Energiebedarfsausweis für Gebäude: Karl-Schmidt-Rottluff Gymnasium | Haus 1 09112

Anfrage an: Stadt Chemnitz

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für
Karl-Schmidt-Rottluff Gymnasium | Haus 1
09112

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Januar 2021
  • Frist
    20. Februar 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die …
An Stadt Chemnitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Karl-Schmidt-Rottluff Gymnasium | Haus 1 09112 [#208937]
Datum
17. Januar 2021 17:15
An
Stadt Chemnitz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für Karl-Schmidt-Rottluff Gymnasium | Haus 1 09112 Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208937 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208937/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Chemnitz
Energiebedarfsausweis Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte mich für Ihr Interesse an den öffentlichen Gebäud…
Von
Stadt Chemnitz
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Karl-Schmidt-Rottluff Gymnasium | Haus 1 09112 [#208937]
Datum
10. Februar 2021 13:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Energiebedarfsausweis Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte mich für Ihr Interesse an den öffentlichen Gebäuden der Stadt Chemnitz bedanken. Ihr Antrag auf Aktenauskunft basiert auf dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz. Dieses regelt, dass nach § 2 SächsUIG ff. Umweltinformationen über die die informationspflichtigen Stellen verfügen, auf Antrag zugänglich gemacht werden. Ihre Anfrage betrifft die Umweltinformation „Energiebedarfsausweis“ nach § 16 EnEV ff. Über einen gültigen Energiebedarfsausweis für ein Gebäude verfügt eine informationspflichtige Stelle in der Regel nur dann, wenn ein Neubau oder eine grundhafte Sanierung im entsprechenden Zeitraum vorlag. Für Bestandsgebäude ist der Energieverbrauchsausweis gebräuchlicher. Er bietet den Vorteil, dass im Gegensatz zum rein rechnerisch-theoretischen Ansatz des Energiebedarfsausweises hier tatsächliche Verbräuche bilanziert werden. Die Umwelteinwirkung eines Gebäudes in Nutzung stellt sich somit real dar. Die Stadt Chemnitz kommt ihrer Aushangpflicht von Energieausweisen in Form von Energieverbrauchsausweisen oder Energiebedarfsausweisen nach. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Baudenkmäler (angefragte Liegenschaft). Sollte uns der von Ihnen geforderte gültige Energiebedarfsausweis des angefragten Gebäudes aufgrund eines Neubaus bzw. einer umfangreichen Sanierung im entsprechenden Zeitraum vorliegen, erhalten Sie diesen im Anhang. Aufgrund der Anzahl der angefragten Liegenschaften wurde eine standardisierte Antwort erstellt. Mit freundlichen Grüßen