Entscheidung des Hessischen Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Az. 90.21.19:0003

Kontext/Anlass:
In der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit (DuD), Jahrgang 2021, S. 704 wurde folgender Leitsatz von einem "Jonas Breyer" zur Entscheidung der Behörde mit dem Az. 90.21.19:0003 veröffentlicht: "Der Videokonferenzdienst 'Zoom' ist in seiner Version vom April 2021 nicht DS-GVO-konform einsetzbar. In Zooms Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung befinden sich mit Art. 28 DS-GVO unvereinbare Einschränkungen der Weisungsbindung und der Lösch- und Kontrollrechte. Ferner behält sich Zoom dort unzulässige Datenexporte in unsichere Drittländer vor, was gegen Art. 32, 44 ff. DS-GVO verstößt".

Anfrage: bitte senden Sie mir folgende Informationen zu:
a) einen Hinweis darauf, ob die Entscheidung der Behörde mit dem Az. 90.21.19:0003 rechtskräftig ist.
b) die rechtliche Begründung der Behörde, warum "Zoom ... unzulässige Datenexporte in unsichere Drittländer vor[sieht], was gegen Art. 32, 44 ff. DS-GVO verstößt" - sowie die von der Behörde für dieses Ergebnis als maßgeblich herangezogenen Informationen des Anbieters des Konferenzdienstes "Zoom".

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Oktober 2021
  • Frist
    30. November 2021
  • 5 Follower:innen
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kontext/Anlas…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Entscheidung des Hessischen Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Az. 90.21.19:0003 [#231935]
Datum
28. Oktober 2021 13:25
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kontext/Anlass: In der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit (DuD), Jahrgang 2021, S. 704 wurde folgender Leitsatz von einem "Jonas Breyer" zur Entscheidung der Behörde mit dem Az. 90.21.19:0003 veröffentlicht: "Der Videokonferenzdienst 'Zoom' ist in seiner Version vom April 2021 nicht DS-GVO-konform einsetzbar. In Zooms Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung befinden sich mit Art. 28 DS-GVO unvereinbare Einschränkungen der Weisungsbindung und der Lösch- und Kontrollrechte. Ferner behält sich Zoom dort unzulässige Datenexporte in unsichere Drittländer vor, was gegen Art. 32, 44 ff. DS-GVO verstößt". Anfrage: bitte senden Sie mir folgende Informationen zu: a) einen Hinweis darauf, ob die Entscheidung der Behörde mit dem Az. 90.21.19:0003 rechtskräftig ist. b) die rechtliche Begründung der Behörde, warum "Zoom ... unzulässige Datenexporte in unsichere Drittländer vor[sieht], was gegen Art. 32, 44 ff. DS-GVO verstößt" - sowie die von der Behörde für dieses Ergebnis als maßgeblich herangezogenen Informationen des Anbieters des Konferenzdienstes "Zoom".
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231935/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entscheidung des Hessischen Beauftragter für D…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Entscheidung des Hessischen Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Az. 90.21.19:0003 [#231935]
Datum
30. November 2021 06:05
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entscheidung des Hessischen Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Az. 90.21.19:0003“ vom 28.10.2021 (#231935) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231935/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Informationsfreiheitsanfrage; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0040/wz Sehr Antragsteller/in aufgrund der sehr …
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Informationsfreiheitsanfrage; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0040/wz
Datum
2. Dezember 2021 11:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in aufgrund der sehr hohen Anzahl der Eingaben und Beschwerden, die meine Behörde erreichen, kann ich Ihnen erst jetzt den Eingang Ihrer Anfrage bestätigen. Sie wird von mir unter dem Aktenzeichen 95.21.35:0040/wz bearbeitet. Für die eingetretene Verzögerung bitte ich um Entschuldigung. Eine Antwort auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen voraussichtlich bis Ende der nächsten Woche zukommenn lassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Informationsfreiheitsanfrage; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0040/wz [#231935] Hallo, anknüpfend an Ihre E…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Informationsfreiheitsanfrage; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0040/wz [#231935]
Datum
18. Dezember 2021 13:26
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Hallo, anknüpfend an Ihre E-Mail vom 02.12.2021: können Sie mir bitte einen kurzen Zwischenstand dazu durchgeben? - vielen Dank und ein schönes Adventswochenende. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231935/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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AW: Ihre Informationsfreiheitsanfrage; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0040/wz [#231935] Sehr geehrte Damen und Herre…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Informationsfreiheitsanfrage; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0040/wz [#231935]
Datum
31. Dezember 2021 17:36
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entscheidung des Hessischen Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Az. 90.21.19:0003“ vom 28.10.2021 (#231935) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 32 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Einen guten Rutsch und alles Gute für 2022! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231935/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Automatische Antwort: Ihre Informationsfreiheitsanfrage; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0040/wz [#231935] Sehr geehr…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Automatische Antwort: Ihre Informationsfreiheitsanfrage; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0040/wz [#231935]
Datum
31. Dezember 2021 17:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, [geschwärzt] Meine E-Mails werden in dieser Zeit nicht weitergeleitet oder bearbeitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Zentrale des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unter der Durchwahl 0611 1408-0, poststelle(at)datenschutz.hessen.de. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
AW: Ihre Informationsfreiheitsanfrage; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0040/wz [#231935] Sehr Antragsteller/in ich …
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Ihre Informationsfreiheitsanfrage; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0040/wz [#231935]
Datum
7. Januar 2022 13:57
Status
Sehr Antragsteller/in ich entschuldige mich für die lange Bearbeitungszeit und möchte zunächst vorausschicken, dass Sie rechtlich gesehen keinen Anspruch auf die beantragten Informationen haben, da das Recht auf Informationszugang gegenüber dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 HDSIG nicht für den Kernbereich unserer Tätigkeit gilt. Daher bitte ich um Verständnis, dass ich zum konkreten Vorgang mit dem Az. 90.21.19:0003 keine Auskunft geben werde. Im Sinne von Bürgerfreundlichkeit und Transparenz möchte ich aber klarstellen, dass im o.g. Vorgang – entgegen dem Eindruck, der im DuD-Beitrag hervorgerufen wird – kein Bescheid ergangen ist. Der Vorgang wurde auf andere Weise abgeschlossen. Darüber hinaus erlaube ich mir einige allgemeinere Ausführungen und möchte so auch einer verbreiteten falschen Erwartungshaltung gegenüber dem HBDI und seiner aufsichtsbehördlichen Tätigkeit entgegenwirken: Besonders in Zeiten der COVID-19-Pandemie und seit dem Schrems II-Urteil des EuGH vom 16.07.2020 (Rs. C-311/18) erreichen den HBDI vermehrt Beschwerden und Anfragen zum Einsatz von Videokonferenzsystemen. Häufig wird hierbei die Frage an den HBDI gerichtet, ob ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Online-Dienst datenschutzrechtskonform eingesetzt werden kann. Diese allgemeine Fragestellung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres beantworten. Der HBDI ist weder eine Behörde, die Produkte und Dienstleitungen bewertet, noch dafür zuständig, für solche Datenschutzzertifikate zu erteilen. Die Aufgabe des HBDI ist vielmehr, die Datenverarbeitung bei – in diesem Fall – Betreibern von Videokonferenzsystemen in Hessen zu kontrollieren. Bei Videokonferenzsystemen kommt es für ihre datenschutzrechtliche Bewertung sehr darauf an, wie sie betrieben und wie sie konfiguriert werden und welche Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen der Verantwortliche ergriffen hat. Schon deshalb ist es kaum möglich, allgemeine Produktaussagen zu treffen. Vielmehr geht es bei der Kontrolle hessischer Verantwortlicher unter anderem um die Frage, ob diese ihrer Verantwortung nach Artt. 5 Abs. 2, 24 und 28 DS-GVO gerecht werden und die Vorgaben der DS-GVO erfüllen. Bei dem Betrieb von Videokonferenzsystemen haben sie vor allem sicherzustellen, dass die Nutzer keine Grundrechtseinbußen dadurch erleiden, dass ihre Daten in ein Drittland mit unzureichendem Datenschutzniveau übertragen werden. Der EuGH hat in seinem Schrems II-Urteil festgestellt, dass es Aufgabe der Verantwortlichen ist, zu prüfen, ob personenbezogene Daten in Drittländer übermittelt werden, welche Garantien zu ihrem Schutz bestehen und ob diese gewährleisten, dass die Daten, die in ein Drittland übermittelt werden sollen, während der Übermittlung und im Drittland selbst einen im Wesentlichen gleichen Schutz genießen wie in der EU. Soweit notwendig, muss der Verantwortliche zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Verantwortliche, die Videokonferenzdienste nutzen, müssen nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO nachweisen können, dass sie diese Prüfung vorgenommen haben und die Daten im Drittland nach diesen Maßstäben ausreichend geschützt sind. Diesen sehr weitgehenden und aufwändigen Prüfpflichten kommen die Verantwortlichen in aller Regel noch nicht ausreichend nach. Daher gebe ich in Kontrollverfahren bei der Sachverhaltsermittlung den Verantwortlichen u.a. Hinweise, welche Datenschutzprobleme bestehen könnten und von den Verantwortlichen für einen datenschutzgerechten Einsatz des Videokonferenzsystems ausgeräumt werden müssen. Solche Hinweise sind jedoch keine abschließenden Feststellungen. Um die Betreiber von Videokonferenzsystemen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung zu unterstützen, hat der HBDI weiterführende Informationen und Handlungsempfehlungen bezüglich Videokonferenzsystemen erarbeitet, die auf der Webseite des HBDI unter https://datenschutz.hessen.de/datensc... zu finden sind. Weitere Informationen zu Schrems II finden Sie unter https://datenschutz.hessen.de/datensc.... Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihre Informationsfreiheitsanfrage; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0040/wz [#231935] Vielen Dank für Ihre ausführ…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
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Betreff
AW: Ihre Informationsfreiheitsanfrage; unser Aktenzeichen: 95.21.35:0040/wz [#231935]
Datum
8. Januar 2022 13:08
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Vielen Dank für Ihre ausführliche und kurzfristige Rückmeldung! Anfragenr: 231935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231935/