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das Ordnungsamt Berlin-Reinickendorf hat mir mitgeteilt, dass es nicht zuständig sei für die Einhaltung der o. g. Verordnung. Ich hatte zuvor auf m. E. überflüssige und nicht zulässige Leuchtreklamen eines Ärztehauses und einer Physiotherapiepraxis verwiesen.
Welche Stelle ist für die Einhaltung der VO zuständig?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. September 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das Ordnungsamt B…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EnSikuMaV [#259549]
Datum
23. September 2022 10:20
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Ordnungsamt Berlin-Reinickendorf hat mir mitgeteilt, dass es nicht zuständig sei für die Einhaltung der o. g. Verordnung. Ich hatte zuvor auf m. E. überflüssige und nicht zulässige Leuchtreklamen eines Ärztehauses und einer Physiotherapiepraxis verwiesen. Welche Stelle ist für die Einhaltung der VO zuständig?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259549/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie fragen unter Berufung auf das Infor…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: EnSikuMaV [#259549]
Datum
4. Oktober 2022 11:09
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie fragen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. Umweltinformationsgesetz (UIG) nach, welche Stelle für die Einhaltung der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) zuständig ist. Da es sich hierbei nicht um amtliche Informationen im Sinne des IFG und/oder UIG handelt, wäre Ihr Antrag abzulehnen. Gerne informieren wir im Sinne einer kostenfreien Bürgeranfrage, dass für den Vollzug der EnSikuMaV die Länder verantwortlich sind. Die Länder legen die Zuständigkeiten ihrer Vollzugsbehörden selbst fest, so dass Sie sich mit Ihrer Frage zuständigkeitshalber an das Land Berlin wenden müssen. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass das Kabinett am 28. September 2022 Änderungen an der EnSikuMaV verabschiedet hat. Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nach in Kraft treten der Änderungen nur noch von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen