Energiebedarfsausweis für Gebäude: Staatskanzlei Düsternbrooker Weg 10424105 Kiel

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Staatskanzlei
Düsternbrooker Weg 104
24105 Kiel

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Ergebnis der Anfrage

für die Liegenschaft Düsternbrooker Weg 104 in Kiel muss kein Energieausweis erstellt werden, weil sie unter Denkmalschutz steht und weil es dort keinen erheblichen Publikumsverkehr gibt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Oktober 2020
  • Frist
    18. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen

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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf d…
An Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Staatskanzlei Düsternbrooker Weg 10424105 Kiel [#200373]
Datum
11. Oktober 2020 09:12
An
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Staatskanzlei Düsternbrooker Weg 104 24105 Kiel Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200373 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200373/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Dies ist eine Zwischen- und Abgabenachricht. Da die S…
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
AW: 20201012 Ch. Antragsteller/in Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Energiebedarfsausweis für Gebäude: Staatskanzlei Düsternbrooker Weg 10424105 Kiel [#200373]
Datum
10. November 2020 10:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Dies ist eine Zwischen- und Abgabenachricht. Da die Staatskanzlei selbst nicht Mieterin des Gebäudes ist, sondern die GMSH alle Landesliegenschaften in eigener Verantwortung betreut, liegen uns die von Ihnen begehrten Informationen nicht vor und sie werden auch für uns nicht von der GMSH bereitgehalten. Daher habe ich die GMSH gebeten, Ihnen die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Gebäude gehe ich davon aus, dass die Bearbeitung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Sie erhalten von der GMSH eine Rückantwort zu Ihren Anfragen. Mit freundlichen Grüßen

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Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in für die Liegenschaft Düsternbrooker Weg 104 in Kiel muss kein Energieausweis erstell…
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
AW: 20201012 Ch. Antragsteller/in Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Energiebedarfsausweis für Gebäude: Staatskanzlei Düsternbrooker Weg 10424105 Kiel [#200373]
Datum
13. November 2020 09:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in für die Liegenschaft Düsternbrooker Weg 104 in Kiel muss kein Energieausweis erstellt werden, weil sie unter Denkmalschutz steht und weil es dort keinen erheblichen Publikumsverkehr gibt. Mit freundlichen Grüßen