Entschädigung bei Polizeiversagen

Das Recherchieren der Begriffe Entschädigung und Polizeiversagen im Internet zeigt entweder Antworten zu offenen Vermögensfragen im Gefolge der Deutschen Einheit oder innenpolitische Kommentare zu Konflikten bei Demonstrationen. Die Angehörigen der Opfer der Morde der NSU haben aber zweimal Entschädigung mit der Begründung Polizeiversagen erhalten. Die Auskunft der Thüringer Regierungsstelle für Öffentlichkeitsarbeit dazu lautete, es sei im normalen Rahmen der parlamentarischen Befugnisse, solche Entschädigungen (1 Mill E) ohne gesetzliche Grundlage zu beschließen. Als Staatsbürger mit reichlich Misstrauen in solche Vorgänge frage ich mich da, wie solche Entscheidungen getroffen werden, gibt es da Bewertungshilfen oder Unterschiede zwischen deutschen, europäischen oder außereuropäischen Staatsbürgern, zwischen Mordopfern, Raub-, Betrugs-, Körperverletzungs- oder Erpressungsopfern? Gibt es keine Notwendigkeit für ein ordentliches Entschädigungsgesetz bei Polizeiversagen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Oktober 2018
  • Frist
    27. November 2018
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Helmut Driesel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Recherchiere…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Helmut Driesel
Betreff
Entschädigung bei Polizeiversagen [#34184]
Datum
24. Oktober 2018 10:25
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Recherchieren der Begriffe Entschädigung und Polizeiversagen im Internet zeigt entweder Antworten zu offenen Vermögensfragen im Gefolge der Deutschen Einheit oder innenpolitische Kommentare zu Konflikten bei Demonstrationen. Die Angehörigen der Opfer der Morde der NSU haben aber zweimal Entschädigung mit der Begründung Polizeiversagen erhalten. Die Auskunft der Thüringer Regierungsstelle für Öffentlichkeitsarbeit dazu lautete, es sei im normalen Rahmen der parlamentarischen Befugnisse, solche Entschädigungen (1 Mill E) ohne gesetzliche Grundlage zu beschließen. Als Staatsbürger mit reichlich Misstrauen in solche Vorgänge frage ich mich da, wie solche Entscheidungen getroffen werden, gibt es da Bewertungshilfen oder Unterschiede zwischen deutschen, europäischen oder außereuropäischen Staatsbürgern, zwischen Mordopfern, Raub-, Betrugs-, Körperverletzungs- oder Erpressungsopfern? Gibt es keine Notwendigkeit für ein ordentliches Entschädigungsgesetz bei Polizeiversagen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Helmut Driesel <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Helmut Driesel

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Bundesministerium der Justiz
Ihre Anfrage vom 24. Oktober 2018 Sehr geehrter Herr Driesel, gerne beantworte ich Ihre Anfrage an das Bundesmini…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre Anfrage vom 24. Oktober 2018
Datum
29. Oktober 2018 13:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Driesel, gerne beantworte ich Ihre Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24. Oktober 2018. Da ich Ihrer Anfrage nicht entnehmen konnte, zu welchen Informationen konkret Sie Zugang, im Sinne einer eigenen Einsichtnahme, wünschen, beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen gerne unmittelbar. Die Bundesrepublik Deutschland ist föderal organisiert. Zahlungen des Landes Thüringen an die Opfer des sog. Nationalsozialistischen Untergrundes unterliegen folglich nicht der Hoheit der Bundesregierung. Der Bundesregierung steht daher auch kein Weisungs- oder Kontrollrecht zu. Ich muss Sie deshalb bitten, sich mit weiteren Anfragen hinsichtlich dieser Zahlungen unmittelbar an das Land Thüringen zu wenden. Nach hiesiger Einschätzung besteht keine Notwendigkeit für ein eigenständiges Entschädigungsgesetz bei Polizeiversagen. Ich darf mir erlauben, Sie auf das Opferentschädigungsgesetz (OEG) aufmerksam zu machen. Dieses sieht Entschädigungen für Opfer von Gewalttaten vor. Der Anspruch richtet sich gegen den Staat. Der Leistungskatalog des OEG umfasst insbesondere Renten, Maßnahmen der Fürsorge und Heilbehandlungsmaßnahmen. Anspruchsberechtigt sind alle deutschen Staatsbürger, sowie EU-Ausländer. Darüber hinaus haben auch Staatsbürger aus dem nichteuropäischen Ausland Ansprüche, wenn sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Höhe der Ansprüche bemisst sich dann nach weiteren Kriterien, wie z.B. der Dauer des Aufenthaltes. Sollten aus Ihrer Sicht, auch unter Berücksichtigung des OEG, Bedarf nach weiteren gesetzgeberischen Handlungen bestehen, können Sie sich mit Ihrem Anliegen an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wenden. Diesen erreichen Sie unter folgender Adresse: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon: +49 (0)30 227 35257 Fax: +49 (0)30 227 36053 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen