagen und zur Klärung der Streitigkeiten in diesem Fall allgemein den BfDI um Vermittlung bitten, da mir kein Entgegenkommen Ihrerseits gewahr geworden ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in [1] https://fragdenstaat.de/anfrage/energie… [2] https://fragdenstaat.de/anfragen/?q=Ene… [3] https://fragdenstaat.de/anfragen/?q=%22… [4] https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Tr… Anfragenr: 192003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192003/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts“ und Stellungnahme zur Erhebung personenbezogener Daten [#192003] [#192003]
Datum
6. August 2020 20:51
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/192003/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde meiner Ansicht nach a) ungerechtfertigt Gebühren fordert, b) ungerechtfertigt ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen möchte, c) ungerechtfertigt das Ergebnis schwärzen will, d) ungerechtfertigt eine Postadresse zur weiteren Bearbeitung verlangt, und darüber hinaus die 1-Monats-Frist überschritten hat. Zusätzlich zitiert die Behörde Sie, als BfDI, und behauptet, dass Sie eine Postadresse für die Bearbeitung einer IFG-Anfrage auch schon dann als nötig erachten würden, sobald „Schwärzungen vorzunehmen” seien oder ein Drittbeteiligungsverfahren benötigt würde. Ich konnte diese Aussagen nicht nachvollziehen. Ich bitte Sie somit um: 1. eine Stellungnahme dazu, ob die von der Behörde zitierte Rechtsauffassung bzgl. der Erhebung personenbezogener Daten korrekt ist und wenn nicht, was Ihre Rechtsauffassung dazu ist. 2. Vermittlung in diesem Fall bzgl. der aufgelisteten strittigen Punkte. Meine Rechtsauffassung können Sie der angehängten Kommunikation mit der Behörde entnehmen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 192003.pdf Anfragenr: 192003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192003/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich hatte am 6. August 2020 eine Vermittlungsanfrage bzgl. des „Energieausweis des B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts“ und Stellungnahme zur Erhebung personenbezogener Daten [#192003] [#192003]
Datum
4. September 2020 12:25
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich hatte am 6. August 2020 eine Vermittlungsanfrage bzgl. des „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts [#192003]” gestellt. (Betreff: „Vermittlung bei Anfrage ‚Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts’ und Stellungnahme zur Erhebung personenbezogener Daten [#192003]”) Ich hatte bisher leider noch keine Eingangsbestätigung erhalten und nehme somit an, dass die Anfrage versehentlich übersehen wurde. Ich möchte Sie bitten, mich über den aktuellen Status der Anfrage zu informieren. Falls benötigt, so finden Sie die bisherige Korrespondenz angehängt sowie erneut unter folgendem Link: https://fragdenstaat.de/a/192003/ Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 192003.pdf Anfragenr: 192003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192003/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich hatte am 6. August 2020 eine Vermittlungsanfrage bzgl. des „Energieausweis des B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
[Rückfrage Status] Vermittlung bei Anfrage „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts“ [#192003] [#192003]
Datum
28. September 2020 00:44
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich hatte am 6. August 2020 eine Vermittlungsanfrage bzgl. des „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts [#192003]” gestellt. Ich hatte bisher leider noch keine Eingangsbestätigung von Ihnen als BfDI erhalten. Ich möchte Sie bitten, mich über den aktuellen Status der Anfrage zu informieren. Falls benötigt, so finden Sie die bisherige Korrespondenz angehängt sowie erneut unter folgendem Link: https://fragdenstaat.de/a/192003/ Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 192003.pdf Anfragenr: 192003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192003/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) wegen Zusendung des Energieausweises für das Gebäude des Bundesver…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) wegen Zusendung des Energieausweises für das Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig
Datum
8. Oktober 2020 15:33
Status
Anfrage abgeschlossen
VORE.O1018-34/20 Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf die Zwischennachricht des Stabsbereichs Recht vom 5. August 2020 und Ihre E-Mail vom 6. August 2020, in welcher Sie erklären, die Angabe einer Postanschrift für entbehrlich zu halten. Nach abschließender Prüfung erteile ich Ihnen hiermit gemäß Ihrem Anliegen einfache Auskunft über den Energieausweis für das Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig. Den Energieausweis entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Bearbeitung eines Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Stabsbereich Recht)…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Bearbeitung eines Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Stabsbereich Recht) [#192003]
Datum
8. Oktober 2020 22:26
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
192003.pdf
122,9 KB
Sehr [geschwärzt], ich möchte Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß Art. 17 GG gegen Herrn [geschwärzt] vom Stabsbereich Recht bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einlegen. Zusätzlich können Sie diese Beschwerde auch als Sachaufsichtsbeschwerde sowie als Fachaufsichtsbeschwerde handhaben. Es handelt sich um meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts [#192003]”, bei Ihnen geführt unter dem Aktenzeichen VORE.O1018-34/20. Sachverhalt: Am 3. Juli 2020 fragte ich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben per E-Mail nach dem „Energieausweis, […] des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichtes”. Am 15. Juli 2020 teilte mir Herr [geschwärzt] mit, dass der Antrag gebührenpflichtig wäre und meine Postadresse benötigt werden würde. Auf meine Erwiderung antwortete mir Herr [geschwärzt] am 5. August 2020 mit einem indirekten Zitat des Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit der Behauptung, dass der BfDI u.a. zustimme, dass bei einer Schwärzung nach dem IFG die Abfrage der Postadresse der den Antrag stellenden Person gerechtfertigt sei. Zudem führte Herr [geschwärzt] mir auf, dass nach § 5 IFG personenbezogene Daten) sowie § 6 IFG (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse), der Antrag zu begründen sei und eventuell abgelehnt werde. Zudem wolle er ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen. Herr [geschwärzt] bestand zudem erneut darauf, das Gebühren erhoben werden. Auf meine erneute Erwiderung und Vermittlung durch den BfDI wurde mir am 8. Oktober 2020 von einer anderen Mitarbeiterin des selben Stabsbereichs eine kostenfreie einfache und elektronische Auskunft mit dem angefragten Energieausweis erteilt. Begründung: Als Bürger halte ich die fachliche Bearbeitung des Falls durch den Beschwerdegegner für sachlich falsch. Die Art der Bearbeitung und Verweigerung der Auskunft aus immer neuen Gründen führte für mich zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anfrage und zudem zu Mehraufwand der Behörde, da immer neue Bearbeitung des Falls und meiner Gegenreden schätzungsweise mehr Aufwand verursachten als es Aufwand gewesen wäre, die Anfrage in relativ formloser Form zu beantworten, wie es am Ende auch geschah. Der Beschwerdegegner zeigte meiner Ansicht nach zudem in Bezug auf das juristische Wissens im Bereich Informationsfreiheit erhebliche Mängel. So sind alle angeführten Ablehnungsgründe in diesem Fall nicht rechtskonform, ein Einleiten eines Drittbeteiligungsverfahrens nicht nötig, dass Schwärzen des Dokuments rechtlich zumindest nicht zwingend notwendig und die Erhebung von Gebühren für diese Anfrage juristisch nicht erlaubt. Auch das Zitieren des BfDI's mit der Aussage, das Schwärzen eines Dokuments erlaube die Anfrage einer Postadresse halte ich für inkorrekt und auch inhaltlich falsch, da der Vorgang des Schwärzens nichts an der (Nicht-)Notwendigkeit der potentiell nötigen Zustellung eines rechtsgültigen Bescheides