Energiebelieferung der Landesregierung

Informationen zur Belieferung der Landesbehörden mit Energie (Strom und Gas)

Wie ihrer Homepage https://www.blb.nrw.de/BLB_Hauptauftritt/Einblicke/oekostrom/index.php zu entnehmen ist, sind Sie für die zentrale Energiebeschaffung der Landesregierung verantwortlich.

Bitte senden Sie mir Informationen zu diesem und weiteren evtl. bestehenden Verträgen des Landes mit Energieversorgern, insbesondere:

- Ist der BLB für die Energiebeschaffung der gesamten Landesregierung zuständig, oder beschaffen einzelne Behörden Ihren Strom selbst?

- Wie viel Energie verbraucht die Landesregierung insgesamt pro Jahr? Für die Beschaffung welchen Anteils sind Sie verantwortlich?

- Wie viel zahlt die Landesregierung pro Jahr für die Energieversorgung?

- In welcher Form haben Sie die Aufträge vergeben? In öffentlichen Ausschreibungen?

- Was sind die Kriterien für die Vergabe? Inwieweit berücksichtigen Sie Aspekte der Nachhaltigkeit und des Umwelt-/Klimaschutzes? Hat sich dies seit dem kürzlichen Regierungswechsel geändert?

- Wie lang sind die Vertragslaufzeiten? Besteht nur ein Liefervertrag oder mehrere parallel?

- Mit welchen Unternehmen und über welche Energiemengen wurden die Verträge jeweils geschlossen?

Ergebnis der Anfrage

Meine Anfrage wurde teilweise beantwortet.
Der BLB ist für die Energiebeschaffung eines Großteils der Liegenschaften des Landes zuständig, nicht jedoch die der Universitäten. Der Energieverbrauch dieser Liegenschaften liegt bei ca. 338 GWh Strom und 404 GWh Erdgas pro Jahr. Hierfür entstehen Kosten von ca. 76 Mio. Euro. Der Strom wird im Zeitraum von 2016 bis 2018 von mit den Stadtwerken München bezogen und stammt aus Erneuerbaren Energien.
Für die Versorgung mit Erdgas bestehen 8 Verträge. Mit welchen Unternehmen die Verträge abgeschlossen wurden, wurde nicht genannt. Mit Verweis auf die das erforderliche Verfahren zur Beteiligung Dritter nach §8 IFG wurde dies als eine nicht mehr einfache Auskunft bewertet. Daher wären für eine Anfrage Kosten in Höhe von ca. 250€ entstanden.
Daraufhin habe ich meine Anfrage zurückgezogen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    19. Dezember 2017
  • Frist
    20. Januar 2018
  • Kosten dieser Information:
    250,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebelieferung der Landesregierung [#25756]
Datum
19. Dezember 2017 19:54
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zur Belieferung der Landesbehörden mit Energie (Strom und Gas) Wie ihrer Homepage https://www.blb.nrw.de/BLB_Hauptauftritt/Einblicke/oekostrom/index.php zu entnehmen ist, sind Sie für die zentrale Energiebeschaffung der Landesregierung verantwortlich. Bitte senden Sie mir Informationen zu diesem und weiteren evtl. bestehenden Verträgen des Landes mit Energieversorgern, insbesondere: - Ist der BLB für die Energiebeschaffung der gesamten Landesregierung zuständig, oder beschaffen einzelne Behörden Ihren Strom selbst? - Wie viel Energie verbraucht die Landesregierung insgesamt pro Jahr? Für die Beschaffung welchen Anteils sind Sie verantwortlich? - Wie viel zahlt die Landesregierung pro Jahr für die Energieversorgung? - In welcher Form haben Sie die Aufträge vergeben? In öffentlichen Ausschreibungen? - Was sind die Kriterien für die Vergabe? Inwieweit berücksichtigen Sie Aspekte der Nachhaltigkeit und des Umwelt-/Klimaschutzes? Hat sich dies seit dem kürzlichen Regierungswechsel geändert? - Wie lang sind die Vertragslaufzeiten? Besteht nur ein Liefervertrag oder mehrere parallel? - Mit welchen Unternehmen und über welche Energiemengen wurden die Verträge jeweils geschlossen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Sehr geehrtAntragsteller/in in o.g. Angelegenheit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail vom 19.12.2017, mit dem…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
WG: Energiebelieferung der Landesregierung [#25756]
Datum
15. Januar 2018 09:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in in o.g. Angelegenheit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail vom 19.12.2017, mit dem Sie den BLB NRW um Auskunft zur Belieferung der Landesbehörden mit Energie (Strom und Gas) bitten. Die detaillierte Beantwortung Ihrer Anfrage wird derzeit durch die Fachabteilung vorbereitet und noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir werden unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen, sobald die erbetenen Informationen vorliegen. Vorab können wir Ihnen bereits mitteilen, dass der BLB NRW nicht für alle Landesgebäude die Strom- und Gasbeschaffung verantwortet. Zum einen befinden sich nicht ausnahmslos alle Landesgebäude im Eigentum des BLB NRW, etwa sogenannte Sonderliegenschaften oder Patronate. Zum anderen besteht das Immobilienportfolio des BLB NRW rund zur Hälfte aus Hochschulimmobilien. Die Hochschulen betreiben ihre Gebäude selbstständig und sind somit auch für die Strom- und Gasbeschaffung eigenverantwortlich tätig. Die ausführliche Beantwortung Ihrer Anfrage durch unsere Fachabteilung wird daher nur Angaben zu den übrigen Gebäuden unseres Portfolios machen können, darunter Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichts- und Polizeigebäude, Justizvollzugsanstalten etc. Für die Auskunftserteilung können Kosten gem. § 11 Abs. 1 IFG NRW i.V.m. VerwGebO IFG NRW entstehen, die Ihnen berechnet werden können. Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach dem entstehenden Vorbereitungs- bzw. Verwaltungsaufwand, der derzeit noch nicht absehbar ist. Soweit Kosten entstehen sollten, werden wir Sie hierüber gesondert informieren. Zur Zustellung eines etwaigen Gebührenbescheides bitten wir Sie um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Sie stützen Ihren Antrag auf Auskunftserteilung auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), das Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG). Wir erlauben wir uns den Hinweis, dass das Verbraucherinformationsgesetz gem. § 1 VIG hinsichtlich Ihres Auskunftsbegehrens nicht einschlägig und zudem der BLB NRW keine zuständige Stelle gem. § 2 Abs. 2, § 1 VIG ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre erste Rückmeldung! Ich werde den weiteren Verlauf meiner…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Energiebelieferung der Landesregierung [#25756]
Datum
16. Januar 2018 23:33
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre erste Rückmeldung! Ich werde den weiteren Verlauf meiner Anfrage abwarten. Meine Postadresse finden Sie unten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25756 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Sehr geehrtAntragsteller/in wie versprochen kommen wir unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurück und erteilen gem.…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
AW: Energiebelieferung der Landesregierung [#25756]
Datum
