Entschädigung nach §56 IfSG

Durch die von der Bundesregierung bzw. diversen Länderregierungen beschlossenen Maßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes erleiden insbesondere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen teilweise erhebliche Einbußen. Gemäß §56 IfSG steht diesen eine entsprechende staatliche Entschädigung zu. Während durch die Bundesregierung bereits umfangreiche finanzielle Unterstützung für "die Wirtschaft" beschlossen wurden, ist zu entsprechenden Unterstützungen für Arbeitnemerinnen und Arbeitnehmer nichts verlautbart. Wann und wie werden die entsprechenden Maßnahmen umgesetzt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. März 2020
  • Frist
    22. April 2020
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Joachim Rammer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Durch die v…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Joachim Rammer
Betreff
Entschädigung nach §56 IfSG [#182997]
Datum
20. März 2020 14:29
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Durch die von der Bundesregierung bzw. diversen Länderregierungen beschlossenen Maßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes erleiden insbesondere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen teilweise erhebliche Einbußen. Gemäß §56 IfSG steht diesen eine entsprechende staatliche Entschädigung zu. Während durch die Bundesregierung bereits umfangreiche finanzielle Unterstützung für "die Wirtschaft" beschlossen wurden, ist zu entsprechenden Unterstützungen für Arbeitnemerinnen und Arbeitnehmer nichts verlautbart. Wann und wie werden die entsprechenden Maßnahmen umgesetzt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Joachim Rammer Anfragenr: 182997 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182997 Postanschrift Joachim Rammer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Joachim Rammer

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Rammer, mit Ihrer E-Mail vom 20. März 2020 bitten Sie um Auskunft darüber, wann und wie Entsch…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Entschädigung nach §56 IfSG [#182997]
Datum
26. März 2020 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rammer, mit Ihrer E-Mail vom 20. März 2020 bitten Sie um Auskunft darüber, wann und wie Entschädigungsmaßnahmen nach § 56 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umgesetzt werden. Für das IfSG ist nicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), sondern das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zuständig. Ich bitte Sie daher, sich mit Ihrer Anfrage an das BMG zu wenden. Mit freundlichen Grüßen