Energiebedarfsausweis für Gebäude: Universität Stuttgart Böblingerstr. 7070199 Stuttgart

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Universität Stuttgart
Böblingerstr. 70
70199 Stuttgart

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    7. Oktober 2020
  • Frist
    10. November 2020
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem UVwG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pfli…
An Universität Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Universität Stuttgart Böblingerstr. 7070199 Stuttgart [#199676]
Datum
7. Oktober 2020 06:24
An
Universität Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem UVwG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Universität Stuttgart Böblingerstr. 70 70199 Stuttgart Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199676 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199676/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Universität Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihr Auskunftsersuchen nach dem Umweltverwaltungsgese…
Von
Universität Stuttgart
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Universität Stuttgart Böblingerstr. 7070199 Stuttgart [#199676] - Ihr Antrag nach dem UVwG vom 07.10.20
Datum
12. Oktober 2020 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihr Auskunftsersuchen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UvWG) vom 07. Oktober 2020 zum Energiebedarfsausweis für das Gebäude Universität Stuttgart, Böblingerstraße 70, 70199 Stuttgart. Den Eingang Ihres Antrags bestätigen wir hiermit. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Informationserteilung auch in einfachen Fällen und bei einer Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung des Antrags nach Maßgabe der Satzung der Universität Stuttgart über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz und dem Umweltverwaltungsgesetz vom 30. Juni 2017 kostenpflichtig ist. Siehe Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart Nr. 38/2017 vom 11. Juli 2017: https://www.uni-stuttgart.de/universitaet/aktuelles/bekanntmachungen/dokumente/bekanntm_38_2017.pdf Wir bitten Sie daher zu erklären, ob Sie angesichts der Kostenpflicht je nach Verwaltungsaufwand in Höhe von 60,- bis zu 500,- Euro den Antrag weiterverfolgen möchten. Für den Fall, dass innerhalb eines Monats keine Erklärung von Ihnen über die Weiterverfolgung des Antrags eingehen sollte, behandelt die Universität Stuttgart den Antrag als zurückgenommen. Viele Grüße