Energiebedarfsausweis für Gebäude: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Februar 2021
  • Frist
    25. März 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter …
An Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales [#213489]
Datum
23. Februar 2021 09:27
An
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Berlin Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist eine Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213489/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Mail, die ich zur weiteren Bearbeitung und Beantwortung bis…
Von
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Betreff
AW: _L-0458-21_Energiebedarfsausweis für Gebäude: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales [#213489]
Datum
25. Februar 2021 14:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Mail, die ich zur weiteren Bearbeitung und Beantwortung bis 12.03.2021 an unsere Abteilung Zentraler Service weiterleite. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage zum Energiebedarfsausweis für die Gebäude der Senatsverwaltung für Integration…
Von
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Betreff
WG: _L-0458-21_Energiebedarfsausweis für Gebäude: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales [#213489]
Datum
3. März 2021 14:38
Status
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage zum Energiebedarfsausweis für die Gebäude der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) an die Pressestelle der SenIAS wurde über das Büro von Frau Senatorin Breitenbach mit der Bitte um Beantwortung an den Bereich Innere Dienste (Abteilung Zentraler Service) weitergeleitet. Ich bin im Bereich Innere Dienste tätig und möchte daher Ihre Anfrage gern wie folgt beantworten: Die Hauptverwaltung der SenIAS nutzt zwei landeseigene Gebäude als Mieter, die von der Vermieterin BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH verwaltet und bewirtschaftet werden: - die Oranienstraße 106, gleichzeitig Hauptsitz der Verwaltung und - die Potsdamer Straße 61 - 65, Dienstsitz der Beauftragten für Integration und Migration. Es liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der BIM alle Anfragen, die das Facility Management betreffen, zu bearbeiten. Aufgrund unserer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit hat mir der zuständige Bereich der BIM für die Gebäude Oranienstraße 106 und Potsdamer Straße 61 - 65 die entsprechenden Energieausweise zur Verfügung gestellt (vgl. Anlagen) und sich gleichzeitig für die Unterstützung in dieser Angelegenheit bedankt. Im Gebäude Parochialstraße 1 - 3 (Standesamt Mitte und Teile der Senatsverwaltung für Finanzen) stehen dem Bereich Landesseniorenbeirat / Landesseniorenvertretung, der ebenfalls zum Geschäftsbereich der SenIAS gehört, Flächenanteile (drei Räume) zur Verfügung. Den Energieausweis für diesen Standort habe ich ebenfalls von der BIM erhalten und als weitere Anlage beigefügt. Im Ergebnis einer Rücksprache mit der Vermieterin BIM kann ich die nachfolgenden zusätzlichen Informationen an Sie weitergeben: Seit 1. Juli 2009 besteht die Pflicht für Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche größer 250 Quadratmeter und Publikumsverkehr, einen Energieausweis zu erstellen. Als offizieller Verwalter zahlreicher öffentlicher Liegenschaften im Land Berlin, ist auch die BIM verpflichtet für ihre Liegenschaften Energieausweise gemäß den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu erstellen. Der Energieausweis gibt Aufschluss über die energetische Qualität der Gebäudehülle und Anlagentechnik und weist Werte wie den spezifischen Primär- und Endenergieverbrauch oder den Energieträger für Heizung und Warmwasser aus. Zusätzlich enthält er mögliche energetische Modernisierungshinweise. Das Energie und Umweltmanagement der BIM sorgt dafür, dass für alle von der Regelung betroffenen Gebäude der verschiedenen Portfolios ein aktueller Energieausweis vorliegt. Da die Gültigkeitsdauer der Ausweise auf 10 Jahre beschränkt ist, liegt die Neuausschreibung der Ausweise ebenfalls in der Verantwortung der BIM. Grundsätzlich ist es also so, dass die aktuellen Energieausweise in den Eingangsbereichen der Gebäude aushängen und damit meistens öffentlich zugänglich sind. Bei diesem Dokument handelt es sich daher um keine Information, die gezielt abgefragt werden muss, weil sie sonst nicht beschaffbar ist. Hinsichtlich der Gebäude, die von den nachgeordneten Einrichtungen der SenIAS genutzt werden (Landesamt für Gesundheit und Soziales, Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit sowie Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg), kann ich Ihnen zum Energiebedarfsausweis keine Auskünfte erteilen, da diese Gebäude von den zuständigen Bereichen eigenständig betreut werden. Ich habe daher die zuständigen Bereiche um Unterstützung und um die schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer Anfrage gebeten. Ich hoffe, meine Auskünfte sind hilfreich und verständlich. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen