Sehr
geehrteAntragsteller/in
gerne möchte ich Ihnen Ihre Anfrage zu einem gültigen Energieausweis für das Gebäude der Gemeindeverwaltung Pöhl in Jocketa - Kurze Straße 5, 08543 Pöhl
gemäß dem aktuell seit 1.November 2020 gültigen Gebäude-Energie-Gesetz GEG2020<https://geg-info.de/geg/index.htm> bzw. der zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage gültigem
EnEV2014<https://enev-online.com/ene… mit den Änderungen ab 1.Januar
2016<https://enev-online.com/enev_pr… beantworten.
Der von Ihnen beantragten Herausgabe des Energieausweises des Gebäudes der Gemeindeverwaltung Pöhl kann ich nicht stattgeben, da sich ein solcher Ausweis im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindet
und als solcher nur als Kopie an andere Personen herausgegeben werden könnte.
Weiterhin kann ich Ihnen mitteilen, dass es für das Gebäude der Gemeindeverwaltung aktuell kein Energieausweis nach Muster der Anlage 6 oder 7 zur EnEV2014/2016 existiert.
Der von Ihnen als zwingende Grundlage für die Existenz eines Energieausweises benannte Paragraf §16 der EnEV 2014 in der geänderten Fassung ab 1.Januar 2016
trifft mit seinen Regelungen nicht auf die Verhältnisse in der Gemeindeverwaltung Pöhl zu. Sicherlich beziehen Sie sich auf Satz 1 des §16 Absatz(3):
Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht,
hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird.
Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer.
Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2
nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem
Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden. (siehe auch EnEV2014 §2 Absatz(16)...)
Im aktuell gültigem GEG2020 ist dazu im §80 Absatz(6) folgendes geregelt:
Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude
ein Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche
nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie
hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8<https://geg-info.de/geg/085_%C2%A7_angaben_im_energieausweis.htm#(8)> auszuhängen.
Dazu muss festgestellt werden, dass die von Publikumsverkehr betroffene Nutzfläche innerhalb des Gebäudes der Gemeindeverwaltung, hier im größten Teil Verkehrsfläche also die Flure und das Treppenhaus sowie
die für Publikumsverkehr zugänglichen Sprechzimmer der Gemeindeverwaltung, lediglich eine Fläche von ca. 150 m² aufweist. Weiterhin ist nicht von einem starken Publikumsverkehr auszugehen, da die Gemeindeverwaltung
lediglich 2 Wochentage geöffnet hat. Unter Berücksichtigung der weiteren Nutzfläche mit Publikumsverkehr für die im Gebäude befindliche Postfiliale, befindet sich das Gesamtgebäude der Gemeindeverwaltung immer noch unterhalb des Grenzwertes
von 250 m² Nutzfläche mit Publikumsverkehr, weiterhin ist der Publikumsverkehr der Montag bis Samstag geöffneten Postfiliale nicht als starker Publikumsverkehr zu bewerten, siehe hierzu auch GEG §3 Absatz(27) ...Nutzflächen mit starken Publikumsverkehr.
Weitere Faktoren aus der aktuellen Gesetzeslage die ggf. zu einer Verpflichtung zur Ausstellung und öffentlichen Aushängung eines Energieausweises führen liegen ebenfalls nicht vor.
Bauliche Veränderungen gemäß §48 GEG2020 wurden bzw. werden aktuell nicht durchgeführt und sind auch nicht in Planung.
Die Gemeindeverwaltung Pöhl und das zuständige Bauamt werden bei zukünftigen Baumaßnahmen, die ihrer Art nach durch den §48 GEG2020 als bauliche Änderung gelten und somit zur Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises führen,
einen solchen auch vom Gebäudeeigentümer abfordern und gesetzeskonform innerhalb des Gebäudes öffentlich aushängen.
Mit freundlichen Grüßen