ändert. Ich fühle mich als Antragsteller und Bürger mit der Bearbeitung dieser Anfrage nicht ernst genommen. Ich sehe nicht, dass mein im Grundgesetz verankerte Recht auf Informationsanspruch (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs GG) gewürdigt wird. Durch die unsachgemäße und sachlich inkorrekte Bearbeitung des Antrags ist mir persönlich durch die benötigte Gegenrede und Vermittlungsverfahren mittels des BfDI ein Mehraufwand entstanden. Ohne diese Argumentation, Ausdauer und konsequente Argumentation wäre es mir nicht möglich gewesen, eine so einfache IFG-Auskunft wie eine einzelne A4-Seite als Anfrageergebnis zu erhalten. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die öffentlich dokumentierte Anfrage zu einem Image-Verlust der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben geführt hat oder führen kann. Die Art der Bearbeitung könnte zudem als Versuch gewertet werden, mich und potentiell weitere Antragsteller von weiteren Informationsfreiheitsanfragen abzuschrecken. Und dies, obwohl es bspw. in der Gesetzesbegründung zu § 10 IFG (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 16) heißt, dass alleine „[d]ie Gebühren […] nicht abschreckend wirken [dürfen]”. Auch eine Verzögerung und verweigernde Haltung bei der Bearbeitung halte ich nicht für ein demokratisch und rechtstaatlich gebotenes Vorgehen im Sinne der Transparenz von staatlichen/öffentlichen Stellen. Ich hätte mir ein unbürokratisches, einfaches Zusenden der evt. geschwärzten Kopie des Energieausweises gewünscht, welches die Anfrage für alle beteiligten Instanzen und Personen wesentlich vereinfacht hätte. Beleg: Die Erteilung der Auskunft durch Frau [geschwärzt] am 8. Oktober 2020 zeigt, dass meine Rechtsauffassung von anderen Personen des Stabsbereichs geteilt werden. Zudem können Sie sich gerne mit dem BfDI zu der Rechtsproblematik austauschen und entsprechende Fragen klären. Auch die Frage der Korrektheit des Zitats, welches der Beschwerdegegener dem BfDI „in den Mund gelegt” hat, können Sie gerne klären. Sie dürfen meinen Namen gegenüber dem BfDI nennen. Meine Rechtsauffassung und Erläuterungen dazu, warum ich bspw. die rechtliche Argumentation des Antraggegners nicht teile, finden Sie in meinen vorangegangenen Gegenreden sowie meiner Kommunikation mit dem BfDI. Für beides habe ich nochmals alle Dokumente angehangen. Den gesamten Korrespondenzverlauf finden Sie zudem hier sortiert: [geschwärzt] Bitte informieren Sie mich über den Fortschritt und das Ergebnis bzw. die Ergebnisse dieser Beschwerde. Ich hoffe, dass weitere IFG-Anfragen rechtskonform und bürokratiearm bearbeitet werden. Abschließend möchte ich mich jedoch auch für die korrekte und bürokratiearme Antwort von Frau [geschwärzt] vom 8. Oktober 2020 mit Zusendung des Energieausweises als PDF bedanken. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 192003.pdf Anfragenr: 192003 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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Sehr geehrteAntragsteller/in bzgl. meiner Vermittlungsanfrage vom 6. August 2020 bzgl. des „Energieausweis des Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
[Status] Vermittlung bei Anfrage „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts“ [#192003] [#192003]
Datum
8. Oktober 2020 22:30
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bzgl. meiner Vermittlungsanfrage vom 6. August 2020 bzgl. des „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts [#192003]” möchte ich folgendes ergänzen: Wie angehängtem Schreiben zu entnehmen ist, sendete mir die Behörde inzwischen den Energieausweis. Bei diesem wurden jedoch keine personenbezogenen Daten (Unterschrift und Name des Austellers geschwärzt, obwohl dies von einer anderen Person der Stabsstelle Recht zuvor noch als Grund zur Verweigerung der Auskunft dargestellt wurde. Ich habe die Schwärzung meinerseits nun aus moralischen Gründen vor der Veröffentlichung selbst vorgenommen. Weiterhin möchte ich darauf aufmerksam machen, dass - die Behörde die Frist überschritten hat - meine grundlegenden Fragestellungen der