Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundespolizei 10243 Berlin

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Bundespolizei
10243 Berlin

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat mich bereits an Sie verwiesen (https://fragdenstaat.de/a/202760), weil "für das Vorhalten von Energiebedarfsausweisen ist der Vermieter bzw. Gebäudebetreiber zuständig. Sollte es sich um ein landeseigene Gebäude handeln, ist dies das Facility Management. Aufgrund 'Bundespolizei' ist zu vermuten, dass die Bundesbauverwaltung (BIMA) der richtige Adressat ist."

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Oktober 2021
  • Frist
    9. November 2021
  • 0 Follower:innen
Daniel Rick
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Daniel Rick
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundespolizei 10243 Berlin [#230590]
Datum
5. Oktober 2021 17:17
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Bundespolizei 10243 Berlin Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat mich bereits an Sie verwiesen (https://fragdenstaat.de/a/202760), weil "für das Vorhalten von Energiebedarfsausweisen ist der Vermieter bzw. Gebäudebetreiber zuständig. Sollte es sich um ein landeseigene Gebäude handeln, ist dies das Facility Management. Aufgrund 'Bundespolizei' ist zu vermuten, dass die Bundesbauverwaltung (BIMA) der richtige Adressat ist." Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Daniel Rick Anfragenr: 230590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230590/ Postanschrift Daniel Rick << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.O1018-67/21; Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sowie des Umweltinformationsgesetz des B…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
VORE.O1018-67/21; Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sowie des Umweltinformationsgesetz des Bundes wegen Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis der Bundespolizei 10243 Berlin
Datum
20. Oktober 2021 11:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Anfrage nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) sowie des Zugangs zu Umweltinformationen des Bundes (Umweltinformationsgesetz - UIG) wegen Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis der Bundespolizei 10243 Berlin Ihre E-Mail vom 05.10.2021 Sehr geehrter Herr Rick, in der o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 05.10.2021. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis der Bundespolizei 10243 Berlin. Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Umweltinformationsgesetz (UIG), das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, entspricht dies dem Musterantragstext der Internetseite "Frag den Staat". Vorliegend ist jedoch kein Bezug zu Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukten im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 VIG) erkennbar. Ihr Antrag wäre demnach nach dem VIG abzulehnen. Ich gehe davon aus, dass Sie insoweit keine förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) wünschen. Ihr Auskunftsbegehren ist ausschließlich auf der Grundlage des IFG und UIG zu bearbeiten. Innerhalb der BImA ist der Stabsbereich Recht für die Bearbeitung solcher Anträge zuständig. Ich verstehe Ihren Antrag dahingehend, dass Sie Auskunft auf Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis für das Gebäude der Bundespolizeiinspektion Berlin-Ostbahnhof Am Ostbahnhof, 10243 Berlin begehren. Die BImA ist für Liegenschaften der Bundespolizei, welche sich auf einem Bahnhof befinden, nicht zuständig. Für diese Liegenschaften ist die Bundespolizei selbst zuständig. Anspruchsgegenstand nach dem UIG/IFG sind ausschließlich Informationen der Behörde des Bundes, bei der ein Antrag auf Informationszugang gestellt wird. Das Recht auf Informationszugang dient nicht dazu, die Behörde zur Erhebung von Informationen zu veranlassen, die sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erhoben hat und deshalb auch nicht Teil der amtlichen Akten sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13, juris-Rdnr. 23 m.w.N.). Die Behörde trifft insofern keine Informationsbeschaffungspflicht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20/12, juris-Rdnr. 37). Für Informationen hierzu müssten Sie sich an die Bundespolizei wenden. Die im Internet angegebene E-Mail-Adresse der Bundespolizeiinspektion Berlin-Ostbahnhof lautet: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Mit freundlichen Grüßen