Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Hauptstraße 978112

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Rathaus
Hauptstraße 9
78112

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. September 2020
  • Frist
    31. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

Dirk Schmider
Antrag nach dem UVwG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die P…
An Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Details
Von
Dirk Schmider
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Hauptstraße 978112 [#198489]
Datum
29. September 2020 09:12
An
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem UVwG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Rathaus Hauptstraße 9 78112 Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Dirk Schmider Anfragenr: 198489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198489/ Postanschrift Dirk Schmider << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dirk Schmider
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Sehr geehrter Herr Schmider, wir haben Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an die Stadt St. Georgen weitergeleitet.…
Von
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Betreff
WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Hauptstraße 978112 [#198489]
Datum
1. Oktober 2020 09:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schmider, wir haben Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an die Stadt St. Georgen weitergeleitet. Ein Energieausweis fordert das Landratsamt als untere Baurechtsbehörde nur bei Bauvorhaben, auch bei Um- und Erweiterungsbauten. Beim Rathaus St. Georgen wurden keine baugenehmigungspflichtigen Bauarbeiten getätigt. Daher gibt es auch keine Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ggb. der Baurechtsbehörde. Wir sind hier nicht umweltinformationspflichtige stelle nach UIG und UVwG. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Sehr geehrte Frau Richter, sehr geehrter Herr Tröndle, wir leiten die Anfrage zur zuständigen Erledigung an die S…
Von
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Betreff
WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Rathaus Hauptstraße 978112 [#198489]
Datum
1. Oktober 2020 09:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Richter, sehr geehrter Herr Tröndle, wir leiten die Anfrage zur zuständigen Erledigung an die Stadt St. Georgen weiter. Ein Energieausweis fordert das Landratsamt als untere Baurechtsbehörde nur bei Bauvorhaben, auch bei Um- und Erweiterungsbauten. Beim Rathaus St. Georgen wurden keine baugenehmigungspflichtigen Bauarbeiten getätigt. Daher gibt es auch keine Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ggb. der Baurechtsbehörde. Wir dürfen allerdings auf § 16 Abs. 3 und 4 Energieeinsparverordnung (EnEV) verweisen. Der Eigentümer eines Gebäudes mit mehr als 500 m² bzw. 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird und diesen an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Die angesprochenen Informationspflichten und die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand nach Umweltinformationsgesetz (UIG) und Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) treffen die umweltinformationspflichtige Stelle, also nicht das Landratsamt. Wir haben Herrn Schmider mitgeteilt, dass wir seine Anfrage zuständigkeitshalber an Sie weitergeleitet haben mit dem Hinweis keine Pflicht Vorlage Energieausweis an Baurechtsbehörde und dass, wir nicht umweltinformationspflichtige Stelle sind, nicht auf die Erläuterungen im 3. Absatz. Mit freundlichen Grüßen