Entfernung von Eigentum von öffentlichem Straßenland

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Am Samstag, den 18.5. hatte eine Künstlergruppe, die vom "Verein zur Erneuerung der Bundesrepublik an ihren eigenen Idealen" unterstützt wird, zum 70. Geburtstags des Grundgesetzes, eine Stele mit dem Wortlaut des Artikel 20 GG an der Straße Am Reichstagsufer 2 in Berlin Mitte auf dem Bürgersteig abgestellt. https://a-fsa.de/d/331

In der Nacht vom 18. auf den 19.5.2019 wurde diese von der Polizei oder Feuerwehr entfernt, ohne dass der aufstellende Eigentümer eine schriftliche Benachrichtung zum Wegräumen bekam. Der Gegenstand hat die Nutzung des Gehwegs nicht eingeschränkt. Am Nachmittag des 18.5. um ca. 14:30h hatte die Feuerwehr, gerufen von der Polizei, sogar vor Ort festgestellt, dass "keine Gefahr in Verzug" (Wortlaut) vorlag und hatte lediglich Flatterband um die Füße der Stele gebunden.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Wer den Vorgang beantragt, bzw. veranlasst?
- Wer hat den Vorgang durchgeführt?
- Welche gesetzliche Grundlage lag der Maßnahme zugrunde?
- Warum wurden die Eigentümer nicht informiert?
- Ich bitte um Einsicht in die Dokumente, die für den Vorgang vorliegen.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Juni 2019
  • Frist
    30. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
Dr. Rainer Hammerschmidt
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> Am Samstag, den …
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Dr. Rainer Hammerschmidt
Betreff
Entfernung von Eigentum von öffentlichem Straßenland [#152630]
Datum
26. Juni 2019 20:52
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> Am Samstag, den 18.5. hatte eine Künstlergruppe, die vom "Verein zur Erneuerung der Bundesrepublik an ihren eigenen Idealen" unterstützt wird, zum 70. Geburtstags des Grundgesetzes, eine Stele mit dem Wortlaut des Artikel 20 GG an der Straße Am Reichstagsufer 2 in Berlin Mitte auf dem Bürgersteig abgestellt. https://a-fsa.de/d/331 In der Nacht vom 18. auf den 19.5.2019 wurde diese von der Polizei oder Feuerwehr entfernt, ohne dass der aufstellende Eigentümer eine schriftliche Benachrichtung zum Wegräumen bekam. Der Gegenstand hat die Nutzung des Gehwegs nicht eingeschränkt. Am Nachmittag des 18.5. um ca. 14:30h hatte die Feuerwehr, gerufen von der Polizei, sogar vor Ort festgestellt, dass "keine Gefahr in Verzug" (Wortlaut) vorlag und hatte lediglich Flatterband um die Füße der Stele gebunden. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Wer den Vorgang beantragt, bzw. veranlasst? - Wer hat den Vorgang durchgeführt? - Welche gesetzliche Grundlage lag der Maßnahme zugrunde? - Warum wurden die Eigentümer nicht informiert? - Ich bitte um Einsicht in die Dokumente, die für den Vorgang vorliegen. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dr. Rainer Hammerschmidt <<E-Mail-Adresse>>

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
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Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
26. Juni 2019 20:52
Status
Warte auf Antwort

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