Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich verweise in dieser Sache auf den BGH-Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16:

"In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt."

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. November 2018
  • Frist
    5. Dezember 2018
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Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Entscheidung des Landge…
An Landgericht Heidelberg Details
Von
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Betreff
Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel [#34404]
Datum
5. November 2018 18:58
An
Landgericht Heidelberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich verweise in dieser Sache auf den BGH-Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16: "In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt." Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte meinen Antrag insofern abändern, als dass ich nicht mehr um Zusendung d…
An Landgericht Heidelberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel [#34404]
Datum
4. Dezember 2018 21:09
An
Landgericht Heidelberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte meinen Antrag insofern abändern, als dass ich nicht mehr um Zusendung des fraglichen Urteils bitte, sondern gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 LIFG um Veröffentlichung in der Landesrechtsprechungsdatenbank. Ich verweise in dieser Sache auf den BGH-Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16. Aus der Begründung: "Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (BVerfG NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f.; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S. 132 ff.)." Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass die gesetzliche Frist für die Gewährung des Informationszugangs / der Akteneinsicht nach LIFG am 05.12.2018 abläuft. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34404 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Ma…
An Landgericht Heidelberg Details
Von
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Betreff
AW: Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel [#34404]
Datum
7. Dezember 2018 02:43
An
Landgericht Heidelberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel“ vom 05.11.2018 (#34404) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34404 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Ba…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel“ [#34404] [#34404]
Datum
13. Dezember 2018 09:09
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/34404 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die gesetzliche Frist ohne entsprechenden Hinweis überschritten wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 34404.pdf Anfragenr: 34404 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Mit freundlichen Grüßen
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel“ [#34404] [#34404]
Datum
13. Dezember 2018 09:09
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Ma…
An Landgericht Heidelberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel“ [#34404] [#34404]
Datum
13. Dezember 2018 09:09
An
Landgericht Heidelberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel“ vom 05.11.2018 (#34404) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34404 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Landgericht Heidelberg
Sehr geehrtAntragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen die anonymisierte Fassung des Urteils des Landgerichts …
Von
Landgericht Heidelberg
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel“ [#34404] [#34404]
Datum
13. Dezember 2018 10:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen die anonymisierte Fassung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 2.5.2018 AZ: 1 O 42/18. Die verspätete Übersendung bitten wir zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen

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Landgericht Heidelberg
Sehr geehrtAntragsteller/in die genannte Entscheidung ist in der juris-Datenbank veröffentlicht. Mit freundliche…
Von
Landgericht Heidelberg
Betreff
AW: Entscheidung des Landgerichts Heidelberg 8. Mai 2018 zur Unterlassungsklage der Rhein-Neckar-Zeitung gegen Matthias Niebel [#34404]
Datum
13. Dezember 2018 16:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die genannte Entscheidung ist in der juris-Datenbank veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen