Energiebedarfsausweis für Gebäude: Marie-Beschütz-Schule Erikastraße 41Hamburg

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Marie-Beschütz-Schule
Erikastraße 41
Hamburg

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

Björn Schwentker
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Hamburg Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir…
An Bezirksamt Hamburg-Nord Details
Von
Björn Schwentker
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Marie-Beschütz-Schule Erikastraße 41Hamburg [#198311]
Datum
28. September 2020 21:11
An
Bezirksamt Hamburg-Nord
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Hamburg Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Marie-Beschütz-Schule Erikastraße 41 Hamburg Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Hamburgisches Umweltinformationsgesetz (HmbUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Björn Schwentker Anfragenr: 198311 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198311/ Postanschrift Björn Schwentker << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Björn Schwentker
Bezirksamt Hamburg-Nord
Sehr geehrter Herr Schwentker, Ihre Anfrage vom 28.09.2020 wurde zuständigkeitshalber an SBH| Schulbau Hamburg we…
Von
Bezirksamt Hamburg-Nord
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Marie-Beschütz-Schule Erikastraße 41Hamburg [#198311] Ihre Anfrage vom 28.09.2020
Datum
23. Oktober 2020 12:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schwentker, Ihre Anfrage vom 28.09.2020 wurde zuständigkeitshalber an SBH| Schulbau Hamburg weitergeleitet. Sie baten um Herausgabe eines gültigen Energiebedarfsausweises für das Gebäude: Erikastraße 41 Hamburg. Solche Ausweise werden i.d.R. nur erstellt wenn ein neues Gebäude errichtet wird oder eine grundlegende Sanierung nach den Vorgaben der EnEV im Bestand stattfindet. Üblicherweise werden keine Energiebedarfsausweise im Bestand erstellt, um der gesetzlichen Verpflichtung gemäß EnEV §16 Abs. 3 nachzukommen. Da weder der Standort Marie-Beschütz-Schule gerade neu errichtet oder grundlegend in der letzten Zeit nach den Vorgaben der EnEV saniert wurde, liegt ein solch von Ihnen geforderter Energiebedarfsausweis aktuell für den Standort nicht vor. Beste Grüße
Björn Schwentker
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebedarfsausweis für Gebäude: Marie…
An Bezirksamt Hamburg-Nord Details
Von
Björn Schwentker
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Marie-Beschütz-Schule Erikastraße 41Hamburg [#198311] Ihre Anfrage vom 28.09.2020 [#198311]
Datum
7. November 2020 09:25
An
Bezirksamt Hamburg-Nord
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebedarfsausweis für Gebäude: Marie-Beschütz-Schule Erikastraße 41Hamburg“ vom 28.09.2020 (#198311) wurde von Ihnen nicht beantwortet. Sie geben an, dass ein Energieausweis nicht vorliegt. M.E. besteht dazu aber gemäß EnEV §16 Abs. 3 eine Pflicht. Bitte beantworten Sie mir die Frage, in wie weit sie denken, dass Satz eins in EnEV §16 Abs. 3 auf die MArie-Beschütz-Schule nicht zu trifft (Sie also keiner gesetzlichen Pflicht zur Erstellung eines Ausweises unterlägen). Dieser Satz eins lautet: "Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird." Danke! Mit freundlichen Grüßen Björn Schwentker Anfragenr: 198311 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198311/ Postanschrift Björn Schwentker << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bezirksamt Hamburg-Nord
Sehr geehrter Herr Schwentker, ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 07.11.2020. Ihre ursprüngliche Anfrage bezog…
Von
Bezirksamt Hamburg-Nord
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Marie-Beschütz-Schule Erikastraße 41Hamburg [#198311] Ihre Anfrage vom 28.09.2020 [#198311]
Datum
18. November 2020 09:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schwentker, ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 07.11.2020. Ihre ursprüngliche Anfrage bezog sich auf §16(2) der EnEV und darauf bezogen haben wir keinen Energiebedarfsausweis vorliegen. §16(2) bezieht sich auf die Verpflichtung bei Verkauf des Gebäudes dem Kaufinteressenten/Käufer einen Ausweis zugänglich zu machen. Dies haben wir leider so in unserer ersten Antwort nicht klar ausgedrückt. In Ihrer E-Mail vom 7.11.2020 beziehen sich hingegen auf §16(3) der EnEV. Danach sind wir gesetzlich verpflichtet einen Energieausweis (allerdings gleich ob Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) für unsere Schulstandorte zum Aushang zu bringen, sprich an öffentlich zugänglicher Stelle auszuhängen. Damit haben Sie selbstverständlich Recht. In der Anlage erhalten Sie den Energieverbrauchsausweis für den Standort Erikastraße 41. Beste Grüße