Energiebedarfsausweis für Gebäude: Sächsisches Staatsministerium der Justiz

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für das
Sächsisches Staatsministerium der Justiz

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. Oktober 2020
  • Frist
    11. November 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die …
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Sächsisches Staatsministerium der Justiz [#200100]
Datum
9. Oktober 2020 18:48
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für das Sächsisches Staatsministerium der Justiz Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200100 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200100/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail, welche das Sächsische Staatsministerium des Innern erreic…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Sächsisches Staatsministerium der Justiz [#200100]
Datum
12. Oktober 2020 13:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail, welche das Sächsische Staatsministerium des Innern erreicht hat. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Sächsische Staatsministerium des Innern Ihnen hier nicht helfen kann. Wir empfehlen Ihnen sich mit dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (<<E-Mail-Adresse>>) in Verbindung zu setzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Da man mir von Seiten des Sächsischen Staatsministeriums des Innern nicht weiterhelf…
An Sächsisches Staatsministerium des Innern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Sächsisches Staatsministerium der Justiz [#200100]
Datum
12. Oktober 2020 19:45
An
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Da man mir von Seiten des Sächsischen Staatsministeriums des Innern nicht weiterhelfen konnte, und mich freundlich auf Sie, als Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, verwies, möchte ich nun folgende Anfrage an Sie richten: Antrag nach dem SächsUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für das Sächsische Staatsministerium der Justiz Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200100 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200100/

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Sächsisches Staatsministerium des Innern
Ihr Antrag (Anfrage Nr. 200100) vom 12.10.2020 Kampagne "Frag den Staat" - Anfrage Nr.: 200100 Antrag au…
Von
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Betreff
Ihr Antrag (Anfrage Nr. 200100) vom 12.10.2020
Datum
29. Oktober 2020 10:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Kampagne "Frag den Staat" - Anfrage Nr.: 200100 Antrag auf Aktenauskunft nach §4 SächsUIG Energieausweis für das Gebäude des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG), Hospitalstraße 7, 01097 Dresden Ihr Antrag (Anfrage Nr. 200100) vom 12.10.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 12. Oktober 2020 an den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) haben Sie gemäß § 4 SächsUIG Auskunft über bzw. Einsicht in den aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für das Gebäude des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG), Hospitalstraße 7, 01097 Dresden beantragt. Das betreffende Gebäude steht unter Denkmalschutz und befindet sich in Eigentum und Nutzung des Freistaates Sachsen. Bei den von Ihnen genannten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 SächsUIG. Der SIB ist auch informationspflichtige Stelle i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsUIG. Ein Auskunftsanspruch besteht insofern grundsätzlich im Rahmen der Verfügbarkeit entsprechender Informationen nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 SächsUIG. Soweit Sie sich mit Ihrem Antrag auf § 16 Abs. 2 EnEV 2014 beziehen, weise ich darauf hin, dass diese Regelung die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen für zum Verkauf stehende Gebäude betrifft. Das oben genannte Objekt ist ein Nichtwohngebäude in behördlicher Nutzung. Es handelt sich um ein Bestandsgebäude mit Denkmalschutz. Ein Verkauf des Objektes ist nicht vorgesehen. Grundlage für die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen für das Objekt des SMJusDEG, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden ist deshalb § 16 Abs. 3 u. 4 i. V. m. § 17 Abs. 1 EnEV 2014. Für das Gebäude wurde weder ein Energiebedarfsausweis noch ein Energieverbrauchsausweis erstellt. Da es sich um ein denkmalgeschütztes Bestandsgebäude handelt, kann von den Anforderungen nach EnEV gemäß § 24 Abschn. 6 EnEV 2014 abgewichen werden. Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises. Ein solcher kann Ihnen deshalb auch nicht zur Kenntnis gegeben werden. Ihrem Auskunftsersuchen kann ich daher mangels Verfügbarkeit der Information nicht nachkommen. Mit freundlichen Grüßen