Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundesgerichtshof

Anfrage an: Bundesgerichtshof

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für die Gebäude des Bundesgerichtshofes

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. September 2020
  • Frist
    3. November 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter …
An Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundesgerichtshof [#198788]
Datum
30. September 2020 11:26
An
Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für die Gebäude des Bundesgerichtshofes Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198788/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesgerichtshof
Eingangsbestätigung Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit e…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
30. September 2020 11:32
Status
Warte auf Antwort
Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit einfacher E-Mail können Sie dem Bundesgerichtshof nur in Verwaltungsangelegenheiten Nachrichten übermitteln. Sollte Ihre Eingabe ein Gerichtsverfahren betreffen, müssen Sie zur elektronischen Einreichung einen dafür zugelassenen Übermittlungsweg benutzen. Informationen dazu finden Sie im Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Elektronischer Rechtsverkehr (https://www.bundesgerichtshof.de/erv). Anderenfalls müssen Sie das Dokument mit handschriftlicher Unterschrift erneut übersenden. Dieses Schreiben können Sie uns per Briefpost (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) oder per Telefax (0721 159-2512) zusenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund zusätzlicher Erfordernisse, insbesondere einzuhaltender Fristen oder der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen bestehen können. In Zweifelsfällen sollten Sie sich sachkundig beraten lassen. Hinweise zum Datenschutz können Sie dem Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Datenschutz (https://www.bundesgerichtshof.de/datenschutz) entnehmen. Mit besten Grüßen
Bundesgerichtshof
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Für alle Fragen hinsichtlich unserer Gebäud…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundesgerichtshof [#198788]
Datum
1. Oktober 2020 15:52
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Für alle Fragen hinsichtlich unserer Gebäude zeichnet sich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Eigentümer und Verwalter aller bundeseigenen Liegenschaften verantwortlich. Ich möchte Sie daher bitten, sich mit Ihrer Anfrage an folgende Stelle zu wenden: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Direktion Freiburg Stefan-Meier-Straße 72 79104 Freiburg im Breisgau 0761/557700 https://www.bundesimmobilien.de/7396627/dienstliegenschaften Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte Sie gemäß § 4 Abs. 3 UIG meine Anfrage an die zuständige Behörde weiterzul…
An Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundesgerichtshof [#198788]
Datum
1. Oktober 2020 16:09
An
Bundesgerichtshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte Sie gemäß § 4 Abs. 3 UIG meine Anfrage an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198788/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesgerichtshof
Sehr geehrteAntragsteller/in nachstehende Anfrage nach § 3 Umweltinformationsgesetz leite ich zuständigkeitshalbe…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Einheitliches Liegenschaftsmanagement; Anfrage Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundesgerichtshof [#198788]
Datum
1. Oktober 2020 16:35
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in nachstehende Anfrage nach § 3 Umweltinformationsgesetz leite ich zuständigkeitshalber an Sie weiter. Ich würde Sie bitten, die Anfrage als Eigentümer der Gebäude zu prüfen und die Beantwortung zu übernehmen. Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen

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Bundesgerichtshof
Ihr UIG-Antrag vom 30.09.2020 zum Energieausweis für das Gebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe Az.: VORE.O10…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Ihr UIG-Antrag vom 30.09.2020 zum Energieausweis für das Gebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe
Datum
23. Oktober 2020 09:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: VORE.O1018-77/20 Sehr geehrteAntragsteller/in am 30.09.2020 haben Sie beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Zusendung des Energieausweises für das Dienstgebäude des BGH beantragt. Ihren Antrag hat der BGH an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Eigentümerin des Gebäudes weitergeleitet. Zu Ihrem Antrag kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Ein aktueller Energieausweis für das Dienstgebäude des BGH in Karlsruhe liegt nicht vor. Nach § 16 Abs. 3 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) hat der Eigentümer (bzw. der Nutzer) eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird. Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr sind nach § 2 Nr. 16 EnEV öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht werden. Dass nur Gebäude mit starkem Publikumsverkehr erfasst werden, liegt insbesondere am Erwägungsgrund 24 der EU-Richtlinie 2010/31/EU, wonach Gebäude mit starkem Publikumsverkehr durch Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild darstellen sollten. Nach Auskunft des BGH wird die in dem Gebäude befindliche Bibliothek zu 99 % von Beschäftigten des BGH genutzt. Die Bibliothek wird von maximal zehn Personen täglich genutzt, die nicht beim BGH beschäftigt sind. An manchen Tagen wird die Bibliothek auch von niemandem genutzt, der nicht beim BGH beschäftigt ist. Zu den öffentlichen Sitzungen des BGH kommen pro Woche ca. 20 Personen, die direkt ins entsprechende Gebäude geführt werden. Da das Dienstgebäude des BGH keinen starken Publikumsverkehr aufweist, ist die Erstellung eines Energieausweises nach § 16 Abs. 3 EnEV nicht erforderlich. Mangels Publikumsverkehrs kann durch die Aushängung eines Energieausweises auch keine Vorbildfunktion erfüllt werden, da ein solcher von der Öffentlichkeit praktisch nicht wahrgenommen würde. Mit freundlichen Grüßen