Beschwerde am 6. August 2020 noch nicht geklärt wurden Zu letzterem zählt beispielsweise das dem BfDI „in den Mund gelegte” Zitat bzgl. der angeblichen Anforderung der Postanschrift einer den Antrag stellenden Person bei Schwärzung eines Dokumentes. Ich möchte anregen, den Vorgang weiter zu prüfen, insbesondere da ich aufgrund der Kampagne „Klima-Gebäude-Check” von FragDenStaat vermehrt Anfragen nach Energieausweisen an diese Behörde erwarte. Dies ist auch auf der FragDenStaat-Seite zu der Behörde zu sehen: https://fragdenstaat.de/behoerde/bundesanstalt-fur-immobilienaufgaben/ Es sollte somit meiner Meinung nach sichergestellt werden, dass Folgeanfragen rechtskonform beantwortet werden. Meiner Meinung nach hätte die Anfrage zudem nicht auf derartige Weise bearbeitet werden dürfen. Es sollte sichergestellt werden, dass dies nicht erneut passiert. Meine Rechtsauffassung können Sie der angehängten Kommunikation mit der Behörde, insbesondere meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 8. Oktober 2020, entnehmen. Falls benötigt, so finden Sie die bisherige Korrespondenz angehängt sowie erneut unter folgendem Link: https://fragdenstaat.de/a/192003/ Ich bitte darum, mich über den Stand der Vermittlungsanfrage zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 192003.pdf - 2020-10-08_1-Energieausweis_BVerwG_Simsonplatz1_04107Leipzig_PR20041200722152800.pdf - 2020-10-08_2-192003.pdf Anfragenr: 192003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192003/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Ich bin Ihr bearbeitender Referent beim BfDI. Ich versteh…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: [Status] Vermittlung bei Anfrage „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts“ [#192003]
Datum
9. Oktober 2020 11:57
Status
Anfrage abgeschlossen
signature.asc
1,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Ich bin Ihr bearbeitender Referent beim BfDI. Ich verstehe Sie, dass Sie über die Art und Weise des Beantwortungsprozesses Ihrer Anfrage bei der BIMA unzufrieden sind. Ich habe in Ihrer Angelegenheit auch bereits diese Woche mit der BIMA telefoniert. Gerne würde ich Ihnen ein persönliches Gespräch anbieten um die Hintergründe v.a. die rechtlichen Aspekte zu besprechen. Ich kann mir vorstellen, dass diese für Sie durchaus von Interesse sein könnten. Ich hoffe, Ihnen dadurch einen besseren Eindruck in Ihrer Angelegenheit vermitteln zu können. Gerade auch hinsichtlich weiterer laufenden Anfragen in der Sache. Selbstverständlich können Sie mich auch mit anonymisierter Nummer anrufen. Heute z.B. bin ich sehr gut erreichbar. Ein mögliches Telefongespräch würde einen weiteren Schriftwechsel natürlich nicht entbehrlich machen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte/r [geschwärzt], vielen Dank für die schnelle Antwort. Gerne nehme ich das Gesprächsangebot an. Ich wü…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [Status] Vermittlung bei Anfrage „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts“ [#192003]
Datum
9. Oktober 2020 12:08
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte/r [geschwärzt], vielen Dank für die schnelle Antwort. Gerne nehme ich das Gesprächsangebot an. Ich würde Sie heute um 13:00 anrufen. Ich behalte mir vor, ein stichpunktartiges Gesprächsprotokoll zu führen und zum Zwecke der transparenten und öffentlichen Dokumentation auf FragDenStaat zu veröffentlichen. (Personenbezogene Daten selbstverständlich ausgenommen.) Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass ich beim BfDI für diesen Vermittlungsvorgang kein Aktenzeichen habe und auch keine Eingangsbestätigung erhalten habe, sodass mir bis gestern unklar war, dass diese Vermittlungsanfrage überhaupt bearbeitet wurde. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 192003 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr [geschwärzt], ich freue mich auf Ihren Anruf um 13:00 Uhr. Selbstverständlich können Sie ein Gesprächsprot…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: [Status] Vermittlung bei Anfrage „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts“ [#192003]
Datum
9. Oktober 2020 12:36
Status
Warte auf Antwort
signature.asc
1,2 KB


Sehr [geschwärzt], ich freue mich auf Ihren Anruf um 13:00 Uhr. Selbstverständlich können Sie ein Gesprächsprotokoll führen. Wir stehen schließlich auch für bestmöglichste Transparenz. Ob allerdings in diesem Stadium, ein Gespräch zwischen Ihnen und mir (bereits) mit einer Veröffentlichung, der Gesamtsache dienlich wäre, wage ich nicht zu beurteilen. Grundsätzlich handhaben meine Gesprächspartner das nicht so. Die Entscheidung liegt natürlich bei Ihnen. Beste Grüße und bis gleich, [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Anrufprotokoll nach Gedächtnisprotokoll Anrufprotokoll nach Gedächtnisprotokoll Start: 2020-10-09 13:00 Dauer: 41…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Telefonanruf
Betreff
Anrufprotokoll nach Gedächtnisprotokoll
Datum
9. Oktober 2020 17:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Anrufprotokoll nach Gedächtnisprotokoll Start: 2020-10-09 13:00 Dauer: 41min 34s _____ Der vorliegende Fall wurde erörtert.
<< Anfragesteller:in >>
Rückzug der Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Bearbeitung eines Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Stabsbe…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rückzug der Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Bearbeitung eines Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Stabsbereich Recht) [#192003]
Datum
11. Oktober 2020 17:19
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit ziehe ich meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 8. Oktober 2020 zurück. Ich möchte jedoch festhalten, dass die in der Beschwerde angesprochene inhaltlichen Problematik korrekt ist und ich die Beschwerde auch für formal gerechtfertigt halte, da ich mit der ursprünglichen Bearbeitung des Antrags aus den aufgezählten unterschiedlichen Gründen unzufrieden war. Auch eine Rücksprache mit dem BfDI bestätigte, dass die ursprüngliche Bearbeitung der Anfrage nicht im Sinne der demokratisch gebotenen Transparenzherstellung im Sinne des Gesetzes erfolgte und teils fachliche Fehler auftraten. Ungeachtet dessen halte ich es insbesondere vor dem Hintergrund der schlussendlich erfolgten schnellen und bürokratiearmen Bearbeitung mit Herausgabe des Energieausweises direkt als PDF-Datei für alle Beteiligten für angemessen, den Vorgang hiermit abzuschließen. Ich würde mir wünschen, dass zukünftige Anträge von vornherein so bürokratiearm und problemfrei behandelt werden und so schon zu Anfang potentielle Diskussionen und Probleme wie die in diesem Fall aufgetretenen vermiedenen werden könnten. Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieser Mail und möchte um Rückmeldung zum Abschluss der Dienstaufsichtsbeschwerde bitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192003/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Vermittlungsanfrage betrachte ich hiermit als abgeschlossen. Mit freundlichen …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Energieausweis des Bundesverwaltungsgerichts“ [#192003]
Datum
11. Oktober 2020 17:25
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Vermittlungsanfrage betrachte ich hiermit als abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192003/

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
AW: Rückzug der Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Bearbeitung eines Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Sta…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
AW: Rückzug der Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Bearbeitung eines Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Stabsbereich Recht) [#192003]
Datum
12. Oktober 2020 08:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen, wie erbeten, den Eingang Ihrer untenstehenden E-Mail. Ihre Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerde ist mir am Freitag, dem 9.10. nach Dienstschluss zugegangen. Eine Bearbeitung ist daher (noch) nicht erfolgt. Da Sie Ihre Beschwerde zurückgezogen haben, wird diese auch nicht weiter verfolgt. Mit freundlichen Grüßen