Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium der Finanzen

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für
Ministerium der Finanzen

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. Februar 2021
  • Frist
    24. März 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pflicht…
An Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium der Finanzen [#213455]
Datum
22. Februar 2021 20:01
An
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für Ministerium der Finanzen Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG). M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213455/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr Antragsteller/in beigefügt erhalten Sie eine Anfrage nach dem LTranspG mit der Bitte um Bearbeitung in eige…
Von
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium der Finanzen [#213455]
Datum
23. Februar 2021 10:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in beigefügt erhalten Sie eine Anfrage nach dem LTranspG mit der Bitte um Bearbeitung in eigener sachlicher Zuständigkeit (§11 Abs. 3 Satz 1 LTranspG). Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr Antragsteller/in für die Liegenschaft Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Kaiser-Friedrich-Str. 5 5511…
Von
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ministerium der Finanzen [#213455]
Datum
20. September 2021 10:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in für die Liegenschaft Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Kaiser-Friedrich-Str. 5 55116 Mainz, besteht nach §80 GEG keine Verpflichtung zur Erstellung eines Energiebedarfsausweises. Es ist auch nicht geplant für diese Liegenschaft in absehbarer Zeit einen Energiebedarfsausweis zu erstellen. Mit freundlichen Grüßen