Energiebedarfsausweis für Gebäude: Stadtverwaltung Erkelenz Johannismarkt 1741812 Erkelenz

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Stadtverwaltung Erkelenz
Johannismarkt 17
<< Adresse entfernt >>

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. September 2020
  • Frist
    31. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Erkelenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Stadtverwaltung Erkelenz Johannismarkt 1741812 Erkelenz [#198522]
Datum
29. September 2020 09:59
An
Kommunalverwaltung Erkelenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Stadtverwaltung Erkelenz Johannismarkt 17 << Adresse entfernt >> Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198522 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198522/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Erkelenz
Guten Morgen Herr Antragsteller/in, ich habe Ihre Anfrage an die zuständige Stelle im Haus (Bauaufsichts- und Hoc…
Von
Kommunalverwaltung Erkelenz
Betreff
Antw: Wtrlt: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Stadtverwaltung Erkelenz Johannismarkt 1741812 Erkelenz [#198522]
Datum
27. Oktober 2020 11:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Morgen Herr Antragsteller/in, ich habe Ihre Anfrage an die zuständige Stelle im Haus (Bauaufsichts- und Hochbaumt) weitergeleitet. Von dort habe ich die Mitteilung erhalten, dass für das Verwaltungsgebäude der Stadtverwaltung Erkelenz (Johannismarkt 17) kein Energieausweis vorliegt. Folgende Hinweise des Leiters des Hoch- und Bauaufsichtsamtes leite ich Ihnen zu: Zielrichtung der Energieausweise ist nicht die Berechnung der tatsächlichen Energieverbräuche, es soll anhand der Energieausweise die energetische Qualität eines gebäudes beurteilt werden, es handelt sich um ein Instrument zum groben Vergleich der Gebäude hinsichtlich der energetischen Eigenschaften und der zu erwartenden Energieverbräuche. Schließlich sollen Empfehlungen zur energetischen Modernisierung aufgestellt werden. Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt (§ 19 EnEV), sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch zu berechnen. Diese Angaben liegen im Hochbauamt vor und werden regelmäßig im Rahmen des Energiemanagements analysiert. Damit entspricht die Vorgehensweise der Stadt Erkelenz dem Ansatz des § 20 EnEV, wonach Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben sind (Modernisierungsempfehlungen). Daraus werden - auch im Rahmen des EEA-Prozesses (European Energie Award) mit Bezug auf den gesamten Gebäudebestand die effizientesten Maßnahmen abgeleitet und Maßnahmen zur Verbesserung des Gebäudebestandes umgesetzt. Dies betraf im laufenden Jahr auch das Verwaltungsgebäude. Ein Energieausweis würde hier nicht zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen. Die Daten zu den Energieverbräuchen der städtischen Liegenschaften werden über den Energiebericht zudem regelmäßig veröffentlicht. Die Energieberichte der letzten Jahre finden Sie hier: https://www.erkelenz.de/planen-bauen-wo… Viele Grüße,