14. Februar 2018 10:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wie versprochen kommen wir unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurück und erteilen gem. § 4 Abs.1 IFG NRW, § 2 UIG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 UIG folgende, ausführliche Auskünfte: - Ist der BLB für die Energiebeschaffung der gesamten Landesregierung zuständig, oder beschaffen einzelne Behörden Ihren Strom selbst? Wie wir Ihnen bereits in unserer Nachricht vom 15. Januar 2018 mitteilten, verantwortet der BLB NRW nicht die Strom- und Gasbeschaffung für alle Landesgebäude. Die Energiebeschaffung erfolgt nur für die durch den BLB NRW bewirtschafteten Landesdienststellen. Hierunter fallen unter anderem Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichts- und Polizeigebäude sowie Justizvollzugsanstalten. Die Hochschulen wie auch Universitätsklinika sind für die Energiebeschaffung eigenverantwortlich tätig. - Wie viel Energie verbraucht die Landesregierung insgesamt pro Jahr? Für die Beschaffung welchen Anteils sind Sie verantwortlich? Der BLB NRW kann zum Energieverbrauch der gesamten Landesregierung keine Aussage treffen, da wie oben beschrieben nicht alle Landesliegenschaften durch den BLB NRW bewirtschaftet werden. Für die vom BLB NRW bewirtschafteten Liegenschaften beläuft sich der Energiebedarf pro Jahr auf rund 338 Gigawattstunden (GWh) Strom und etwa 404 GWh Gas. Aufgrund von Zu- oder Abgängen, Nutzungsänderungen oder baulichen Änderungen der Liegenschaften sowie durch Temperaturschwankungen kann der Energiebedarf abweichen. - Wie viel zahlt die Landesregierung pro Jahr für die Energieversorgung? Die Gesamtkosten für den Bezug von Strom und Gas für die durch den BLB NRW bewirtschafteten Liegenschaften liegen inklusive Netznutzung, Umlagen, Abgaben und Steuern bei rund 76 Mio. Euro pro Jahr. - In welcher Form haben Sie die Aufträge vergeben? In öffentlichen Ausschreibungen? Die Aufträge werden nach dem öffentlichen Vergaberecht (gemäß VgV) und gemäß den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbeschränkungen (GWB) in einem EU-weiten offenen Verfahren vergeben. - Was sind die Kriterien für die Vergabe? Der Zuschlag wird gemäß GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. - Inwieweit berücksichtigen Sie Aspekte der Nachhaltigkeit und des Umwelt-/Klimaschutzes? Für die Strombeschaffung verweisen wir auf den Bericht zur Strombeschaffung auf unserer Homepage, den Sie in Ihrer Anfrage verlinkt haben. Für die Gasbeschaffung wird der Einsatz von Biomethan evaluiert. - Hat sich dies seit dem kürzlichen Regierungswechsel geändert? Seit dem Regierungswechsel gab es bisher keine Änderungen hinsichtlich der Aspekte der Nachhaltigkeit und des Umwelt-/Klimaschutzes. - Wie lang sind die Vertragslaufzeiten? Besteht nur ein Liefervertrag oder mehrere parallel? Die Vertragslaufzeit für Energielieferverträge beträgt in der Regel drei Jahre. Für die Gasbeschaffung bestehen derzeit abweichend hierzu auch Lieferverträge über zwei bzw. drei Jahre mit einer Verlängerungsoption um ein Jahr. Es bestehen mehrere Lieferverträge mit unterschiedlichen Energielieferanten parallel. - Mit welchen Unternehmen und über welche Energiemengen wurden die Verträge jeweils geschlossen? Für weitere Informationen zu unseren Stromlieferverträgen verweisen wir auf den Bericht zur Strombeschaffung auf unserer Homepage, den Sie in Ihrer Anfrage verlinkt haben. Gaslieferverträge: Vertrag 1: ca. 62 GWh Vertrag 2: ca. 57 GWh Vertrag 3: ca. 44 GWh Vertrag 4: ca. 93 GWh Vertrag 5: ca. 5 GWh Vertrag 6: ca. 38 GWh Vertrag 7: ca. 54 GWh Vertrag 8: ca. 51 GWh Warum stehen die Vertragspartner hier nicht benannt? Gemäß § 8 Satz 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlichen Schaden entstehen würde. Im Zweifelsfall ist gem. § 8 Satz 4 IFG NRW dem Betroffenen vor Mitteilung der Information Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Nennung der Vertragspartner der Gaslieferverträge sowie die damit verknüpfte Angabe der jeweiligen Liefermenge stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vorschrift dar, so dass vor Entscheidung über die Auskunftserteilung gem. § 8 Satz 4 IFG NTW die Stellungnahmen der betroffenen Dritten einzuholen ist. Mit Zwischennachricht vom 15.01.2018 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass wir Sie vorab über etwaig zu erhebende Gebühren informieren würden. Für die Einholung der Stellungnahme der betroffenen Dritten gem. § 8 Satz 4 IFG NRW werden gem. § 11 Abs. 1 IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW) Gebühren entstehen. Da die Erteilung der Auskunft mit erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein wird und somit keine einfache schriftliche Auskunft mehr darstellt, wird voraussichtlich eine Gebühr im mittleren Bereich des hierfür vorgesehenen Rahmens von 10 € bis 500 € (Tarifstelle 1.2 des Gebührentarifes der VerwGebO IFG NRW) anfallen. Kurz gesagt heißt das: Alle Vertragspartner müssten einzeln angeschrieben werden, ob Sie sich einverstanden erklären, im Rahmen unserer Antwort öffentlich benannt zu werden. Dies löst einen Aufwand aus, den wir Ihnen in Rechnung stellen müssten, ohne dabei den Erfolg (das Einverständnis der Vertragspartner) garantieren zu können. Wir bitten Sie daher um Mitteilung, ob Sie an Ihrem Auskunftsverlangen hinsichtlich der Nennung der Vertragspartner des BLB NRW der Gaslieferverträge weiterhin festhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort! Die von Ihnen gegebenen Informationen sind sehr…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Energiebelieferung der Landesregierung [#25756]
Datum
16. Februar 2018 18:39
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort! Die von Ihnen gegebenen Informationen sind sehr interessant. Gerne hätte ich auch noch die Namen der Vertragspartner erfahren, aber Geld zu zahlen ist es mir dann doch nicht wert. In diesem Sinne können Sie meine Anfrage als abgeschlossen ansehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25756 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>