Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ortsverwaltung Tennenbronn Hauptstraße 2378144 Schramberg

Anfrage an: Landratsamt Rottweil

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Ortsverwaltung Tennenbronn
Hauptstraße 23
78144 Schramberg

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf…
An Landratsamt Rottweil Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ortsverwaltung Tennenbronn Hauptstraße 2378144 Schramberg [#198330]
Datum
28. September 2020 21:55
An
Landratsamt Rottweil
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Ortsverwaltung Tennenbronn Hauptstraße 23 78144 Schramberg Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198330/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Rottweil
... zuständigkeitshalber übersandt. Mit freundlichen Grüßen
Von
Landratsamt Rottweil
Betreff
WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ortsverwaltung Tennenbronn Hauptstraße 2378144 Schramberg [#198330]
Datum
29. September 2020 10:11
Status
Warte auf Antwort
... zuständigkeitshalber übersandt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ortsverwaltun…
An Landratsamt Rottweil Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ortsverwaltung Tennenbronn Hauptstraße 2378144 Schramberg [#198330]
Datum
4. November 2020 19:03
An
Landratsamt Rottweil
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ortsverwaltung Tennenbronn Hauptstraße 2378144 Schramberg“ vom 28.09.2020 (#198330) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198330/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Rottweil
... zuständigkeitshalber übersandt. (Anm.: Die Anfrage von Herrn Antragsteller/in wurde am 29.09.2020 an die St…
Von
Landratsamt Rottweil
Betreff
WG: AW: WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ortsverwaltung Tennenbronn Hauptstraße 2378144 Schramberg [#198330]
Datum
5. November 2020 08:08
Status
Warte auf Antwort
... zuständigkeitshalber übersandt. (Anm.: Die Anfrage von Herrn Antragsteller/in wurde am 29.09.2020 an die Stadtverwaltung Schramberg weitergeleitet). Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Rottweil
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre o.g. Anfrage. Die Nutzfläche des Gebäudes der Ortsverwaltu…
Von
Landratsamt Rottweil
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Ortsverwaltung Tennenbronn Hauptstraße 2378144 Schramberg [#198330]
Datum
6. November 2020 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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6,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre o.g. Anfrage. Die Nutzfläche des Gebäudes der Ortsverwaltung Tennenbronn verfügt nicht über mehr als 500 Quadratmeter mit starkem Publikumsverkehr (§ 16 Abs. 3 Energieeinsparverordnung (EnEV). Zudem ist es ein Baudenkmal (§ 16 Abs. 5 EnEV). Insoweit ist Ihre Anfrage hiermit abschließend beantwortet. Beste Grüße